Im Jahr ihrer Gründung 1919 erklärte die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Milzbrand zur Berufskrankheit. 1925 wurde die erste IAO-Liste der Berufskrankheiten durch das Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung von Arbeitnehmern (Berufskrankheiten) erstellt. Es wurden drei Berufskrankheiten aufgeführt. Das Übereinkommen Nr. 42 (1934) revidierte das Übereinkommen Nr. 18 mit einer Liste von zehn Berufskrankheiten. 1964 verabschiedete die Internationale Arbeitskonferenz das Übereinkommen (Nr. 121) über Leistungen bei Arbeitsunfällen, dieses Mal mit einer gesonderten Liste (Liste der Berufskrankheiten) im Anhang zum Übereinkommen, die es ermöglicht, die Liste zu ändern, ohne ein neues Übereinkommen annehmen zu müssen ( ILO 1964).

Definition arbeitsbedingter Krankheiten und Berufskrankheiten

In der dritten Ausgabe der ILO's Enzyklopädie des Arbeitsschutzeswurde zwischen den krankhaften Zuständen, die Arbeitnehmer betreffen können, unterschieden, bei denen berufsbedingte Erkrankungen (Berufskrankheiten) und durch die Arbeit verschlimmerte oder durch Arbeitsbedingungen verstärkte Erkrankungen (berufsbedingte Erkrankungen) von Erkrankungen mit Nr Zusammenhang mit der Arbeit. In einigen Ländern werden arbeitsbedingte Krankheiten jedoch genauso behandelt wie arbeitsbedingte Krankheiten, die eigentlich Berufskrankheiten sind. Die Begriffe arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten sind seit jeher Gegenstand von Diskussionen.

1987 unterbreitete ein gemeinsamer ILO/WHO-Expertenausschuss für Gesundheit am Arbeitsplatz den Vorschlag, den Begriff arbeitsbedingte Erkrankungen kann angemessen sein, nicht nur anerkannte Berufskrankheiten zu beschreiben, sondern auch andere Störungen, zu denen das Arbeitsumfeld und die Arbeitsleistung wesentlich beitragen, als einen von mehreren ursächlichen Faktoren (Joint ILO/WHO Committee on Occupational Health 1989). Wenn klar ist, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen einer beruflichen Exposition und einer bestimmten Krankheit besteht, wird diese Krankheit in der Regel sowohl medizinisch als auch rechtlich als Berufskrankheit angesehen und kann als solche definiert werden. Allerdings lassen sich nicht alle arbeitsbedingten Erkrankungen so spezifisch definieren. Die IAO-Empfehlung (Nr. 1964) zu Leistungen bei Arbeitsunfällen, 121, Absatz 6(1), definiert Berufskrankheiten wie folgt: „Jedes Mitglied sollte unter vorgeschriebenen Bedingungen Krankheiten berücksichtigen, von denen bekannt ist, dass sie durch die Exposition gegenüber Stoffen und gefährlichen Bedingungen entstehen Prozesse, Gewerbe oder Berufe als Berufskrankheiten.“

Dennoch ist es nicht immer so einfach, eine Erkrankung als arbeitsbedingt zu bezeichnen. Tatsächlich gibt es eine Vielzahl von Krankheiten, die auf die eine oder andere Weise mit dem Beruf oder den Arbeitsbedingungen zusammenhängen können. Auf der einen Seite stehen die klassischen Berufskrankheiten, die in der Regel mit einem Erreger in Zusammenhang stehen und relativ leicht zu identifizieren sind. Andererseits gibt es alle Arten von Störungen ohne starke oder spezifische Verbindungen zum Beruf und mit zahlreichen möglichen Ursachen.

Viele dieser Erkrankungen mit multifaktorieller Ätiologie können nur unter bestimmten Bedingungen arbeitsbedingt sein. Das Thema wurde auf einem internationalen Symposium über arbeitsbedingte Krankheiten diskutiert, das von der IAO im Oktober 1992 in Linz, Österreich, organisiert wurde (ILO 1993). Der Zusammenhang zwischen Arbeit und Krankheit konnte in folgenden Kategorien identifiziert werden:

    • Berufsbedingte Krankheit, mit einem spezifischen oder starken Bezug zum Beruf, in der Regel mit nur einem Verursacher, und als solcher anerkannt
    • arbeitsbedingte Erkrankungen, mit mehreren Verursachern, wobei Faktoren im Arbeitsumfeld zusammen mit anderen Risikofaktoren eine Rolle bei der Entwicklung solcher Krankheiten spielen können, die eine komplexe Ätiologie haben
    • Krankheiten, die die arbeitende Bevölkerung betreffen, ohne ursächlichen Zusammenhang mit der Arbeit, die jedoch durch berufsbedingte Gesundheitsgefahren verstärkt werden können.

         

        Kriterien zur Erkennung von Berufskrankheiten im Allgemeinen

        Bei der Definition von Berufskrankheiten gibt es zwei Hauptelemente:

          • die Expositions-Wirkungs-Beziehung zwischen einer bestimmten Arbeitsumgebung und/oder Tätigkeit und einer bestimmten Krankheitswirkung
          • die Tatsache, dass diese Krankheiten bei der betroffenen Personengruppe mit einer Häufigkeit auftreten, die über der durchschnittlichen Morbidität der übrigen Bevölkerung liegt.

             

            Es ist offensichtlich, dass die Expositions-Wirkungs-Beziehung klar festgestellt werden muss: (a) klinische und pathologische Daten und (b) Berufshintergrund und Arbeitsplatzanalyse sind unerlässlich, während (c) epidemiologische Daten nützlich sind, um die Expositions-Wirkungs-Beziehung zu bestimmen eine bestimmte Berufskrankheit und die entsprechende Tätigkeit in bestimmten Berufen.

            In der Regel sind die Symptome solcher Störungen nicht charakteristisch genug, um eine Berufskrankheit anders als auf der Grundlage der Kenntnis der pathologischen Veränderungen zu diagnostizieren, die durch physikalische, chemische, biologische oder andere Faktoren verursacht werden, denen man bei der Ausübung eines Berufes begegnet Besetzung. Es ist daher normal, dass es durch die Verbesserung der Kenntnisse über die Wirkungsprozesse der betreffenden Faktoren, die stetige Zunahme der Anzahl der eingesetzten Substanzen und der verwendeten Qualität oder der vermuteten Vielfalt der Mittel immer mehr und mehr werden sollte eine genaue Diagnose zu stellen und gleichzeitig das Spektrum dieser Krankheiten zu erweitern. Parallel zum Boom der Forschung auf diesem Gebiet hat die Entwicklung und Verfeinerung epidemiologischer Erhebungen wesentlich dazu beigetragen, das Wissen über Expositions-Wirkungs-Zusammenhänge zu erweitern und ua die Definition und Identifizierung der verschiedenen Berufskrankheiten zu erleichtern. Die Identifizierung einer Krankheit als berufsbedingt ist in Wirklichkeit ein spezifisches Beispiel klinischer Entscheidungsfindung oder angewandter klinischer Epidemiologie. Die Entscheidung über die Ursache einer Krankheit ist keine exakte Wissenschaft, sondern eine Frage des Urteilsvermögens auf der Grundlage einer kritischen Prüfung aller verfügbaren Beweise, die Folgendes beinhalten sollte:

              • Stärke der Assoziation. Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn eine offensichtliche und reale Zunahme der Krankheit in Verbindung mit der Exposition gegenüber dem Risiko auftritt.
              • Konsistenzj. Die verschiedenen Forschungsberichte haben im Allgemeinen ähnliche Ergebnisse und Schlussfolgerungen.
              • Spezifitätj. Die Risikoexposition führt zu einem klar definierten Krankheitsmuster oder von Krankheiten und nicht nur zu einer steigenden Zahl von Morbiditäts- oder Mortalitätsursachen.
              • Angemessenes zeitliches Verhältnis. Die Krankheit folgt nach der Exposition und mit einem angemessenen Zeitintervall.
              • Biologisches Gefälle. Je größer die Exposition, desto größer die Prävalenz der Schwere von Krankheiten.
              • Biologische Plausibilität. Aufgrund dessen, was über Toxikologie, Chemie, physikalische Eigenschaften oder andere Attribute des untersuchten Risikos bekannt ist, ist es wirklich biologisch sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass die Exposition zu einer bestimmten Störung führt.
              • Kohärenz. Eine allgemeine Zusammenfassung aller Beweise (menschliche Epidemiologie, Tierversuche usw.) führt zu dem Schluss, dass eine ursächliche Wirkung im weitesten Sinne und im Sinne des allgemeinen gesunden Menschenverstands vorliegt.

                           

                          Das Ausmaß des Risikos ist ein weiteres grundlegendes Element, das im Allgemeinen verwendet wird, um zu bestimmen, ob eine Krankheit als berufsbedingt angesehen werden muss. Quantitative und qualitative Kriterien spielen eine wichtige Rolle bei der Bewertung des Risikos, an einer Berufskrankheit zu erkranken. Ein solches Risiko kann entweder in Bezug auf sein Ausmaß – beispielsweise die Mengen, in denen der Stoff verwendet wird, die Anzahl der exponierten Arbeitnehmer, die Prävalenzraten der Krankheit in verschiedenen Ländern – oder in Bezug auf die Schwere des Risikos ausgedrückt werden , die auf der Grundlage ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer bewertet werden kann (z. B. die Wahrscheinlichkeit, dass sie Krebs oder Mutationen verursacht oder hochtoxische Wirkungen hat oder zu gegebener Zeit zu einer Arbeitsunfähigkeit führt). Anzumerken ist, dass die vorliegenden Zahlen zu Prävalenzraten und Schweregraden von Berufskrankheiten aufgrund der unterschiedlichen Vorgehensweisen bei der Meldung von Fällen sowie bei der Datenerhebung und -auswertung mit Vorsicht zu genießen sind. Dasselbe gilt für die Zahl der exponierten Arbeiter, da die Zahlen nur ungefähr sein können.

                          Schließlich muss auf internationaler Ebene ein weiterer sehr wichtiger Faktor berücksichtigt werden: Die Tatsache, dass die Krankheit durch das Recht einer bestimmten Anzahl von Ländern als berufsbedingt anerkannt ist, stellt ein wichtiges Kriterium dar, auf dem eine Entscheidung über ihre Einbeziehung basiert die internationale Liste. In der Tat kann davon ausgegangen werden, dass ihre Aufnahme in die Liste der leistungsberechtigten Krankheiten in einer Vielzahl von Ländern zeigt, dass sie von erheblicher sozialer und wirtschaftlicher Bedeutung ist und dass die damit verbundenen Risikofaktoren anerkannt und weit verbreitet sind.

                          Zusammenfassend sind Kriterien für die Bestimmung einer neuen Berufskrankheit, die in eine internationale Liste aufgenommen werden soll, die Stärke der Expositions-Wirkungs-Beziehung, das Auftreten der Krankheit bei einer bestimmten Tätigkeit oder einem bestimmten Arbeitsumfeld (was das Auftreten des Ereignisses und a besondere Art dieser Beziehung), das Ausmaß des Risikos auf der Grundlage der Anzahl der exponierten Arbeitnehmer oder die Schwere des Risikos und die Tatsache, dass eine Krankheit in vielen nationalen Listen aufgeführt ist.

                          Kriterien zur Identifizierung einer individuellen Krankheit

                          Die Expositions-Wirkungs-Beziehung (Zusammenhang zwischen Exposition und der Schwere der Beeinträchtigung des Probanden) und die Expositions-Wirkungs-Beziehung (Zusammenhang zwischen Exposition und der relativen Anzahl betroffener Probanden) sind wichtige Elemente für die Bestimmung von Berufskrankheiten, die erforscht und untersucht werden Epidemiologische Studien haben in den letzten zehn Jahren stark zur Entwicklung beigetragen. Diese Informationen über den kausalen Zusammenhang zwischen Erkrankungen und Exposition am Arbeitsplatz haben uns zu einer besseren medizinischen Definition von Berufskrankheiten verholfen. Daraus folgt, dass die rechtliche Definition von Berufskrankheiten, die zuvor ein ziemlich komplexes Problem war, immer mehr mit den medizinischen Definitionen verknüpft wird. Das Rechtssystem, das dem Opfer Anspruch auf Entschädigung gewährt, ist von Land zu Land unterschiedlich. Artikel 8 des Übereinkommens (Nr. 121) über Leistungen bei Arbeitsunfällen, der die verschiedenen Möglichkeiten hinsichtlich der Form des Verzeichnisses von Berufskrankheiten aufzeigt, die Arbeitnehmern Anspruch auf eine Entschädigungsleistung verschaffen, lautet:

                          Jedes Mitglied muss:

                          1. eine Liste von Krankheiten vorschreiben, die mindestens die in Anhang I dieses Übereinkommens aufgeführten Krankheiten enthält, die unter vorgeschriebenen Bedingungen als Berufskrankheiten anzusehen sind; oder
                          2. in ihre Rechtsvorschriften eine allgemeine Definition von Berufskrankheiten aufnehmen, die weit genug gefasst ist, um zumindest die in Anhang I dieses Übereinkommens aufgeführten Krankheiten abzudecken; oder
                          3. eine Liste von Krankheiten gemäß Buchstabe a vorschreiben, ergänzt durch eine allgemeine Definition von Berufskrankheiten oder durch andere Bestimmungen zur Feststellung des Berufsursprungs von Krankheiten, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind oder sich unter anderen als den vorgeschriebenen Bedingungen manifestieren.

                          Punkt (a) wird als bezeichnet Listensystem, Punkt (b) ist die Allgemeines Definitionssystem or Gesamtdeckungssystem während Punkt (c) allgemein als bezeichnet wird gemischtes System.

                          Während das Listensystem den Nachteil hat, nur eine bestimmte Anzahl von Berufskrankheiten abzudecken, hat es den Vorteil, dass Krankheiten aufgelistet werden, bei denen eine berufliche Ursache vermutet wird. Häufig ist es sehr schwierig bis unmöglich nachzuweisen, dass eine Krankheit direkt auf den Beruf des Opfers zurückzuführen ist. Absatz 6 (2) der Empfehlung Nr. 121 besagt, dass „sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, die Vermutung bestehen sollte, dass solche Krankheiten berufsbedingt sind“. (unter vorgeschriebenen Bedingungen). Es hat auch den wichtigen Vorteil, dass es klar anzeigt, wo Prävention stattfinden sollte.

                          Das allgemeine Definitionssystem umfasst theoretisch alle Berufskrankheiten; sie bietet den breitesten und flexibelsten Schutz, überlässt es aber dem Opfer, die berufliche Ursache der Krankheit nachzuweisen, und es wird kein Schwerpunkt auf spezifische Prävention gelegt.

                          Aufgrund dieses deutlichen Unterschieds zwischen einer allgemeinen Definition und einer Liste spezifischer Krankheiten wurde das gemischte System von vielen IAO-Mitgliedstaaten bevorzugt, da es die Vorteile der beiden anderen ohne deren Nachteile kombiniert.

                          Liste der Berufskrankheiten

                          Übereinkommen Nr. 121 und Empfehlung Nr. 121

                          Die ILO-Liste spielt eine Schlüsselrolle bei der Harmonisierung der Politikentwicklung zu Berufskrankheiten und bei der Förderung ihrer Prävention. Tatsächlich hat es im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz einen beachtlichen Stellenwert erlangt. Es stellt eine klare Aussage über Krankheiten oder Störungen dar, denen vorgebeugt werden kann und sollte. Sie umfasst ohnehin nicht alle Berufskrankheiten. Es sollte diejenigen darstellen, die in den Industrien vieler Länder am häufigsten vorkommen und in denen Prävention die größten Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer haben kann.

                          Da sich die Beschäftigungsmuster und Risiken in vielen Ländern stark und kontinuierlich ändern und aufgrund der Entwicklung des Wissens über Berufskrankheiten durch epidemiologische Studien und Forschung, muss die Liste geändert und ergänzt werden, um einen aktuellen Wissensstand widerzuspiegeln fair gegenüber den Opfern dieser Krankheiten.

                          In Industrieländern sind Schwerindustrien wie Stahlherstellung und Untertagebau stark zurückgegangen, und die Umweltbedingungen haben sich verbessert. Dienstleistungsbranchen und automatisierte Büros haben an relativer Bedeutung zugenommen. Ein weitaus größerer Anteil der Erwerbstätigen sind Frauen, die neben der Außendiensttätigkeit nach wie vor überwiegend den Haushalt führen und Kinder betreuen. Der Bedarf an Tagesbetreuung für Kinder steigt, während diese Entwicklungen Frauen zusätzlich belasten. Nachtarbeit und wechselnde Schichtarbeit sind zu einem normalen Muster geworden. Stress, in allen Aspekten, ist jetzt ein wichtiges Problem.

                          In den Entwicklungsländern entwickelt sich die Schwerindustrie schnell, um den Bedarf vor Ort und für den Export zu decken und dieser wachsenden Bevölkerung Arbeitsplätze zu bieten. Die ländliche Bevölkerung zieht auf der Suche nach Arbeit und um der Armut zu entfliehen in die Städte.

                          Die Risiken für die menschliche Gesundheit einiger neuer Chemikalien sind bekannt, und besonderes Augenmerk wird auf kurzfristige biologische Tests oder langfristige Expositionen von Tieren zum Zwecke der toxikologischen und karzinogenen Inzidenz gelegt. Die Exposition der arbeitenden Bevölkerung in den meisten Industrieländern wird wahrscheinlich auf niedrigem Niveau kontrolliert, aber für die Verwendung von Chemikalien in vielen anderen Ländern kann keine solche Sicherheit angenommen werden. Ein besonders wichtiges Beispiel ist der Einsatz von Pestiziden und Herbiziden in der Landwirtschaft. Obwohl es keinen ernsthaften Zweifel daran geben kann, dass sie kurzfristig die Ernteerträge steigern und die Bekämpfung von durch Vektoren übertragenen Krankheiten wie Malaria verbessern, wissen wir nicht genau, unter welchen kontrollierten Bedingungen sie ohne größere Auswirkungen auf die Gesundheit eingesetzt werden können der Landarbeiter oder derjenigen, die die so produzierten Lebensmittel essen. Es scheint, dass in bestimmten Ländern sehr viele Landarbeiter durch ihren Einsatz vergiftet wurden. Auch in gut industrialisierten Ländern ist die Gesundheit der Landarbeiter ein ernstes Problem. Die Isolation und der Mangel an Aufsicht setzen sie einem echten Risiko aus. Ein herausragendes Problem stellt die fortgesetzte Herstellung einiger Chemikalien in Ländern dar, in denen ihre Verwendung verboten ist, um diese Chemikalien in Länder zu exportieren, in denen kein solches Verbot besteht.

                          Das Design und die Funktion geschlossener moderner Gebäude in Industrieländern und der darin befindlichen elektronischen Bürogeräte haben große Aufmerksamkeit erfahren. Kontinuierliche, sich wiederholende Bewegungen werden allgemein als Ursache für schwächende Symptome angesehen.

                          Tabakrauch am Arbeitsplatz wird, obwohl er an sich nicht als Ursache für Berufskrankheiten angesehen wird, wahrscheinlich in Zukunft ein Thema sein. Nichtraucher tolerieren zunehmend die wahrgenommene Gesundheitsgefährdung durch den Rauch, der von Rauchern in der Nähe abgegeben wird. Der Druck, Tabakprodukte in Entwicklungsländern zu verkaufen, wird wahrscheinlich in naher Zukunft eine beispiellose Epidemie von Krankheiten hervorrufen. Die Belastung von Nichtrauchern durch Tabakrauch muss zunehmend berücksichtigt werden. In einigen Ländern gibt es bereits entsprechende Gesetze. Eine äußerst wichtige Gefahr geht mit Mitarbeitern des Gesundheitswesens einher, die einer Vielzahl von Chemikalien, Sensibilisatoren und Infektionen ausgesetzt sind. Besondere Beispiele sind Hepatitis und AIDS.

                          Der Eintritt von Frauen in den Arbeitsmarkt unterliegt in allen Ländern dem Problem der arbeitsplatzbedingten Fortpflanzungsstörungen. Dazu gehören Unfruchtbarkeit, sexuelle Dysfunktion und Auswirkungen auf den Fötus und die Schwangerschaft, wenn die Frauen chemischen Mitteln und Arbeitsplatzfaktoren, einschließlich ergonomischer Belastung, ausgesetzt sind. Es gibt zunehmend Hinweise darauf, dass die gleichen Probleme auch männliche Arbeitnehmer betreffen können.

                          Vor diesem Hintergrund sich verändernder Populationen und sich ändernder Risikomuster ist es notwendig, die Liste zu überarbeiten und die als berufsbedingt identifizierten Krankheiten hinzuzufügen. Die dem Übereinkommen Nr. 121 beigefügte Liste sollte daher auf den neuesten Stand gebracht werden, um die am häufigsten als berufsbedingt anerkannten und die mit den meisten Gesundheitsgefahren verbundenen Erkrankungen aufzunehmen. In diesem Zusammenhang fand im Dezember 121 von der IAO in Genf eine informelle Konsultation zur Überarbeitung der Liste der Berufskrankheiten im Anhang zum Übereinkommen Nr. 1991 statt. In ihrem Bericht schlugen die Sachverständigen eine neue Liste vor, die in Tabelle 1 dargestellt ist .

                           


                          Tabelle 1. Vorgeschlagene IAO-Liste der Berufskrankheiten

                           

                          1.

                          Durch Wirkstoffe verursachte Krankheiten

                           

                          1.1

                          Krankheiten, die durch chemische Mittel verursacht werden

                           

                           

                          1.1.1

                          Krankheiten, die durch Beryllium oder seine toxischen Verbindungen verursacht werden

                           

                           

                          1.1.2

                          Krankheiten, die durch Cadmium oder seine toxischen Verbindungen verursacht werden

                           

                           

                          1.1.3

                          Krankheiten, die durch Phosphor oder seine toxischen Verbindungen verursacht werden

                           

                           

                          1.1.4

                          Krankheiten, die durch Chrom oder seine toxischen Verbindungen verursacht werden

                           

                           

                          1.1.5

                          Krankheiten, die durch Mangan oder seine toxischen Verbindungen verursacht werden

                           

                           

                          1.1.6

                          Krankheiten, die durch Arsen oder seine toxischen Verbindungen verursacht werden

                           

                           

                          1.1.7

                          Krankheiten, die durch Quecksilber oder seine toxischen Verbindungen verursacht werden

                           

                           

                          1.1.8

                          Krankheiten, die durch Blei oder seine toxischen Verbindungen verursacht werden

                           

                           

                          1.1.9

                          Krankheiten, die durch Fluor oder seine toxischen Verbindungen verursacht werden

                           

                           

                          1.1.10

                          Durch Schwefelkohlenstoff verursachte Krankheiten

                           

                           

                          1.1.11

                          Krankheiten, die durch die giftigen Halogenderivate aliphatischer oder aromatischer Kohlenwasserstoffe verursacht werden

                           

                           

                          1.1.12

                          Krankheiten, die durch Benzol oder seine toxischen Homologen verursacht werden

                           

                           

                          1.1.13

                          Krankheiten, die durch toxische Nitro- und Aminoderivate von Benzol oder seinen Homologen verursacht werden

                           

                           

                          1.1.14

                          Krankheiten, die durch Nitroglycerin oder andere Salpetersäureester verursacht werden

                           

                           

                          1.1.15

                          Krankheiten, die durch Alkohole, Glykole oder Ketone verursacht werden

                           

                           

                          1.1.16

                          Krankheiten, die durch Ersticken verursacht werden: Kohlenmonoxid, Cyanwasserstoff oder seine giftigen Derivate, Schwefelwasserstoff

                           

                           

                          1.1.17

                          Durch Acrylonitrit verursachte Krankheiten

                           

                           

                          1.1.18

                          Krankheiten, die durch Stickoxide verursacht werden

                           

                           

                          1.1.19

                          Krankheiten, die durch Vanadium oder seine toxischen Verbindungen verursacht werden

                           

                           

                          1.1.20

                          Krankheiten, die durch Antimon oder seine toxischen Verbindungen verursacht werden

                           

                           

                          1.1.21

                          Durch Hexan verursachte Krankheiten

                           

                           

                          1.1.22

                          Zahnerkrankungen durch Mineralsäuren

                           

                           

                          1.1.23

                          Erkrankungen durch pharmazeutische Wirkstoffe

                           

                           

                          1.1.24

                          Krankheiten durch Thallium oder seine Verbindungen

                           

                           

                          1.1.25

                          Krankheiten durch Osmium oder seine Verbindungen

                           

                           

                          1.1.26

                          Krankheiten durch Selen oder seine toxischen Verbindungen

                           

                           

                          1.1.27

                          Krankheiten durch Kupfer oder seine Verbindungen

                           

                           

                          1.1.28

                          Erkrankungen durch Zinn oder seine Verbindungen

                           

                           

                          1.1.29

                          Krankheiten durch Zink oder seine toxischen Verbindungen

                           

                           

                          1.1.30

                          Krankheiten durch Ozon, Phosgen

                           

                           

                          1.1.31

                          Erkrankungen durch Reizstoffe: Benzochinon und andere Hornhautreizstoffe

                           

                           

                          1.1.32

                          Krankheiten, die durch andere chemische Arbeitsstoffe verursacht werden, die nicht unter den vorstehenden Nummern 1.1.1 bis 1.1.31 aufgeführt sind, wenn ein Zusammenhang zwischen der Exposition eines Arbeitnehmers gegenüber diesem chemischen Arbeitsstoff und der erlittenen Krankheit besteht.

                           

                          1.2

                          Krankheiten, die durch physikalische Einwirkungen verursacht werden

                           

                           

                          1.2.1

                          Gehörschäden durch Lärm

                           

                           

                          1.2.2

                          Durch Vibration verursachte Krankheiten (Erkrankungen von Muskeln, Sehnen, Knochen, Gelenken, peripheren Blutgefäßen oder peripheren Nerven)

                           

                           

                          1.2.3

                          Krankheiten, die durch Arbeiten in Druckluft verursacht werden

                           

                           

                          1.2.4

                          Krankheiten, die durch ionisierende Strahlung verursacht werden

                           

                           

                          1.2.5

                          Durch Wärmestrahlung verursachte Krankheiten

                           

                           

                          1.2.6

                          Krankheiten, die durch ultraviolette Strahlung verursacht werden

                           

                           

                          1.2.7

                          Krankheiten aufgrund extremer Temperaturen (z. B. Sonnenstich, Erfrierungen)

                           

                           

                          1.2.8

                          Krankheiten, die durch andere physikalische Einwirkungen verursacht werden, die nicht in den vorstehenden Punkten 1.2.1 bis 1.2.7 aufgeführt sind, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Exposition eines Arbeitnehmers gegenüber diesen physikalischen Einwirkungen und der erlittenen Krankheit besteht.

                           

                          1.3

                          Biologische Arbeitsstoffe

                           

                           

                          1.3.1

                          Infektionen oder parasitäre Erkrankungen, die in einem Beruf erworben wurden, bei dem ein besonderes Ansteckungsrisiko besteht

                          2.

                          Erkrankungen nach Zielorgansystemen

                           

                          2.1

                          Berufliche Atemwegserkrankungen

                           

                           

                          2.1.1

                          Pneumokoniose durch sklerosierenden Mineralstaub (Silikose, Anthrakosilikose, Asbestose) und Silikotuberkulose, sofern die Silikose ein wesentlicher Faktor für die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit oder den Tod ist

                           

                           

                          2.1.2

                          Bronchopulmonale Erkrankungen durch Hartmetallstaub

                           

                           

                          2.1.3

                          Bronchopulmonale Erkrankungen durch Baumwoll-, Flachs-, Hanf- oder Sisalstaub (Byssinose)

                           

                           

                          2.1.4

                          Berufsasthma, verursacht durch anerkannte sensibilisierende oder dem Arbeitsprozess innewohnende Reizstoffe

                           

                           

                          2.1.5

                          Extrinsische allergische Alveolitis, die durch das Einatmen von organischen Stäuben verursacht wird, wie von der nationalen Gesetzgebung vorgeschrieben

                           

                           

                          2.1.6

                          Siderose

                           

                           

                          2.1.7

                          Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen

                           

                           

                          2.1.8

                          Lungenerkrankungen durch Aluminium

                           

                           

                          2.1.9

                          Erkrankungen der oberen Atemwege, die durch anerkannte sensibilisierende oder dem Arbeitsprozess innewohnende Reizstoffe verursacht werden

                           

                           

                          2.1.10

                          Jede andere Atemwegserkrankung, die nicht unter den vorstehenden Nummern 2.1.1 bis 2.1.9 aufgeführt ist und durch einen Stoff verursacht wird, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Exposition eines Arbeitnehmers gegenüber diesem Stoff und der erlittenen Krankheit besteht

                           

                          2.2

                          Berufliche Hauterkrankungen

                           

                           

                          2.2.1

                          Hautkrankheiten, die durch physikalische, chemische oder biologische Stoffe verursacht werden, die nicht unter anderen Positionen enthalten sind

                           

                           

                          2.2.2

                          Berufliche Vitiligo

                           

                          2.3

                          Berufliche Muskel-Skelett-Erkrankungen

                           

                           

                          2.3.1

                          Muskel-Skelett-Erkrankungen, die durch bestimmte Arbeitstätigkeiten oder Arbeitsumgebungen verursacht werden, in denen besondere Risikofaktoren vorhanden sind.

                          Beispiele für solche Aktivitäten oder Umgebungen sind:

                          (a) Schnelle oder sich wiederholende Bewegung

                          (b) Kraftvolle Anstrengungen

                          (c) Übermäßige mechanische Kraftkonzentrationen

                          (d) Unbeholfene oder nicht neutrale Haltungen

                          (e) Vibration

                          Lokale oder umweltbedingte Kälte kann das Risiko potenzieren.

                           

                           

                          2.3.2

                          Miner-Nystagmus

                          3.

                          Beruflicher Krebs

                           

                          3.1

                          Krebs verursacht durch die folgenden Mittel:

                           

                           

                          3.1.1

                          Asbest

                           

                           

                          3.1.2

                          Benzidin und Salze

                           

                           

                          3.1.3

                          Bichlormethylether (BCME)

                           

                           

                          3.1.4

                          Chrom und Chromverbindungen

                           

                           

                          3.1.5

                          Kohlenteer und Kohlenteerpeche; Ruß

                           

                           

                          3.1.6

                          Beta-Naphthylamin

                           

                           

                          3.1.7

                          Vinylchlorid

                           

                           

                          3.1.8

                          Benzol oder seine toxischen Homologen

                           

                           

                          3.1.9

                          Giftige Nitro- und Aminoderivate von Benzol oder seinen Homologen

                           

                           

                          3.1.10

                          Ionisierende Strahlung

                           

                           

                          3.1.11

                          Teer, Pech, Bitumen, Mineralöl, Anthracen oder die Verbindungen, Produkte oder Rückstände dieser Stoffe

                           

                           

                          3.1.12

                          Koksofenemissionen

                           

                           

                          3.1.13

                          Verbindungen von Nickel

                           

                           

                          3.1.14

                          Staub vom Holz

                           

                           

                          3.1.15

                          Krebs, der durch andere, in den vorstehenden Punkten 3.1.1 bis 3.1.14 nicht genannte Arbeitsstoffe verursacht wird, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Exposition eines Arbeitnehmers gegenüber diesem Arbeitsstoff und dem erlittenen Krebs festgestellt wird.

                           


                           

                          In ihrem Bericht wiesen die Sachverständigen darauf hin, dass die Liste regelmäßig aktualisiert werden sollte, um zur Harmonisierung der Leistungen der sozialen Sicherheit auf internationaler Ebene beizutragen. Es wurde deutlich darauf hingewiesen, dass es keinen moralischen oder ethischen Grund gibt, in einem Land niedrigere Standards als in einem anderen zu empfehlen. Weitere Gründe für eine häufige Überarbeitung dieser Liste sind (1) die Förderung der Prävention von Berufskrankheiten durch Förderung eines größeren Bewusstseins für die mit der Arbeit verbundenen Risiken, (2) die Förderung der Bekämpfung des Einsatzes schädlicher Substanzen und (3) die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer. Die Verhütung von Berufskrankheiten bleibt ein wesentliches Ziel jedes Systems der sozialen Sicherheit, das sich mit dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer befasst.

                          Es wurde ein neues Format vorgeschlagen, das die Liste in die drei folgenden Kategorien aufteilt:

                          1. durch Wirkstoffe verursachte Krankheiten (chemisch, physikalisch, biologisch)
                          2. Erkrankungen der Zielorgansysteme (Atemwege, Haut, Bewegungsapparat)
                          3. Berufsbedingter Krebs.

                           

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                          Arbeitnehmerentschädigungssysteme (Workers' Compensation Systems, WCS) wurden geschaffen, um Zahlungen für medizinische Versorgung und Rehabilitationsleistungen für Arbeitnehmer zu leisten, die arbeitsbedingte Verletzungen und Beeinträchtigungen erleiden. Sie bieten auch Einkommenssicherung für die verletzten Arbeitnehmer und ihre Angehörigen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Sie orientierten sich an den Systemen von Zünften und Versorgungsverbänden, in denen Mitglieder Beiträge zu Kassen leisteten, die dann an arbeitsunfähige Mitglieder ausgezahlt wurden, weil sie sich bei der Arbeit verletzt hatten. Sobald ihre normalerweise geringen Ersparnisse aufgebraucht waren, bestand die einzige Alternative für Arbeitnehmer, die solchen Systemen nicht angehörten, darin, sich auf Wohltätigkeit zu verlassen oder den Arbeitgeber zu verklagen, weil der Schaden auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des letzteren zurückzuführen war. Solche Klagen waren aus einer Vielzahl von Gründen selten erfolgreich, darunter:

                          • die Unfähigkeit des Arbeitnehmers, über die erforderliche juristische Begabung zu verfügen, und sein Mangel an Ressourcen im Vergleich zu denen des Arbeitgebers
                          • die Schwierigkeit, die Einrede des Arbeitgebers zu überwinden, dass der Unfall, der die Verletzung verursacht hat, entweder eine „höhere Gewalt“ oder das Ergebnis der eigenen Unfähigkeit oder Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers und nicht der des Arbeitgebers war
                          • die Unfähigkeit des Arbeitnehmers, den oft langen Zeitraum abzuwarten, der erforderlich ist, um über Zivilklagen zu entscheiden.

                           

                          WCS sind „verschuldensfreie“ Systeme, die nur verlangen, dass der Arbeitnehmer den Anspruch wie erforderlich einreicht und Informationen bereitstellt, die belegen, dass die Verletzung/Behinderung „arbeitsbezogen“ war, wie in den Gesetzen oder Vorschriften zur Schaffung der WCS in der jeweiligen Gerichtsbarkeit definiert. Die erforderliche finanzielle Unterstützung steht zeitnah zur Verfügung, bereitgestellt durch Gelder, die von einer staatlichen Stelle angesammelt werden. Diese Mittel stammen aus Steuern der Arbeitgeber, aus obligatorischen Versicherungsmechanismen, die durch von den Arbeitgebern gezahlte Prämien getragen werden, oder aus unterschiedlichen Kombinationen der beiden. Die Organisation und der Betrieb von WCS sind ausführlich im vorigen Kapitel von Ison beschrieben.

                          Trotz Lücken und Mängeln, die durch Gesetzesänderungen und regulatorische Überarbeitungen im vergangenen Jahrhundert behoben wurden, haben WCS recht gut als Sozialsystem funktioniert, das die Bedürfnisse von Arbeitnehmern erfüllt, die im Laufe ihrer Beschäftigung verletzt wurden. Ihr anfänglicher Fokus lag auf Unfällen (dh unerwarteten Ereignissen am Arbeitsplatz oder bei der Arbeit), die leichter identifiziert werden können als Berufskrankheiten. Durch die Unmittelbarkeit des Zusammenhangs zwischen Ereignis und Verletzung lässt sich der Bezug zum Arbeitsplatz im Rahmen der einschlägigen Gesetze und Vorschriften mehr oder weniger einfach herstellen. Infolgedessen haben Sicherheitsorganisationen mit mehr oder weniger Erfolg versucht, eine Epidemiologie von Unfällen zu entwickeln, die die Art von Personen, Arbeitsplätzen und Arbeitsplatzumständen definiert, die mit bestimmten Arten von Verletzungen verbunden sind. Dies führte zur Entwicklung einer beträchtlichen Sicherheitsindustrie, die sich der Untersuchung verschiedener Arten arbeitsbedingter Verletzungen und der Identifizierung von Ansätzen zu ihrer Prävention widmet. Die Arbeitgeber waren gezwungen, diese vorbeugenden Maßnahmen zu treffen, in der Hoffnung, sich der Kostenbelastung durch vermeidbare Unfälle zu entziehen. Diese Kosten wurden in Form von Unterbrechungen am Arbeitsplatz, vorübergehendem oder dauerhaftem Verlust produktiver Arbeitnehmer und eskalierenden Lohnsteuern und/oder von Arbeitgebern gezahlten Versicherungsprämien ausgedrückt. Ein zusätzlicher Anreiz war die Verabschiedung von Arbeitssicherheits- und Gesundheitsgesetzen in vielen Ländern, die die Anforderung durchsetzen, dass Arbeitgeber die geeigneten Unfallverhütungsmaßnahmen durch den Einsatz von Betriebsinspektionen und verschiedene Formen von Strafen für Verstöße ergreifen.

                          Diese Regelung hat sich jedoch im Bereich der Berufskrankheiten nicht sehr gut bewährt. Dort ist die Beziehung zwischen der Gefährdung am Arbeitsplatz und der Krankheit eines Arbeitnehmers oft viel subtiler und komplizierter, was die häufig lange Latenzzeit zwischen der Exposition und den ersten Anzeichen und Symptomen sowie die verwirrenden Auswirkungen von Einflüssen wie dem Lebensstil und dem Verhalten des Arbeitnehmers widerspiegelt ( zB Zigarettenrauchen) und die zufällige Entstehung nicht arbeitsbedingter Erkrankungen. (Letztere können jedoch durch Expositionen am Arbeitsplatz beeinflusst, verschlimmert oder sogar beschleunigt werden, die sie unter bestimmten Umständen in den Zuständigkeitsbereich eines WCS bringen können.)

                          Dieser Artikel konzentriert sich zunächst auf die Gültigkeit zweier verwandter Hypothesen:

                          1. WCS sind in der Lage, Präventivprogramme auf der Grundlage angemessener Gefährdungsbeurteilungen am Arbeitsplatz zu entwickeln, die durch die Analyse von Daten formuliert wurden, die aus kompensierten Fällen von Verletzungen und Krankheiten stammen; und
                          2. WCS können starke finanzielle Anreize bieten (z. B. Premium-Rating oder Bonusstrafe), um Arbeitgeber davon zu überzeugen, wirksame Präventivprogramme einzurichten (Burger 1989).

                           

                          Kurz gesagt, die Art und das Ausmaß des Risikos bei der Arbeit oder am Arbeitsplatz können durch die Analyse von Arbeitnehmerentschädigungsdaten unter Verwendung von Variablen wie dem Vorhandensein potenziell schädlicher Stoffe (chemisch, physikalisch, biologisch usw.), den Eigenschaften von abgeleitet werden die beteiligten Arbeitnehmer, die Umstände zum Zeitpunkt der Exposition (z. B. Art, Höhe und Dauer), die pathophysiologischen Auswirkungen auf den Arbeitnehmer, das Ausmaß und die Reversibilität der daraus resultierenden Krankheit oder Beeinträchtigung und die Verteilung solcher Fälle auf die Arbeitsplätze, Arbeitsplätze und Branchen. Die Identifizierung und Bewertung der potenziellen Risiken würde zur Entwicklung von Programmen führen, um sie zu beseitigen oder zu kontrollieren. Die Umsetzung dieser Programme würde zu einer Verringerung arbeitsbedingter Verletzungen und Erkrankungen führen, was nicht nur den Arbeitnehmern zugutekäme, sondern auch die direkten und indirekten finanziellen Belastungen verringern würde, die andernfalls vom Arbeitgeber getragen werden müssten.

                          Wir wollen zeigen, dass die Zusammenhänge zwischen Entschädigungsfällen, Risikobewertungen, wirksamen Präventionsbemühungen und der Entlastung der Arbeitgeber nicht so einfach sind, wie gemeinhin angenommen wird. Darüber hinaus werden wir eine Reihe von Vorschlägen von Arbeitsmedizinern, Juristen und Ergonomen diskutieren, um unser Wissen über Risiken zu verbessern, die Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhöhen und mehr Gerechtigkeit in WCS einzuführen.

                          Studienergebnisse

                          Wert der Datenbank der Entschädigungsversicherer

                          Nach Léger und Macun (1990) hängt der Wert einer Unfalldatenbank davon ab, inwieweit sie die Messung der Sicherheitsleistung, die Identifizierung von Unfallursachen und die Risikoexposition von Teilgruppen der Erwerbsbevölkerung ermöglicht bestimmt. Genaue und effektive Unfallstatistiken sind von großem Wert für die Gestaltung effektiver Unfallverhütungsprogramme durch Arbeitgeber, Arbeitsorganisationen und Regierungsinspektoren.

                          Welche Daten werden erhoben?

                          Statistiken beschränken sich auf Unfälle und Krankheiten, die durch Entschädigungsgesetze und -vorschriften definiert und daher von WCS anerkannt werden. Es gibt große Unterschiede zwischen den so anerkannten Fällen innerhalb eines bestimmten Landes oder einer bestimmten Gerichtsbarkeit, zwischen verschiedenen Ländern und Gerichtsbarkeiten und im Laufe der Zeit.

                          Zum Beispiel in Frankreich die Statistiken, die von der erstellt wurden Nationales Institut für Forschung und Sicherheit (INRS) basieren auf einer Liste von Berufskrankheiten in Verbindung mit einer Liste von Risikosektoren. In der Schweiz werden Berufskrankheiten vom UVG (Unfallversicherungsgesetz) nach ihrem Zusammenhang mit den Verhältnissen am Arbeitsplatz kategorisiert. Dort werden zwei Kategorien definiert: In der ersten wird eine Liste von Noxen zusammen mit einer Liste von Krankheiten bereitgestellt; in der zweiten wird eine Liste von Krankheiten bereitgestellt, die darauf basiert, dass eine starke Möglichkeit einer Kausalität zwischen Exposition und Krankheit nachgewiesen wurde.

                          Auch die Definitionen von Arbeitsunfällen variieren. In der Schweiz gelten beispielsweise Wegeunfälle nicht als Berufsunfälle, während alle Ereignisse, die sich auf der Arbeitsstelle ereignen, unabhängig davon, ob sie mit der Arbeitstätigkeit zusammenhängen (z. B. Verbrennungen durch Kochen des Mittagessens), unter die Definition von „Berufsunfällen“ fallen “.

                          Dementsprechend wird die Anzahl der Fälle, die in einer bestimmten Gerichtsbarkeit anerkannt und tabellarisch erfasst werden, durch die einschlägigen gesetzlichen Definitionen von Unfällen und Krankheiten bestimmt, die von der WCS abgedeckt werden. Dies mag die Schweizerische Statistik über den berufsbedingten Hörverlust veranschaulichen, der in den Jahren 1955-60 als Berufskrankheit anerkannt wurde. Unmittelbar nach der Erkennung stieg die Zahl der gemeldeten Fälle deutlich an, was zu einem vergleichbaren Anstieg der Gesamtzahl der Fälle von Berufskrankheiten führte, die auf physikalische Einwirkungen zurückzuführen sind. In den folgenden Jahren gingen die Zahlen dieser Fälle dann tendenziell zurück. Dies bedeutete jedoch nicht, dass berufsbedingter Hörverlust ein geringeres Problem darstellte. Da sich Hörverlust mit der Zeit langsam entwickelt, spiegelt die Zahl der jährlich tabellarisch erfassten Neuerkrankungen nach Aufnahme des anfänglichen Rückstaus an bisher nicht offiziell anerkannten Fällen den konstanten Zusammenhang zwischen Lärmbelastung und Hörverlustrisiko wider. Derzeit erleben wir einen weiteren deutlichen Anstieg der gemeldeten Fälle, die durch physikalische Einwirkungen verursacht werden, was die jüngste offizielle Anerkennung von Muskel-Skelett-Erkrankungen widerspiegelt, die allgemein als „ergonomische Störungen“ bezeichnet werden, darunter Tenosynovitis, Epicondylitis, Probleme mit der Rotatorenmanschette, Karpaltunnelsyndrom und andere .

                          Meldung von Fällen

                          Es zeigt sich in allen Ländern, dass viele Fälle von arbeitsbedingten Unfällen oder Krankheiten nicht gemeldet werden, sei es absichtlich oder unterlassen. Die Berichterstattung obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber. Wie einige Autoren gezeigt haben, kann es jedoch zum Vorteil des Arbeitgebers sein, keine Anzeige zu erstatten, wodurch nicht nur der Verwaltungsaufwand vermieden wird, sondern auch der Ruf des Unternehmens als guter Arbeitgeber gewahrt und die Anhäufung von Schadensersatzansprüchen verhindert wird zu einer Erhöhung ihrer Arbeitsunfallversicherungsprämien oder Steuern führen. Dies gilt insbesondere für Fälle, bei denen es nicht zu Arbeitsausfällen kommt, sowie solchen, die von einem betrieblichen Gesundheitsdienst am Arbeitsplatz behandelt werden (Brody, Letourneau und Poirier 1990).

                          Es liegt in der Verantwortung des Arztes, Fälle von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu erkennen und zu melden und den Patienten über seine Entschädigungsansprüche zu informieren. Einige Fälle werden jedoch nicht gemeldet, weil sie von Hausärzten behandelt werden, die die arbeitsbedingte Natur eines Gesundheitsproblems nicht erkennen. (Kenntnisse der beruflichen und rechtlichen Aspekte des Gesundheitswesens sollten ein integraler Bestandteil der medizinischen Ausbildung sein. Internationale Organisationen wie die ILO sollten die Aufnahme solcher Fächer in die Grund- und Aufbaustudiengänge aller Gesundheitsberufe fördern.) Auch wenn sie dies tun stellen, zögern einige Ärzte, die Belastung durch den notwendigen Papierkram und das Risiko zu akzeptieren, in Verwaltungsverfahren oder Anhörungen aussagen zu müssen, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung angefochten wird. In einigen Gerichtsbarkeiten kann die Tatsache, dass gesetzliche oder festgelegte Gebühren für die Behandlung von Arbeitnehmerentschädigungsfällen niedriger sein können als die üblichen Gebühren des Arztes, ein weiterer Hinderungsgrund für eine ordnungsgemäße Meldung sein.

                          Die Meldung von Fällen hängt auch davon ab, wie viel Arbeitnehmer über ihre Rechte und die WCS wissen, unter die sie fallen. Walters und Haines (1988) beispielsweise befragten eine Stichprobe von 311 gewerkschaftlich organisierten und nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern in einem hochindustrialisierten Gebiet von Ontario, Kanada, um ihre Verwendung und ihr Wissen über das „interne Verantwortungssystem“ zu bewerten. Dies wurde durch die lokale Gesetzgebung geschaffen, um Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu ermutigen, Gesundheits- und Sicherheitsprobleme auf Werksebene zu lösen. Während 85 % der Meinung waren, dass ihre Arbeitsbedingungen ihrer Gesundheit schaden könnten, berichtete nur ein Fünftel, dass aufgrund eines arbeitsbedingten Gesundheitsproblems die Zeit am Arbeitsplatz verloren ging. Trotz des Glaubens an die schädlichen Auswirkungen ihrer Arbeit auf ihre Gesundheit nutzten daher nur relativ wenige die gesetzlich vorgesehenen Rechte und Ressourcen. Ihre Schilderungen ihrer Arbeitsverweigerung und ihrer Besorgnis über die gesundheitlichen Folgen ihrer Arbeit enthielten nur sehr wenige Hinweise auf das vom Gesetzgeber vorgesehene „innere Verantwortungssystem“. Tatsächlich bestand der Hauptkontakt, den sie berichteten, eher mit ihrem Vorgesetzten als mit den designierten Gesundheits- und Sicherheitsbeauftragten.

                          Das Bewusstsein für die Gesetzgebung war unter gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern größer, fanden die Forscher heraus, und wurde häufiger mit Maßnahmen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in Verbindung gebracht (Walters und Haines 1988).

                          Andererseits erheben einige Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung, selbst wenn die Verletzung oder Krankheit nicht mit ihrer Arbeit zusammenhängt, oder beanspruchen weiterhin Leistungen, selbst wenn sie in der Lage sind, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Einige Studien haben gezeigt, dass eine großzügige Entschädigungsdeckung sogar ein Anreiz zur Schadensmeldung sein kann. Laut Walsh und Dumitru (1988) „können verbesserte Leistungen zu zusätzlichen Schadensmeldungen und Verletzungen führen“. Diese Autoren stellen am Beispiel von Rückenverletzungen (die 25 % der Entschädigungsansprüche von Arbeitnehmern in den Vereinigten Staaten ausmachen) fest, dass „Arbeitnehmer eine Auszeit wegen Verletzungen mehr fordern, wenn die Entschädigung mit dem verdienten Lohn vergleichbar ist“, und fügten hinzu, dass „das System der Invaliditätsentschädigung in den Vereinigten Staaten erhöht die Häufigkeit bestimmter Arten von Invaliditätsansprüchen und trägt zu einer verzögerten Genesung von LBP bei“ und dass „Entschädigungsfaktoren die Genesung verzögern, Symptome verlängern und krankes Rollenverhalten verstärken können“.

                          Ähnliche Beobachtungen wurden von Judd und Burrows (1986) gemacht, basierend auf einer Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe australischer Arbeitnehmer, bei denen im Laufe eines Jahres 59 % „mehr als zwei Monate von der Arbeit abwesend waren und 38 % länger als sechs Monate.“ Es wird angedeutet, dass „die medizinischen und juristischen Dienste zu dieser hohen Rate an länger andauernder Invalidität führen können“ und dass „die Genesung dem besten Interesse des Opfers zuwiderlaufen scheint, zumindest was die Regelung der Entschädigung anbelangt“.

                          Zulässigkeit von Fällen

                          Wie oben erwähnt, spiegeln nationale Statistiken Änderungen in der Zulässigkeit von Fallarten wider. Beispiele sind die Aufnahme einer neuen Krankheit in die Liste der entschädigungsfähigen Krankheiten, wie im Fall von Hörverlust in der Schweiz; Ausweitung der Deckung auf neue Arten von Arbeitnehmern, wie bei den Änderungen der Lohnskalengrenzen in Südafrika; und Ausweitung der Abdeckung auf neue Arten von Unternehmen.

                          Im Gegensatz zu Unfällen werden Berufskrankheiten nicht ohne Weiteres entschädigt. In der frankophonen Schweiz wurde eine Studie mit einer großen Stichprobe von Arbeitnehmern durchgeführt, die mindestens einen Monat arbeitslos waren. Sie bestätigte, dass Unfälle weitgehend als arbeitsbedingt akzeptiert und umgehend entschädigt wurden, aber nur ein kleiner Prozentsatz von Krankheiten akzeptiert wurde (Rey und Bousquet 1995). Im Krankheitsfall führt dies dazu, dass nicht die WCS, sondern die Krankenkasse der Patienten die Arztkosten übernimmt. Dies erhöht die Kosten für die Arbeitgeber nicht (Rey und Bousquet 1995; Burger 1989). (Es sollte beachtet werden, dass dort, wo wie in den Vereinigten Staaten der Arbeitgeber auch die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung trägt, die Kosten sogar noch höher sein können, da die von den WCS erlaubten Gebühren oft niedriger sind als die von privaten Gesundheitsdienstleistern erhobenen Gebühren. )

                          Yassi (1983) schrieb einen Bericht über einen Vortrag von Prof. Weiler in Toronto. Einige Bemerkungen Weilers, zitiert von Yassi, sind hier erwähnenswert:

                          das Berufsgenossenschaftsgesetz funktionierte ziemlich gut beim Ausgleich von Invalidität aufgrund von Unfällen – das Gleiche gilt nicht für Berufskrankheiten – während selbst in den schwierigsten Fällen von Unfallverletzungen der Scheck innerhalb eines Monats auf dem Postweg war, Die durchschnittliche Zeit für die Beurteilung von Krebsansprüchen beträgt etwa sieben Monate (dasselbe gilt für Ansprüche auf Atemwegserkrankungen). Nur ein kleiner Prozentsatz der Ansprüche wegen Verletzungen wird abgelehnt (etwa 2 Prozent); dagegen liegt die Ablehnungsquote bei Anträgen wegen schwerer Krankheiten bei weit über 50 Prozent.

                          Besonders auffallend ist die unzureichende Meldung von berufsbedingten Krebsfällen: „Weniger als 15 Prozent der geschätzten Zahl berufsbedingter Krebsfälle werden dem Vorstand gemeldet.“

                          Die Notwendigkeit, einen kausalen Zusammenhang zwischen einer Krankheit und dem Arbeitsplatz nachzuweisen (z. B. ein anerkannter Giftstoff oder eine Krankheit auf der akzeptierten Liste), ist ein großes Hindernis für Arbeitnehmer, die versuchen, eine Entschädigung zu erhalten. Gegenwärtig entschädigen die WCS in den meisten Industrieländern weniger als 10 % aller Fälle von Berufskrankheiten, und die meisten davon sind relativ geringfügige Krankheiten wie Dermatitis. Und bei den meisten der 10 %, die letztendlich entschädigt werden, musste zunächst die grundsätzliche Frage der Entschädigungsfähigkeit gerichtlich geklärt werden (Burger 1989).

                          Ein Teil des Problems besteht darin, dass die Gesetzgebung in der jeweiligen Gerichtsbarkeit sogenannte „künstliche Hindernisse“ für die Entschädigung bei Berufskrankheiten schafft. Dazu gehört zum Beispiel, dass eine Krankheit, um entschädigungsfähig zu sein, arbeitsplatzspezifisch und nicht „eine gewöhnliche Krankheit des Lebens“ sein muss, dass sie in einem bestimmten Krankheitsverzeichnis aufgeführt ist, dass es sich nicht um eine ansteckende Krankheit handelt, oder dass Krankheitsansprüche innerhalb eines begrenzten Zeitraums eingereicht werden müssen, der mit dem Zeitpunkt der Exposition beginnt und nicht mit dem Zeitpunkt, an dem das Vorhandensein der Krankheit erkannt wird (Burger 1989).

                          Eine weitere Abschreckung war das wachsende Bewusstsein, dass viele Berufskrankheiten multifaktoriellen Ursprungs sind. Dies macht es manchmal schwierig, eine berufliche Exposition als Ursache der Krankheit zu bestimmen, oder umgekehrt diejenigen, die die Behauptung des Arbeitnehmers bestreiten würden, zu der Annahme zu bringen, dass nicht-berufliche Faktoren dafür verantwortlich waren. Die Schwierigkeit, eine ausschließliche Ursache-Wirkungs-Beziehung am Arbeitsplatz nachzuweisen, hat dem behinderten Arbeitnehmer eine oft überwältigende Beweislast aufgebürdet (Burger 1989).

                          Mallino (1989), der wissenschaftliche Aspekte künstlicher Kompensationsbarrieren diskutiert, stellt dies fest

                          Die meisten dieser künstlichen Barrieren haben wenig oder gar keinen Bezug zur modernen medizinischen Wissenschaft, die zu dem Schluss gekommen ist, dass die meisten Berufskrankheiten multikausaler Natur sind und relativ lange Latenzzeiten vom Zeitpunkt der ersten Exposition bis zur tatsächlichen Manifestation der Krankheit haben.

                          In den meisten Fällen von traumatischen Verletzungen oder Todesfällen ist die Ursache-Wirkungs-Beziehung klar: Ein Arbeiter verliert eine Hand in einer Stanzmaschine, fällt von einem Gerüst oder wird bei der Explosion eines Getreidehebers getötet.

                          Bei vielen dieser Krankheiten, wie z. B. arbeitsbedingten Krebserkrankungen, ist es oft schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, eine spezifische Ursache zu bestimmen und sie dann spezifisch mit einer bestimmten Exposition am Arbeitsplatz oder einer Reihe von Expositionen in Verbindung zu bringen.

                          Zudem besteht keine Gefährdungsgleichheit, und es ist höchst problematisch, Grad und Art der Berufsgefährdung allein auf der Grundlage von Entschädigungsfällen zu beurteilen. Die bisherigen Vergütungserfahrungen in einzelnen Beschäftigungsbereichen bilden in der Regel die Grundlage, auf der Versicherer die mit der Beschäftigung verbundenen Risiken einschätzen und die den Arbeitgebern zuzurechnenden Prämien berechnen. Dies bietet wenig Anreiz für vorbeugende Programme, obwohl Branchen wie der Bergbau oder die Forstwirtschaft als gefährlich bekannt sind.

                          Fruchtbarer ist jedoch der von Morabia (1984) diskutierte Begriff der „homogenen Gruppen“. Die Gruppierung ähnlicher Arbeitnehmer über Sektoren hinweg zeigt ganz deutlich, dass das Risiko eher mit dem Qualifikationsniveau als mit der Art der Branche als solcher zusammenhängt.

                          Ungleichheiten zwischen Arbeitnehmern, die Arbeitsplatzrisiken ausgesetzt sind

                          Die Risikoungleichheit wird anhand mehrerer Variablen gemessen:

                          Auswirkung des Skill-Levels

                          Unterschiede in der Risikoexposition zwischen qualifizierten und ungelernten Arbeitern sind unabhängig von der Art der Produktion des Unternehmens und beschränken sich nicht nur auf die Art des Arbeitsplatzes und die Exposition gegenüber toxischen Stoffen (Rey und Bousquet 1995). In Kanada fanden Laflamme und Arsenault (1984) beispielsweise heraus, dass die Häufigkeit von Unfällen unter verschiedenen Kategorien von Produktionsarbeitern nicht zufällig verteilt ist. Weniger qualifizierte Arbeiter – eine Minderheit der Belegschaft – erlitten den höchsten Anteil an Unfällen.

                          Außerdem wurden Verletzungen auch nicht zufällig verteilt; Bei ungelernten Akkordarbeitern ist die Häufigkeit von Lumbalverletzungen höher als in anderen Gruppen und an anderen Orten. Ungelernte Arbeiter, in der von Laflamme und Arsenault (1984) beschriebenen Art der Arbeitsorganisation, konzentrierten Risikofaktoren. Unterschiede in der Risikoexposition gegenüber anderen Gruppen von Arbeitnehmern wurden durch eine scheinbar implizite „politische“ Haltung verschärft, bei der sich präventive Maßnahmen eher auf die Facharbeiter konzentrierten, eine organisatorische Regelung, die von Natur aus diskriminierend zu Lasten der Ungelernten war Arbeitnehmer, bei denen sich die Risiken konzentrierten.

                          Wirkung der Berufserfahrung

                          Die am stärksten gefährdeten Arbeitnehmer sind diejenigen mit der geringsten Erfahrung am Arbeitsplatz, seien es Neueinstellungen oder häufige Arbeitsplatzwechsel. Zum Beispiel Daten von INRS und CNAM (Conservatoire national des arts et métiers) in Frankreich zeigen, dass Zeitarbeiter eine 2.5-mal höhere Unfallrate haben als Festangestellte. Dieser Unterschied wird auf ihre fehlende Grundausbildung, weniger Erfahrung im jeweiligen Beruf und eine unzureichende Vorbereitung darauf zurückgeführt. Tatsächlich, stellen die Forscher fest, stellen die Zeitarbeitnehmer überwiegend eine Gruppe junger, unerfahrener Arbeitnehmer dar, die ohne wirksame Präventionsprogramme am Arbeitsplatz hohen Risiken ausgesetzt sind.

                          Außerdem ereignen sich Unfälle am häufigsten im ersten Monat der Beschäftigung (François und Liévin 1993). Die US-Marine stellte fest, dass die meisten Verletzungen bei Landpersonal in den ersten Wochen der Arbeit auftraten. Etwa 35 % aller Krankenhauseinweisungen erfolgten im ersten Monat einer neuen Arbeitsstelle; Diese Häufigkeit nahm dann stark ab und nahm mit zunehmender Einsatzzeit weiter ab. Eine ähnliche Tendenz zeigte das Personal im Seedienst, aber die Raten waren niedriger, was vermutlich auf eine längere Zeit in der Marine zurückzuführen ist (Helmkamp und Bone 1987). Die Autoren verglichen ihre Daten mit denen eines Berichts des US Bureau of Labor Statistics des National Safety Council aus dem Jahr 1979 und fanden ähnliche Ergebnisse. Außerdem stellten sie fest, dass sich das oben genannte Phänomen mit zunehmendem Alter nur geringfügig ändert. Während junge Arbeitnehmer aus den oben genannten Gründen dem höchsten Unfallrisiko ausgesetzt sind, bleibt der „Job-Neuling“-Faktor in jedem Alter wichtig.

                          Auswirkungen der Art des Lohnsystems

                          Die Art und Weise, wie Arbeitnehmer bezahlt werden, kann die Unfallhäufigkeit beeinflussen. Berthelette (1982) stellt in seiner kritischen Betrachtung von Veröffentlichungen zum Leistungslohn fest, dass die Stücklohnweise mit einem höheren Unfallrisiko verbunden ist. Dies lässt sich teilweise durch den Anreiz erklären, „Abstriche zu machen“ und Jobrisiken zu ignorieren, durch Überarbeitung und die Anhäufung von Müdigkeit. Dieser negative Effekt der Akkordanreize wurde auch von Laflamme und Arsenault (1984) in der Möbelindustrie sowie von Stonecipher und Hyner (1993) in anderen Industriezweigen erkannt.

                          Der „Healthy-Worker-Effekt“ (HWE)

                          Es gibt zahlreiche Beweise für die positiven gesundheitlichen Auswirkungen der Arbeit und die negativen gesundheitlichen Auswirkungen der Arbeitslosigkeit. Die HWE konnotiert jedoch nicht, dass Arbeit gut für die Gesundheit ist. Vielmehr bedeutet es, dass die arbeitende Bevölkerung gesünder ist als die Bevölkerung insgesamt. Dies spiegelt die Schwierigkeiten chronisch kranker, schwerbehinderter oder zu alter Menschen wider, einen Arbeitsplatz zu finden und zu halten, und die Tatsache, dass diejenigen, die am wenigsten mit beruflichen Risiken umgehen können, bald gezwungen sind, ihren Arbeitsplatz aufzugeben, wodurch eine Belegschaft der gesündesten zurückbleibt und die fittesten Arbeiter.

                          Die HWE wird von Epidemiologen als Submortalität (oder auch als Submorbidität) von Arbeitnehmern im Vergleich zur Mortalität oder Morbidität der Gesamtbevölkerung definiert. Für Epidemiologen, die Firmen als Untersuchungsfeld für eine Krankheit nutzen, muss ein solcher Effekt minimiert werden. In seinem Artikel über HWE betrachtet Choi (1992) nicht nur die Gründe, sondern auch die Methoden, um diesen Selektionsbias zu dekretieren.

                          Aus Sicht der Ergonomen können neben beruflichen Faktoren wie fehlende berufliche Anreize und Angst, den beruflichen Anforderungen nicht gerecht zu werden, auch nichtberufliche Faktoren wie geringere finanzielle Ressourcen und familiäre Probleme ins Bild rücken . Wenn ein Arbeitnehmer eine Stelle freiwillig sehr schnell verlässt – einige Tage oder Wochen nach dem Antritt –, muss die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass das Alter den Arbeitnehmer weniger in der Lage gemacht hat, den Anforderungen der Stelle standzuhalten.

                          Beispielsweise bedeutet die mit zunehmendem Alter abnehmende Inzidenz von Kreuzschmerzen (LBP) nicht, dass ältere Arbeitnehmer notwendigerweise widerstandsfähiger gegen Rückenschmerzen sind. Stattdessen deutet es darauf hin, dass Menschen mit einer Prädisposition für Rückenschmerzen (z. B. Menschen mit anatomischen Defekten, schlechter Muskulatur und/oder schlechter körperlicher Verfassung) entdeckt haben, dass ein schlechter Rücken nicht mit schwerem Heben vereinbar ist, und zu anderen Arten von Arbeit übergegangen sind (Abenhaim und Schweiz 1987).

                          In der Studie von Abenhaim und Suissa wurden Daten vom Workmen's Compensation Board of Quebec aus einer Stichprobe von 2,532 Arbeitern erhalten, die mindestens einen Arbeitstag aufgrund von Rückenschmerzen verloren hatten. Die 74 % der entschädigten Arbeitnehmer, die weniger als einen Monat von der Arbeit abwesend waren, machten 11.1 % der verlorenen Arbeitstage aus, während die 7.4 % der Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate abwesend waren, 68.2 % der verlorenen Arbeitstage ausmachten. Die letztere Gruppe von Arbeitern (0.1 % der Belegschaft) war für 73.2 % der medizinischen Kosten und 76 % der Entschädigungs- und Entschädigungszahlungen verantwortlich (ein Gesamtbetrag von 125 Millionen Dollar (1981). Jede davon kostete ungefähr 45,000 kanadische Dollar. Die hohe Inzidenzrate bei Männern (85 % der Fälle) könnte durch die Präsenz einer größeren Gruppe von Männern bei den Aufgaben mit einer höheren Wahrscheinlichkeit von Rückenverletzungen erklärt werden.Andere Erklärungen sind weniger wahrscheinlich, wie beispielsweise eine höhere Vulnerabilität von Männern oder ein größerer Anteil von Männern, die Entschädigungsansprüche geltend machen. Abenhaim und Suissa stellen fest:

                          Das Zunahme-Abnahme-Muster von Rückenschmerzen mit zunehmendem Alter ist höchstwahrscheinlich auf den „Healthy Worker Effect“ zurückzuführen; Arbeitnehmer würden eher vor dem 45. Lebensjahr mit rückengefährdenden Tätigkeiten konfrontiert und würden diese Jobs im Alter aufgeben... Die Ergebnisse der Studie stehen im Widerspruch zu der Annahme in den Industrieländern, dass der Großteil dieser Art von Medizin Die Kosten sind auf „unkontrollierte“ mehrfache Arbeitsausfälle aufgrund von Rückenschmerzen ohne „objektive Anzeichen“ zurückzuführen. Die sozial bedeutsameren Fälle gehören zu denen mit langer Abwesenheit und schwerer medizinischer Versorgung. Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen sollten diesen Befund berücksichtigen.

                          Kurz gesagt, zahlreiche Faktoren, die bei der tabellarischen Erstellung der Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nicht berücksichtigt werden, können die grundlegenden Grundlagen der Daten verändern und die Schlussfolgerungen, zu denen Beamte der Arbeitsunfallversicherung und andere gelangen, völlig verändern. Dies ist besonders relevant für diejenigen, die diese Daten als Grundlage für die Gestaltung von Programmen zur Kontrolle bestimmter Gefahren und zur Einstufung der Dringlichkeit ihrer Umsetzung verwenden.

                          Lebens- und Arbeitsereignisse; betonen

                          Stress ist ein wichtiger Faktor bei der Verursachung von arbeitsbedingten Verletzungen und Erkrankungen. Stress am Arbeitsplatz, ob er aus der Arbeit entsteht oder vom Leben zu Hause und/oder in der Gemeinschaft an den Arbeitsplatz gebracht wird, kann das Verhalten, das Urteilsvermögen, die körperlichen Fähigkeiten und die Koordination beeinträchtigen und zu Unfällen und Verletzungen führen, und es gibt immer mehr Beweise dafür es kann das Immunsystem beeinträchtigen und die Anfälligkeit für Krankheiten erhöhen. Darüber hinaus hat Stress einen erheblichen Einfluss auf das Ansprechen auf eine Rehabilitationstherapie sowie auf das Ausmaß und die Dauer einer eventuellen Restbehinderung.

                          Helmkamp und Bone (1987) versuchten, die erhöhte Unfallrate in den Wochen unmittelbar nach einer Versetzung vom Landdienst zur See und umgekehrt zu erklären, und schlugen vor, dass der Stress, der durch den Übergang und die Veränderungen in den Lebensgewohnheiten verursacht wurde, möglicherweise so war ein beitragender Faktor. In ähnlicher Weise stellten von Allmen und Ramaciotti (1993) den Einfluss sowohl arbeitsbezogener als auch außerberuflicher psychosozialer Faktoren bei der Entwicklung chronischer Rückenprobleme fest.

                          In einer 27-monatigen prospektiven Studie unter Fluglotsen bestand ein dramatischer Zusammenhang zwischen sozialem Stress und dem Auftreten von Unfällen. Die 25 % der Studiengruppe von 100 Arbeitern, die über ein hohes Stressniveau berichteten, entwickelten eine um 69 % höhere Gesamtmorbiditätsrate als die Arbeiter, die über ein niedriges Stressniveau berichteten, und eine um 80 % höhere Wahrscheinlichkeit, sich eine Verletzung zuzuziehen (Niemcryk et al. 1987 ).

                          Es ist daher nicht verwunderlich, dass es zumindest in den Vereinigten Staaten zu einer Zunahme von Schadensersatzansprüchen von Arbeitnehmern gekommen ist, die die Behinderung auf angeblichen beruflichen Stress zurückführen. Auch wenn solche Klagen in vielen Gerichtsbarkeiten immer noch nicht zulässig sind, wurde ihre Steigerungsrate wahrscheinlich nur durch den Anstieg der jüngsten Klagen wegen sich wiederholender Verletzungen wie Karpaltunnelsyndrom und anderer ergonomischer Störungen übertroffen.

                          Behauptungen, die auf angeblichem Stress beruhen, bieten ein weiteres Beispiel für die oben erwähnten „künstlichen Barrieren“ für Entschädigungen. Zum Beispiel akzeptieren einige der Gerichtsbarkeiten in den Vereinigten Staaten (hauptsächlich die einzelnen Bundesstaaten) keine auf Stress basierenden Ansprüche: Einige akzeptieren sie nur, wenn der Stressor ein plötzliches, diskretes oder beängstigendes oder schockierendes Ereignis ist, und andere erfordern den Stress „ungewöhnt“ sein (dh über den Stress des Alltags oder der Arbeit hinausgehen). Einige Gerichtsbarkeiten erlauben die Beurteilung von Belastungsansprüchen aufgrund ihrer Begründetheit, während es andere gibt, in denen weder Gesetze noch Rechtsprechung eine ausreichende Konsistenz hergestellt haben, um eine Richtlinie zu bilden. Dementsprechend scheint es, dass die Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers bei einer auf Stress basierenden Klage ebenso ein Faktor dafür sind, wo die Klage eingereicht und entschieden wird, wie die Begründetheit der Klage (Warshaw 1988).

                          Risikowahrnehmung

                          Bevor Arbeitgeber beschließen, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, und bevor Arbeitnehmer sich entscheiden, sicherer zu arbeiten, müssen sie davon überzeugt sein, dass ein Risiko besteht, vor dem sie sich schützen müssen. Dies muss persönlich wahrgenommen werden; „Lehrbuchwissen“ ist nicht sehr überzeugend. Zum Beispiel beschweren sich nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer seltener über potenzielle Arbeitsgefahren, weil sie in der Regel weniger gut darüber informiert sind (Walters und Haines 1988).

                          Das Eingehen von Risiken, die Bereitschaft des Einzelnen, Gefahren am Arbeitsplatz zu akzeptieren, hängt in hohem Maße von der Kultur der Organisation ab. Man kann eine blasierte Haltung mit ermutigter Risikobereitschaft (Dejours 1993) oder einen vorsichtigeren Ansatz (Helmkamp und Bone 1987) finden.

                          Wo es eine niedrige Unfallrate gibt und Arbeitnehmer noch nie einen schweren Unfall erlebt haben, und insbesondere wo es keine Gewerkschaft gibt, die Arbeitnehmer für latente Gefahren sensibilisiert, kann es faktisch zu einer Verleugnung des Risikos kommen. Andererseits können Arbeitnehmer, wenn sie sich der Gefahr schwerer Verletzungen oder sogar Todesfälle bewusst sind, eine zusätzliche Gefahrenzulage verlangen (Cousineau, Lacroix und Girard 1989). Das bewusste Eingehen von Risiken kann daher durch den Wunsch oder das Bedürfnis nach Zuzahlung angeregt werden.

                          Die Einstellung zur Risikobereitschaft am Arbeitsplatz spiegelt im Allgemeinen die Einstellung der Arbeitnehmer zur Prävention in ihrem Privatleben wider. Stonecipher und Hyner (1993) stellten fest, dass Angestellte im Vergleich zu Lohnarbeitern (die auf Stundenbasis bezahlt wurden), die tendenziell weniger gut ausgebildet und schlechter bezahlt waren, signifikant häufiger an Gesundheitsvorsorgeprogrammen teilnahmen und einen gesunden Lebensstil verfolgten. Geringqualifizierte Arbeitnehmer mit niedrigem Lohnniveau, die, wie oben erwähnt, zu höheren Unfall- und Verletzungsraten neigen, tendieren daher auch eher zu übermäßigem Tabak- und Alkoholkonsum, haben schlechte Ernährungsgewohnheiten und nutzen dies weniger wahrscheinlich aus der Gesundheitsvorsorge. Dadurch scheinen sie in doppelter Gefahr zu sein.

                          Organisationskultur und Risikoniveaus im Unternehmen

                          Merkmale der Organisationskultur im Unternehmen können die Wahrnehmung von Risiken am Arbeitsplatz und damit Maßnahmen zu ihrer Beherrschung beeinflussen. Diese beinhalten:

                          Größe des Unternehmens

                          Das Risiko von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist umgekehrt proportional zur Größe des Unternehmens. In der Schweiz beispielsweise entfällt ein sehr hoher Prozentsatz der vom CNA anerkannten Fälle von Berufskrankheiten auf Kleinstbetriebe ausserhalb der Hightech-Branchen (bis zehn Beschäftigte) (Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents—Schweizerische nationale Unfallversicherung). Im Gegensatz zu den größeren Betrieben haben diese kleinen Läden weniger Chancen, die bestausgebildeten, erfahrensten und gesundheitlich härtesten Arbeiter zu rekrutieren. Es ist weniger wahrscheinlich, dass ihre Eigentümer und Manager über Gefahren am Arbeitsplatz Bescheid wissen und über die Zeit und die finanziellen Ressourcen verfügen, um sie anzugehen. Sie werden viel seltener inspiziert und haben größere Schwierigkeiten als ihre größeren Kollegen, Zugang zu technischer Unterstützung und spezialisierten Diensten zu erhalten, die sie möglicherweise benötigen (Gressot und Rey 1982).

                          Ablehnung der Verantwortung

                          In der Schweiz ist der Arbeitgeber für die Sicherheit des Arbeitnehmers verantwortlich und der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die am Arbeitsplatz eingerichteten Sicherheitssysteme einzuhalten. Gesetz und Wirklichkeit sind leider nicht das Gleiche. Eine Studie von Schweizer Betrieben mit 100 oder mehr Beschäftigten offenbarte eine Tendenz der Beteiligten, die Verantwortung für den Unfall abzulehnen und sich gegenseitig die Schuld zu geben. So wiesen die Arbeitgeber auf den Alkoholismus oder die Missachtung von Sicherheitsvorschriften des Arbeitnehmers als Schuldige hin, während die Arbeitnehmer Mängel am Arbeitsplatz und ineffektives Management beschuldigten. Zudem tendieren die von den Versicherungen als gefährlichsten eingestuften Branchen dazu, die Risiken zu unterschätzen (Rey et al. 1984).

                          Die Vermeidung von Entschädigungsfällen senkt die Kosten des Arbeitgebers

                          Theoretisch soll das WCS Arbeitgeber belohnen, die erfolgreich wirksame Präventionsprogramme einführen und die Häufigkeit und Schwere von Verletzungen und Krankheiten verringern, indem sie die auf sie erhobenen Lohnsteuern oder Prämien für Arbeitnehmer senken. Aber diese Hypothese wird in der Praxis oft nicht validiert. Die Kosten der Präventionsprogramme können die Prämienverbilligung übersteigen, insbesondere wenn die Prämien auf einem Prozentsatz der gesamten Lohnsumme während einer Zeit mit erheblichen Lohnerhöhungen basieren. Darüber hinaus kann die Ermäßigung nur in sehr großen Organisationen sinnvoll sein, in denen die Prämiensätze möglicherweise auf der Erfahrung des einzelnen Unternehmens basieren, im Gegensatz zu kleineren Organisationen, die „manuelle“ Sätze zahlen, die die Erfahrung einer Gruppe von Unternehmen in einer bestimmten Branche widerspiegeln oder geografisches Gebiet. Im letzteren Fall kann die Verbesserung eines einzelnen Unternehmens durch die ungünstigen Erfahrungen anderer Unternehmen der Gruppe mehr als ausgeglichen werden.

                          Hinzu kommt die Realität, dass zwar Zahl und Schwere der Unfälle und Verletzungen reduziert werden können, die Prämien aber durch die steigenden Kosten der medizinischen Versorgung und großzügigere Leistungen bei Invalidität vor allem in den Industrieländern in die Höhe getrieben werden.

                          Theoretisch – und das kommt häufig vor – werden die Kosten des Präventionsprogramms durch die Fortführung der Prämienrabatte bei fortbestehender verbesserter Vergütungserfahrung und durch die Vermeidung der indirekten Kosten arbeitsbedingter Verletzungen und Erkrankungen mehr als wettgemacht. Letzteres kann in Form von Unterbrechungen am Arbeitsplatz, Fehlzeiten und Produktionsausfällen ausgedrückt werden; diese können höher sein als die Kosten der Arbeitnehmerentschädigung.

                          Einstellungen von Arbeitgebern und Managern

                          Die meisten Arbeitgeber sind ernsthaft um die Gesundheit und das Wohlergehen ihrer Mitarbeiter besorgt, und in vielen größeren Organisationen wird diese Sorge oft ausdrücklich in formellen Grundsatzerklärungen zum Ausdruck gebracht. Zu viele Manager machen sich jedoch viel mehr Sorgen um ihren eigenen Status in Bezug auf Gehaltserhöhungen oder Prämien und Beförderungen innerhalb der Organisation. Der Wettbewerb zwischen den Segmenten der Organisation um Auszeichnungen und andere Anerkennungen, um die Zahl der Verletzungen und Krankheiten niedrig zu halten, führt häufig zur Verschleierung von Unfällen und der Ablehnung von Entschädigungsansprüchen der Arbeitnehmer.

                          Ein wichtiger Faktor ist, dass Präventivprogramme zwar eine Vorabausgabe von Geld und anderen Ressourcen erfordern, insbesondere Zeit und Mühe des Personals und Beraterhonorare, ihre Auszahlung jedoch häufig verzögert oder durch seltene Ereignisse ohne Zusammenhang verdeckt wird. Dies wird zu einem erheblichen Hindernis, wenn das Unternehmen finanziell angespannt ist und gezwungen ist, Ausgaben einzuschränken oder sogar zu reduzieren. Die verspätete Auszahlung kann auch für Werksleiter und andere Führungskräfte von entscheidender Bedeutung sein, deren Leistung am Ende des Geschäftsjahres oder eines anderen Abrechnungszeitraums nach dem „Gesamtergebnis“ beurteilt wird. Eine solche Führungskraft kann leicht versucht sein, die Investition in ein Sicherheitsprogramm aufzuschieben, bis er oder sie in eine höhere Position in der Organisation befördert wurde, und dieses Problem einem Nachfolger überlassen.

                          Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern

                          Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist entscheidend für den Erfolg von Programmen zur Vorbeugung arbeitsbedingter Verletzungen und Erkrankungen. Idealerweise wird ein gemeinsamer Arbeitnehmer-Management-Ausschuss geschaffen, um Probleme zu identifizieren, Programme zu ihrer Lösung zu entwerfen und ihre Umsetzung zu überwachen.

                          Allzu oft wird eine solche Zusammenarbeit jedoch verboten oder zumindest erschwert, wenn die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft übermäßig kontrovers werden. Beispielsweise widersetzen sich Arbeitgeber manchmal gewerkschaftlichen „Eindringlingen“ in Betriebe und Aktivitäten am Arbeitsplatz und ärgern sich über die Militanz der Gewerkschaft, die ihre Mitglieder für potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz sensibilisiert und sie dazu ermutigt, Arbeitnehmerentschädigungsansprüche aus Gründen geltend zu machen, die der Arbeitgeber als unzureichend oder unangemessen ansieht. Gewerkschaften hingegen fühlen sich oft gezwungen, die Interessen ihrer Mitglieder aggressiv gegen das ihrer Ansicht nach mangelnde Interesse der Arbeitgeber durchzusetzen.

                          Vorgeschlagene Reformen

                          Die Reform der WCS ist keine einfache Angelegenheit. Es sind zwangsläufig eine Reihe von Parteien beteiligt (z. B. Arbeitnehmer und ihre Vertreter, Eigentümer von Unternehmen und Arbeitgeber, Regierungsbehörden, Träger von Entschädigungsversicherungen, Gesetzgeber), von denen jede berechtigte Interessen zu schützen hat. Die damit verbundenen hohen Einsätze – die Gesundheit, das Wohlergehen und die Produktivität der Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen – machen die WCS-Reform jedoch zu einer Angelegenheit von mehr als nur ein bisschen Dringlichkeit. Zu den vorgeschlagenen Reformen gehören unter anderem die folgenden:

                          Statistiken und deren Auswertung zuverlässig und kompatibel machen

                          Derzeit wird versucht, Statistiken international vergleichbar zu machen. Eine einheitliche Formel für europäische Länder ist ein lobenswertes Beispiel. Es gibt Richtlinien, die der aktuellen Praxis entsprechen und die Häufigkeit oder Schwere der Fälle nach Industriesektor, nach physikalischen oder chemischen Einwirkungen oder nach den Unfallbedingungen betrachten.

                          Die Formel ist keine radikale Abkehr von aktuellen Praktiken wie denen des Schweizer CNA, und daher kann man kaum erwarten, dass die oben diskutierten Verzerrungen vermieden werden. In der Schweiz haben die Behörden jedoch positiv auf die neuen Anforderungen für die Einbeziehung von Sicherheits- und Gesundheitsfachkräften auf Unternehmensebene reagiert, insbesondere auf die Idee, dass Risikoinformationen nicht nur auf Statistiken von Versicherungsunternehmen beruhen, sondern auch zugänglich sein sollten zu präzisen epidemiologischen Studien.

                          Offenbar haben sich in Europa die Mitgliedsländer der Gemeinschaft entschieden, am Grundsatz einer einheitlichen Formel zur Datenerhebung festzuhalten. In den USA hat jedoch eine neuere Studie gezeigt, dass die Erstellung einer Versicherungsfalldatenbank trotz der Größe des Versichertenkreises und der damit verbundenen Kosten laut Johnson und Schmieden (1992) nicht die gleichen Erfolgsaussichten hat durch die Versicherungsgesellschaften.

                          In den Vereinigten Staaten ist die Arbeitnehmerentschädigung ein großes Geschäft, mit fast 91.3 Millionen versicherten Arbeitnehmern im Jahr 1988 und fast 34 Milliarden US-Dollar an Sozialleistungen, die den Arbeitgebern in diesem Jahr mehr als 43 Milliarden US-Dollar kosten. Gegenwärtig steigen die Lohnkosten der Arbeitnehmer schneller als andere Gesundheitskosten, eine Tatsache, die vielen Arbeitgebern offenbar entgangen ist, die sich auf die Eskalation der Krankenversicherungskosten der Arbeitnehmer konzentriert haben, von der viele annehmen, dass sie teilweise oder vollständig dafür verantwortlich ist . Eine einheitliche Datenbank scheint in den Vereinigten Staaten im Gegensatz zu den europäischen Ländern viel weniger wahrscheinlich zu sein. Dennoch wurde vorgeschlagen, dass es als Ausgangspunkt nützlich wäre, die derzeit verfügbaren Daten zum Arbeitnehmerentgelt für diejenigen, die daran interessiert sein sollten, zugänglicher zu machen, indem Ressourcenzentren und Bibliotheken für Gesundheitswissenschaften sie sammeln und verbreiten (Johnson und Schmieden 1992). Ihre Umfrage unter 340 relevanten Bibliotheken in den Vereinigten Staaten und in Kanada zeigt, dass nur etwa die Hälfte von ihnen Informationsdienste zu diesem Thema anbietet; nur 10 % sahen einen zukünftigen Bedarf für eine Sammlung in diesem Bereich voraus, während die meisten Befragten keinen Bedarf angaben oder keine Angaben machten. Angesichts der zunehmenden Besorgnis über den raschen Anstieg der Lohnkosten für Arbeitnehmer scheint es vernünftig zu erwarten, dass Arbeitgeber, Versicherer und ihre Berater auf die Entwicklung solcher Datenressourcen drängen würden.

                          Es sei darauf hingewiesen, dass dies nicht das erste Mal ist, dass eine solche Initiative in Nordamerika unternommen wird. Nach dem Bericht der Joint Federation-Provincial Inquiry Commission aus dem Jahr 1981 über die Sicherheit in Bergwerken und Bergbauanlagen in Ontario wurde empfohlen, eine Datenbank zu entwickeln, die:

                          • klare und eindeutige Definitionen formulieren, welche Unfälle einzubeziehen sind
                          • Profilieren Sie jeden meldepflichtigen Unfall (wie, wann, wo, warum, Schwere der Verletzung usw.) und jeden Arbeitnehmer (Alter, Geschlecht, Art der Tätigkeit, Betriebszugehörigkeit usw.)
                          • Bereitstellung von Hintergrunddaten zu den Merkmalen der Arbeitskräfte insgesamt (z. B. Qualifikationsniveau, Ausbildung und Erfahrung) zusammen mit Daten zu Produktionsniveaus, Arbeitszeiten usw.

                           

                          Bei der Interpretation der verfügbaren Statistiken sollten Indizes, die in Schwellenwerten für arbeitsfreie Zeit definiert sind, hervorgehoben und Indizes, die weniger anfällig für soziale und wirtschaftliche Einflüsse sind, größeres Gewicht beigemessen werden (Léger und Macun 1990).

                          Entschädigung von Prävention trennen

                          Es wurde argumentiert, dass der Zweck der WCS auf die Sammlung und Verteilung von Geldern für die in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Arbeitnehmerentschädigungsleistungen beschränkt sein sollte, während die Prävention von Verletzungen und Krankheiten von Arbeitnehmern eine irrelevante Angelegenheit ist, die an anderer Stelle verbannt werden sollte.

                          Mikaelsson und Lister (1991) schlagen zum Beispiel vor, dass der Missbrauch des WCS in Schweden die Gültigkeit der schwedischen Unfall- und Krankheitsdaten sehr fragwürdig macht und überhaupt nicht als Grundlage für die Gestaltung von Präventionsprogrammen geeignet ist. Die schwedische WCS, so behaupten sie, erlaube mehrere Berufungen und lasse Willkür zu. Ihre Kosten sind rapide gestiegen, vor allem, weil eine Entschädigung oft ohne stichhaltige Beweise für einen Zusammenhang zwischen der Verletzung oder Krankheit und dem Arbeitsplatz gewährt wird, während die Beweisregeln von einer sinnvollen Suche nach der tatsächlichen Ursache abhalten.

                          Da die Frage der Kausalität verschleiert oder vollständig umgangen wird, zeichnen die schwedischen Daten ein irreführendes Bild von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die gemeldete Inzidenz einiger Krankheiten kann überhöht sein (z. B. Schmerzen im unteren Rücken), während die Ursachen anderer Krankheiten möglicherweise vollständig übersehen werden.

                          Lassen Sie uns hier betonen, dass das neue schwedische Entschädigungsgesetz unter dem Einfluss der Vervielfachung von Ansprüchen, insbesondere bei Kreuzschmerzen (LBP), rückläufig ist. In seiner jetzigen Form bietet das schwedische WCS Arbeitgebern keine Anreize, die tatsächlichen Ursachen von Berufskrankheiten und -verletzungen zu ermitteln und zu beseitigen. Die aussagekräftige Untersuchung von Art, Ausmaß und Kontrolle berufsbedingter Gefahren könnte anderen Stellen übertragen werden, die nach anderen Bestimmungen des schwedischen Rechts benannt wurden (siehe „Länderfallstudie: Schweden“ auf Seite 26.26).

                          Burger (1989) geht noch einen Schritt weiter und schlägt vor, alle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten voraussetzungslos zu entschädigen und die WCS in das allgemeine Sozialversicherungsprogramm einzugliedern. Andererseits erklärt er, wenn der Test des kausalen Zusammenhangs für die Berichterstattung durch die WCS beibehalten werden soll, sollte dieser Test durchgeführt werden, wobei alle traditionellen Kriterien für die Gültigkeit und Qualität medizinisch-wissenschaftlicher Informationen streng eingehalten werden sollten.

                          Verschmelzen Sie die Kompensationsmedizin mit der allgemeinen Gesundheitsversorgung

                          In einigen Gerichtsbarkeiten ist die Behandlung von Personen mit kompensierbaren Verletzungen und Krankheiten auf Ärzte und andere medizinische Fachkräfte beschränkt, die nachweislich über das Wissen und die Fähigkeiten verfügen, um mit solchen Problemen umzugehen. Dadurch, so hofft man, wird die Qualität ihrer Versorgung sichergestellt.

                          In einigen Fällen hatte dies genau den gegenteiligen Effekt. Die große Mehrheit der Arbeitsunfallverletzungen ist relativ gering und erfordert wenig Pflege außer Erster Hilfe, was den Arzt kaum vor interessante Herausforderungen stellt. In Gerichtsbarkeiten, in denen die gesetzlichen Gebühren für die Behandlung solcher Fälle niedriger sind als die in der Gegend üblichen, besteht ein wirtschaftlicher Anreiz, die Anzahl und den Umfang der Behandlungen zu erhöhen. Wenn Sie beispielsweise im Bundesstaat New York in den Vereinigten Staaten einen Schnitt oder eine Platzwunde pflegen, erlaubt die Gebührenordnung für Arbeitnehmerentschädigung eine zusätzliche Gebühr von 1 USD für jede Naht bis zu einem Maximum von zehn; so sieht man Wunden mit zehn Nähten geschlossen, unabhängig von ihrer Länge und selbst wenn klebende „Schmetterlinge“ ausreichen könnten. Außerdem befinden sich Arztpraxen und Polikliniken, die Arbeitsunfallfälle behandeln, oft in Industriebezirken, die im Allgemeinen nicht zu den attraktivsten Stadtteilen gehören, um die Arbeitsplätze bequem erreichen zu können. Aufgrund solcher Faktoren nimmt die Kompensationsmedizin oft keinen sehr hohen Stellenwert unter den Tätigkeitsfeldern der Medizin ein.

                          Ferner müssen aus einer anderen Perspektive in Gebieten, in denen es an medizinischen Einrichtungen und Personal mangelt, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zwangsläufig in der nächstgelegenen verfügbaren Arztpraxis oder Poliklinik behandelt werden, wo die Fachkenntnisse in der Behandlung von arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen minimal sein können. Dies ist ein besonderes Problem in nicht städtischen, nicht industrialisierten Gebieten und für Unternehmen, die zu klein sind, um über einen eigenen Gesundheitsdienst für Mitarbeiter zu verfügen.

                          Am Gegenpol zu denen, die Prävention von Entschädigung trennen würden, stehen diejenigen, die ihr als Teil der Arbeitnehmerentschädigung größeres Gewicht beimessen würden. Dies gilt insbesondere für Deutschland. Dies zeigt sich auch in der Schweiz, seit 1984 das neue Gesetz über Unfälle und Berufskrankheiten (UVG) in Kraft trat, das den gesamten Bereich der Arbeitssicherheit abdeckt. Daraufhin wurde die Eidgenössische Koordinationskommission (CFST) mit Vertretern des Bundes und der Kantone sowie Vertretern der CNA und anderer öffentlicher und privater Versicherungsträger geschaffen.

                          Die CFST ist unter anderem zuständig für die Formulierung technischer Vorschriften in Form von Richtlinien zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Sie ist auch zuständig für die Finanzierung der Arbeitsschutzvollzugsbehörden (z. B. durch Erstattungen an die Kantone) für die Kosten der Arbeitsstätteninspektion.

                          Die CNA ist der größte Versicherungsträger für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und überwacht auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit die Anwendung der Vorschriften zur Verhütung von Arbeitsunfällen in etwa 60,000 Unternehmen – denjenigen, die die Arbeitnehmer grundsätzlich den größten Gefahren aussetzen (z. B. diejenigen, die Sprengstoffe herstellen oder verwenden, die die größten Mengen an Lösungsmitteln verwenden, Chemieunternehmen). Der CNA gibt auch Richtlinien zu Konzentrationsgrenzwerten für toxische Substanzen am Arbeitsplatz heraus, Grenzwerte, die von den Arbeitgebern eingehalten werden müssen.

                          Als die Agentur, die das LAA und seine Vorschriften anwendet, muss der CNA die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten informieren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Schritte und Maßnahmen zu treffen, die die Verordnung über die Unfall- und Berufskrankheitenverhütung (BVG) vorschreibt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Weisungen des Arbeitgebers in Fragen der Arbeitssicherheit zu befolgen.

                          Bei Betriebsbesichtigungen zur Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften durch die CNA (oder andere, insbesondere kantonale, Überwachungsorgane) ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Kontrolleuren Zutritt zu allen Räumlichkeiten und Arbeitsstätten zu gewähren. Wird ein Verstoß festgestellt, macht der CNA den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine Frist, innerhalb derer die Situation behoben werden muss. Wird einer Abmahnung nicht Folge geleistet, ordnet der CNA die erforderlichen Maßnahmen per Vollstreckungsbescheid an. Bei Nichteinhaltung kann das Unternehmen in eine höhere Risikokategorie eingestuft werden, was eine erhöhte Prämie rechtfertigt. Der Versicherer (CNA oder anderer Versicherer) muss die Prämienerhöhung unverzüglich beschließen. Zudem ergreift das Vollzugsorgan (insbesondere die CNA) Zwangsmassnahmen, allenfalls mit Unterstützung der kantonalen Behörden.

                          Die Technischen Dienste des CNA nehmen an den Betriebsbesichtigungen teil, stehen den Arbeitgebern aber auch für Ratschläge in Sicherheitsfragen zur Verfügung.

                          Im Bereich der Berufskrankheiten muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer, auf die die Vorschriften Anwendung finden, sich einer ärztlichen Vorsorgeuntersuchung unterziehen, die vom nächstgelegenen Arzt oder vom eigenen ärztlichen Dienst des CNA durchgeführt wird. Der CNA legt den Inhalt der Vorsorgeuntersuchung fest und entscheidet letztlich über die Eignung eines Arbeitnehmers für die Besetzung der Stelle.

                          Alle technischen und medizinischen Maßnahmen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten treffen muss, gehen zu seinen Lasten. Die Finanzierung der Kontroll- und Verwaltungstätigkeit der CFST und ihrer Exekutivorgane wird durch die Zusatzprämie sichergestellt.

                          Der CNA und die anderen Versicherer sind verpflichtet, der CFST die Informationen zu liefern, die es ihr ermöglichen, die für ihre Tätigkeit erforderliche Grundlage zu bilden, insbesondere die Erstellung der Statistiken über Unfälle und Berufskrankheiten. Als eine neue Verordnung über Betriebsärzte und andere Sicherheitsfachkräfte erlassen wurde, veröffentlichte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BAAS) den Bericht Nr. 92.023, 1992. Dieser Bericht besagt, dass die Risikoanalyse nicht allein auf den Behörden vorliegenden Unfall- und Berufskrankheitsstatistiken beruhen darf (bekannter Fall). ), aber auch auf epidemiologische Forschung, die in der Schweiz oder im Ausland durchgeführt wird.

                          Schließlich ist die CFST für die Förderung von Informationen und Anweisungen zur Arbeitssicherheit auf allen Ebenen verantwortlich. In Genf werden mit der CFST und der CNA Arbeitsplatzinspektionen organisiert und mit Unterstützung der Universitätswissenschaftler Konferenzen, praktische Sicherheitskurse für Genfer Unternehmen oder andere interessierte Personengruppen organisiert. Hinter dieser massgeblich vom Kanton subventionierten Initiative steht eine dreigliedrige Kommission mit Vertretern von Regierung, Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

                          Verlassen des eindimensionalen kausalen Zusammenhangs zugunsten einer multifaktoriellen Betrachtung der Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatzrisiko und Krankheit

                          In den meisten Fällen von Arbeitsunfällen mit Verletzung oder Tod besteht ein eindeutiger und direkter Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall und dem Trauma. Eine solche „eiserne Regel“ ist angesichts von Berufskrankheiten, die in der Regel multikausalen Ursprungs sind, schwer durchzusetzen. Die Kausalität wird weiter durch die lange Latenzzeit von der ersten Exposition bis zu den ersten erkennbaren Manifestationen der Krankheit kompliziert. Bei vielen Berufskrankheiten, wie z. B. arbeitsbedingtem Krebs, ist es schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, eine spezifische Ursache zu identifizieren und sie dann mit einer bestimmten Exposition am Arbeitsplatz oder einer Reihe von Expositionen in Verbindung zu bringen. Dementsprechend wenden sich viele Arbeitnehmer mit diesen Krankheiten, anstatt den Weg der Arbeitnehmerentschädigung zu gehen, an das allgemeine Gesundheitssystem (in den Vereinigten Staaten zum Beispiel die private Krankenversicherung – oder Medicare, wenn sie alt genug sind, Medicaid, wenn sie arm sind). genug) und an das öffentliche Wohlfahrtssystem, wenn finanzielle Unterstützung benötigt wird.

                          Infolgedessen zahlen „Arbeitgeber für alle praktischen Zwecke wenig oder gar nichts für Berufskrankheiten und werden tatsächlich vom öffentlichen Sozialsystem und den Arbeitnehmern selbst subventioniert“ (Mallino 1989).

                          Zu dem gleichen Ergebnis kommen die Ergebnisse einer Studie aus der frankophonen Schweiz (Rey und Bousquet 1995; Von Allmen und Ramaciotti 1993). Die Krankenkassen sind daher verpflichtet, die Kosten für Gesundheitsgefahren, die eindeutig mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, wie etwa bestimmte Rückenschmerzen bei Schwerlastträgern, zu Lasten der Versicherten und des Steuerzahlers zu übernehmen.

                          Da sich die Arbeitgeber nicht genötigt sehen, die Probleme von Arbeitsplätzen zu beheben, die dennoch für diese Gesundheitsgefahren verantwortlich sind, ist diese Anomalie auch unter dem Gesichtspunkt der Prävention ungesund, was auf der Existenz von registrierten Fällen durch die Arbeiterunfallversicherung beruhen sollte.

                          Um diese Art von Problem zu lösen, schlägt Mallino einen Ansatz vor, der nur den Nachweis erfordert, dass die berufliche Exposition ein Faktor war, der zur Krankheit beitrug, und nicht die unmittelbare, direkte und einzige Ursache. Ein solcher Ansatz steht viel besser im Einklang mit der modernen medizinischen Wissenschaft, die die Multikausalität vieler Krankheiten festgestellt hat.

                          Unter Verwendung einer Reihe von Annahmen, die auf der gesamten Arbeiterschaft basieren, beschwört Mallino die so genannte „30-Prozent-Regel“ herauf. Wenn die Inzidenz einer bestimmten Krankheit in einer exponierten Bevölkerungsgruppe von Arbeitnehmern 30 % höher ist als in einer vergleichbaren nicht exponierten Bevölkerungsgruppe, würde diese Krankheit als arbeitsbedingt angesehen. Um Anspruch auf Arbeitnehmerentschädigung zu haben, müsste ein Arbeitnehmer mit dieser Krankheit lediglich nachweisen, dass er oder sie Mitglied einer exponierten Gruppe war und dass sein oder ihr Expositionsgrad ausreichend war, um ein Faktor zu sein, der die Krankheit verursacht hat (Mallino 1989).

                          Wir sollten beachten, dass dieser Begriff der Wahrscheinlichkeit Eingang in einige Gesetzgebungen gefunden hat, wie zum Beispiel in der Schweizer Gesetzgebung, die zwei Kategorien von Krankheiten identifiziert. Die zweite ermöglicht die Anerkennung von Fällen, die nicht in den Verzeichnissen der Berufskrankheiten oder der am Arbeitsplatz als gesundheitsschädlich anerkannten chemischen oder physikalischen Arbeitsstoffe aufgeführt sind. Auch in der Praxis des CNA beruht die Zulässigkeit auf der individuellen Ebene auf dem Wahrscheinlichkeitsbegriff, insbesondere bei Traumata des Bewegungsapparates.

                          Rehabilitation und Wiedereinstieg fördern – Vorschläge von Therapeuten

                          Ein wichtiger Ansatz zur Minimierung der menschlichen und wirtschaftlichen Kosten von Arbeitnehmerunfällen und -krankheiten besteht in der Förderung der Rehabilitation und der frühzeitigen Rückkehr an den Arbeitsplatz. Dies gilt insbesondere in Fällen von Rückenverletzungen und anderen Muskel-Skelett-Erkrankungen, die die WCS-Budgets in den Vereinigten Staaten und den Ländern Nordeuropas sehr stark belasten (Mikaelsson und Lister 1991; Aronoff et al. 1987).

                          Laut Walsh und Dumitru (1988) sind die Arbeitnehmer, die die größten Schwierigkeiten haben, nach einer Krankheit mit Ausfallzeit wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren, diejenigen mit der besten Versicherung. Diese Tatsache sollte zu einer Reform der Beziehungen zwischen den verschiedenen Akteuren führen. „Obwohl Fortschritte bei der Behandlung erzielt werden, scheint eine Änderung unseres derzeitigen Schemas der Leistungsauszahlung notwendig zu sein, um die Genesung nach einer Verletzung zu optimieren. Systeme, die kontradiktorische Interaktionen zwischen Anspruchsteller, Arbeitgeber und Versicherer reduzieren, sollten untersucht werden.“

                          Aronoffet al. (1987), nachdem er die Kosten von Rückenschmerzen in den Vereinigten Staaten erwähnt hat, fördert Methoden der Umerziehung, die es Versicherten ermöglichen sollen, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren und nicht in die Falle einer „chronischen Behinderung“ zu tappen.

                          „Beeinträchtigung ist ein medizinischer Begriff, der sich auf die Verringerung der Körper- oder Organfunktion bezieht. Behinderung, eine gesetzliche Feststellung, bezieht sich auf eine aufgabenspezifische Leistungseinschränkung. Das chronische Behinderungssyndrom bezieht sich auf einen Zustand, in dem arbeitsfähige Personen sich dafür entscheiden, behindert zu bleiben. Die Behinderung ist oft das Ergebnis einer geringfügigen Verletzung, stellt aber tatsächlich eine Unfähigkeit dar, mit anderen Lebensproblemen fertig zu werden. Die Merkmale des Syndroms sind: mindestens sechs Monate arbeitslos; Invaliditätsanspruch und Anspruch auf finanzielle Entschädigung; subjektive Beschwerden stehen in keinem Verhältnis zu objektiven Befunden; fehlende Motivation zur Genesung und negative Einstellung zur Rückkehr an den Arbeitsplatz“ (Aronoff et al. 1987).

                          Von Allmen und Ramaciotti (1993) analysierten den Prozess, der bei betroffenen Arbeitern in verschiedenen Berufen zu chronischem Kreuzschmerz führte. Noch deutlicher zeigt sich die Komplexität des Problems in einer Rezession, wenn Aufgabenwechsel und die Möglichkeit, an einen weniger belastenden Arbeitsplatz zurückzukehren, immer mehr eingeschränkt werden.

                          Das chronische Behinderungssyndrom ist oft mit chronischen Schmerzen verbunden. Nach Daten aus den Vereinigten Staaten von 1983 leiden schätzungsweise 75 bis 80 Millionen Amerikaner an chronischen Schmerzen, die jährliche Kosten zwischen 65 und 60 Milliarden Dollar verursachen. Bis zu 31 Millionen dieser Personen leiden unter Rückenschmerzen – fast zwei Drittel von ihnen berichten von einer Einschränkung sozialer und beruflicher Funktionen. Bei chronischen Schmerzen dient der Schmerz nicht mehr einem adaptiven Zweck, sondern wird oft selbst zur Krankheit (Aronoff et al. 1987).

                          Nicht alle Personen mit chronischen Schmerzen sind behindert, und viele können durch die Überweisung an ein Zentrum für chronische Schmerzen wieder produktiv werden, wo der Ansatz für solche Patienten multidisziplinär ist und die Aufmerksamkeit auf die psychosozialen Aspekte des Falls gerichtet ist. Der Erfolg einer solchen Behandlung hängt mit dem Bildungsniveau, dem Alter (ältere Arbeitnehmer haben naturgemäß mehr Mühe als jüngere, ihr mechanisches Problem zu überwinden) und der Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsplatz vor der Überweisung zusammen (Aronoff et al. 1987).

                          Zu den Arbeitnehmern, die am ehesten auf Arbeitsunfallleistungen verzichten und an den Arbeitsplatz zurückkehren, gehören diejenigen, die von einer frühzeitigen Intervention und möglichst umgehenden Überweisung an Rehabilitationsdienste profitiert haben; diejenigen, die den Schmerz effektiv beherrschen und mit Stressabbaustrategien erfolgreich sind; diejenigen mit einer positiven Arbeitsgeschichte; und diejenigen, deren Arbeit Sinn und Arbeitszufriedenheit vermittelt. (Aronoff et al. 1987).

                          In einigen WCS werden die Leistungen abrupt eingestellt und der Fall abgeschlossen, sobald ein behinderter Arbeitnehmer an den Arbeitsplatz zurückkehrt. Tritt die Behinderung erneut auf oder treten neue Probleme auf, muss der Arbeitnehmer mit bürokratischen Verfahren und einer mehr oder weniger langen Wartezeit auf die Wiederaufnahme der Leistungszahlungen rechnen. Dies ist oft ein gewaltiges Hindernis, um Arbeitnehmer davon zu überzeugen, dass es ihnen gut genug geht, um zu versuchen, an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Um dies zu überwinden, erlauben einige WCS eine Probezeit, wenn die Leistungen für eine Zeit fortgesetzt werden, während der der Arbeitnehmer versucht, an seinen alten Arbeitsplatz zurückzukehren oder zu sehen, ob ihn eine Umschulung dazu befähigt hat, einen neuen Arbeitsplatz auszuüben. Unter diesen Umständen verliert der Arbeitnehmer nichts, wenn der Prozess erfolglos bleibt.

                          Ergonomische Ansätze: Aus der Perspektive der Risikoprävention

                          Französischsprachige Ergonomen (Mitglieder von SELF: eine internationale Gesellschaft französischsprachiger Ergonomen) haben das komplexe Beziehungsgeflecht aufgezeigt, das Beruf und Unfälle miteinander verbindet. Faverge (1977) hat auf der Grundlage von Studien, die von seinen Mitarbeitern in Kohlebergwerken durchgeführt wurden, ein System zur Analyse von Unfällen geschaffen, das heute vom INRS in Frankreich in der Praxis angewendet wird.

                          Es ist nicht erforderlich, dass die Auswirkungen auf die Gesundheit schwerwiegend sind und zu schweren Verletzungen führen, damit das Verfahren nützlich ist. Auf diese Weise wurden sehr komplizierte Zusammenhänge zwischen Bildschirmarbeit und visueller Ermüdung hergestellt (Rey, Meyer und Bousquet 1991).

                          Durch die Herstellung dieser Verbindungen verfügt der Ergonom über ein wertvolles Werkzeug, um auf verschiedenen Ebenen des Arbeitsablaufs vorbeugende Maßnahmen vorzuschlagen.

                          Die ergonomische Analyse des Arbeitsplatzes ist zu einer gängigen Technik geworden, die heute über das SELBST hinausgeht, und die unten zitierten Autoren umfassen Amerikaner und Kanadier sowie Europäer.

                          Die ergonomische Analyse der Arbeit ist insofern originell, als sie auf die Beteiligung des Arbeiters nicht verzichten kann. Denn zusätzlich zu dem Wissen, das der Arbeitnehmer über das Maß an Beschränkungen hat, das seine Arbeit mit sich bringt, hängt seine Risikowahrnehmung, wie oben erläutert, von vielen Faktoren ab, die der technischen Analyse des Risikos fremd sind Situation durch die Ingenieure und Sicherheitsfachkräfte durchgeführt.

                          Bei der Durchführung von Arbeitsaufgaben befolgt der Arbeitnehmer nicht immer genau die Anweisungen des Sicherheitsfachmanns, sondern verlässt sich auch auf seine Einstellung zur Arbeit und seine Wahrnehmung von Risiken. Wie von Walters und Haines (1988) festgestellt:

                          Die Gefahrenwahrnehmung der Arbeitnehmer wird anders geformt und ausgedrückt als das vorherrschende medizinisch-technische Paradigma im Arbeitsschutz. Die wichtigsten Informationsquellen zum Thema Chemikalien sind beispielsweise nicht Vorgesetzte, Gesundheitsbeauftragte oder Schulungen, sondern eigene Erfahrungen, Beobachtungen von Kollegen oder einfach nur ihre Gefühle. Arbeiter wenden einen anderen Komplex von erfahrungsbasiertem Wissen an, als es in technischem Fachwissen verkörpert ist.

                          In Quebec hat Mergler (zitiert von Walters und Haines) (1987) vorgeschlagen, dass die Erfahrung von Arbeitnehmern umfassender anerkannt werden sollte, da sie Ausdruck von Beeinträchtigung darstellt. Aus zahlreichen Feldstudien weiß Mergler auch, dass die Aussagen der Arbeiter schwer zu bekommen sind, wenn sie befürchten, dass sie durch die Erklärung ihrer Arbeitsbedingungen ihre Stelle verlieren könnten.

                          Mit Durrafourg und Pélegrin (1993) entfernen wir uns noch weiter von den Ursache-Wirkungs-Schemata der Versicherer und Sicherheitsbehörden. Damit Prävention wirksam sein kann, müssen laut diesen Autoren die Gesundheit der Arbeitnehmer und die Arbeitssituation als globales System betrachtet werden.

                          Obwohl die Hauptrisiken eine überwiegende Ursache haben können (z. B. der zu hörende Lärmpegel oder das Vorhandensein einer schädlichen chemischen Substanz für eine Vergiftung), ist dies für die meisten Probleme, die Arbeitsbedingungen, Hygiene und Sicherheit betreffen, nicht der Fall. Laut Durrafourg und Pélegrin besteht das Risiko in diesem Fall „aus der Überschneidung von Arbeitsanforderungen, dem Zustand der Arbeitnehmer und den Einschränkungen der Arbeitssituation“.

                          Wenn beispielsweise ältere Beschäftigte weniger Unfälle haben als Beschäftigte mit weniger Betriebszugehörigkeit, dann deshalb, weil sie sich „Kenntnisse zur Sorgfalt und zu wirksamen Richtlinien zur Vermeidung von Gefahren angeeignet“ haben.

                          Die ergonomische Analyse sollte es ermöglichen, „die Faktoren zu identifizieren, auf deren Grundlage man handeln kann, um dem Wissen um die Sorgfalt von Männern bei der Arbeit einen Wert zu verleihen und ihnen alle Mittel an die Hand zu geben, die sie benötigen, um ihre Gesundheit und Sicherheit zu lenken“.

                          Kurz gesagt, laut Ergonomen und Arbeitsmedizinern mit moderner Ausbildung drückt sich das Risiko nicht nur in der Kenntnis des physikalischen, chemischen und bakteriologischen Milieus aus, sondern auch in der Kenntnis des sozialen Milieus und der Merkmale der Arbeitsplatzbevölkerung. Eine Vertiefung des Arbeitsplatzes im ergonomischen Sinn des Wortes sollte unbedingt für jeden registrierten Fall durchgeführt werden. Dieser Analyseaufwand wird von den bestehenden Behörden (Arbeitsstättenkontrolle, Betriebssicherheitsdienste, Sanitätsdienste) nur sehr teilweise betrieben, ist aber für eine wirksame Prävention notwendig.

                          Angleichung des Sozialschutzes

                          Angesichts steigender Kosten, die nur zum Teil auf die Kosten für Arbeitnehmerentschädigungen und Präventivprogramme zurückzuführen sind, verlagern Arbeitgeber Arbeitsplätze aus Industrieländern in weniger entwickelte Gebiete, in denen Löhne und Sozialleistungen im Allgemeinen niedriger sind und Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und -verwaltung weniger belastend sind. Angesichts der Notwendigkeit, oft kostspielige Präventivmaßnahmen zu ergreifen, schließen einige Arbeitgeber ihre Unternehmen einfach und verlagern sie in Gebiete mit niedrigeren Lohnkosten. Mit diesem Anstieg der Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer möglicherweise keine Arbeit, an die sie zurückkehren können, wenn sie rehabilitiert werden, und entscheiden sich daher dafür, so lange wie möglich weiter Invaliditätsleistungen zu beziehen (Euzéby 1993).

                          Um der Konkurrenz aus Niedriglohngebieten standhalten zu können, reduzieren Arbeitgeber ihre Belegschaft und fordern von den gehaltenen Arbeitnehmern eine höhere Produktivität. Bei gleichzeitiger Tendenz, Überlegungen zur Arbeitssicherheit zu übersehen oder aufzuschieben, kann es zu mehr Unfällen und Verletzungen kommen, die die WCS zusätzlich belasten.

                          Gleichzeitig mit dem Rückgang der Arbeitsunfallzahlungen/Prämien der Arbeitgeber – die sich in der Regel nach der Zahl der Beschäftigten und einem Prozentsatz der Lohnsumme richten – mit dem Personalabbau können auch die Ressourcen der WCS gekürzt werden. Dies ist beispielsweise in der Schweiz geschehen, wo der CNA sein eigenes Personal abbauen musste.

                          In den Vereinigten Staaten wurde eine Kongressbewegung, die Rolle des Bundes bei der Regulierung und Durchsetzung von Arbeits- und Umweltgesetzen zu Gesundheit und Sicherheit zu reduzieren und sie auf die Bundesstaaten und Kommunen zu verlagern, nicht von ausreichenden Haushaltszuweisungen und Zuschüssen begleitet, um diese Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen.

                          Tchopp (1995) hat eine internationale Angleichung des Sozialschutzes gefordert, die die WCS zusammen mit Präventivprogrammen in entwickelten Ländern aufrechterhält und die Arbeitsbedingungen und das Wohlergehen in Entwicklungsländern verbessert. Das Ziel in diesen Ländern, betont er, sollte es sein, das Leben ihrer Arbeiter zu verbessern.

                          Fazit

                          Obwohl noch Verbesserungen möglich sind, leisten WCS im Allgemeinen gute Arbeit bei der Bereitstellung von Gesundheits- und Rehabilitationsdiensten und Invaliditätsleistungen für Arbeitnehmer mit arbeitsbedingten Verletzungen, aber es gibt erhebliche Mängel bei der Behandlung von Berufskrankheiten. Letzteres würde erheblich verbessert, indem die einschlägigen Rechtsvorschriften erweitert würden, um mehr echte Berufskrankheiten einzubeziehen, die statistischen Systeme und epidemiologischen Studien, die ihre Auswirkungen auf die Belegschaft verfolgen, und die angemessene Anerkennung medizinischer und wissenschaftlicher Entwicklungen, die die Multikausalität vieler dieser Krankheiten aufzeigen, verbessert würden Krankheiten.

                          Die Rolle der WCS bei der Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist über die Bereitstellung von Daten zu ihrer Epidemiologie hinaus problematisch. Die Theorie, dass wirksame Präventionsansätze die Arbeitgeberkosten für obligatorische Lohnsteuern oder Versicherungsprämien senken, bewahrheitet sich in der Praxis nicht immer. Tatsächlich haben einige dafür plädiert, das Präventionsgebot von der Verwaltung der Arbeitsunfallversicherung zu trennen und es anderen Stellen zuzuweisen, wo Fachleute für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz möglicherweise eine größere Rolle spielen. Zumindest bedarf es einer angemessenen staatlichen Regulierung und einer stärkeren Durchsetzung, idealerweise internationalisiert, um die Bedingungen in Entwicklungsländern denen in Industriegebieten anzugleichen.

                          Die IAO sollte die Mitgliedsländer ermutigen, solide Strategien im Bereich der Unfallverhütung und Berufskrankheiten im weitesten Sinne zu entwickeln.

                           

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                          Grundlagen und Entwicklung

                          Die gesetzliche Unfallversicherung wurde durch das Unfallversicherungsgesetz von 1884 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt und besteht seit 1885. Sie hat folgende gesetzliche Aufgaben:

                          • Das Unfallversicherungssystem sollte mit allen geeigneten Mitteln unterstützen Verhütung Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. In Zukunft soll diese Rolle ausgebaut werden.
                          • Bei einem Arbeitsunfall oder dem Beginn einer Berufskrankheit hat das System die Aufgabe, einen umfassenden Personen- oder Schadensersatz zu leisten. Dabei ist das vorrangige Ziel, die Gesundheit der Versicherten soweit wie möglich wiederherzustellen und die Versicherten wieder in das berufliche und soziale Leben einzugliedern (medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation). Dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen sollen zudem durch Rentenzahlungen ausgeglichen werden. Führt der Fall zum Tod, erhalten die Hinterbliebenen Renten und andere Geldleistungen.

                           

                          Im Laufe seiner Entwicklung wurde das System in vielerlei Hinsicht immer wieder geändert und erweitert. Dies bezieht sich insbesondere auf die versicherten Betriebe (seit 1942 pauschal), die versicherten Gruppen (z. B. 1971 Einbeziehung von Schülern, Studenten und Kindergärtnern), die Schadenarten (1925 Erweiterung um Wegeunfälle, Unfälle während des Unfalls). Betriebsmittel am Arbeitsplatz und Berufskrankheiten) und Indexierung von Geldleistungen (umfassend seit 1957). Von großer Bedeutung ist auch die kontinuierliche Verbesserung von Maßnahmen, Methoden und Praktiken zur Prävention und Rehabilitation.

                          Struktur und Organisation

                          Die Durchführung der Unfallversicherung ist derzeit 110 Unfallversicherungsträgern gesetzlich übertragen (Berufsgenossenschaft). Diese sind öffentlich-rechtlich organisiert, meist als „Körperschaften des öffentlichen Rechts“. Dabei sind drei Domänen zu unterscheiden:

                          • Betriebsunfallversicherung (inkl. Seeunfallversicherung) mit 35 Trägern organisiert nach Branchen (z. B. Bergbau, Chemie, Handwerk oder Gesundheitswesen)
                          • landwirtschaftliche Unfallversicherung mit 21 regional organisierten Trägern
                          • Unfallversicherung für den öffentlichen Dienst mit 54 Trägern, die größtenteils den staatlichen Sparten (Bund, Länder und Gemeinden, mit getrennten Kassen für Post, Eisenbahn und Feuerwehr) entsprechen.

                           

                          Dem bedeutendsten Sektor – der Betriebsunfallversicherung – wird im Folgenden die größte Aufmerksamkeit geschenkt. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind die (Berufsgenossenschaft) stehen unter staatlicher Verwaltung und sind als solche Teil der Rechtsordnung . Andererseits sind sie in vielerlei Hinsicht unabhängig und selbstverwaltet. Die beiden Organe der Selbstverwaltung, die Vertreterversammlung und der Vorstand jedes Trägers, setzen sich zu gleichen Teilen aus durch Wahlen gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammen. Sie treffen die notwendigen Entscheidungen zur Anwendung der Unfallversicherung im gesetzlichen Rahmen. Während Voraussetzungen und Umfang der Versicherungsleistungen im Einzelfall gesetzlich geregelt sind, behält sich die Unfallversicherung einen erheblichen selbstverwalteten Entscheidungsspielraum bei der Beitragsfestsetzung und insbesondere im Bereich der Prävention vor, den die Selbstverwaltung ausfüllt konkretisierende und organisatorische Regelungen. Die Verwaltungsorgane der (Berufsgenossenschaft) entscheiden auch über organisatorische, personelle und budgetäre Fragen. Die staatliche Aufsicht stellt sicher, dass die Entscheidungen der Selbstverwaltung und des Verwaltungspersonals rechtskonform sind.

                          Trends bei Unfallraten und Finanzen

                          Die Zahl der Arbeits- und Wegeunfälle ging über viele Jahre kontinuierlich zurück – bis zum Anstieg durch die Eingliederung der neuen Bundesländer im Jahr 1991. Die Entwicklung der Berufsunfallversicherung lässt sich wie folgt zusammenfassen: die Unfallquote – also , die Häufigkeit meldepflichtiger Arbeits- und Wegeunfälle je 1,000 Vollzeitbeschäftigte – zwischen 1960 und 1990 auf weniger als die Hälfte zurückgegangen. Noch deutlicher zeigt sich dieser positive Trend bei schweren Unfällen mit Rentenzahlung: a Rückgang der Unfallrate um fast zwei Drittel. Tödliche Unfälle gingen um etwa drei Viertel zurück. Berufskrankheiten weichen von diesem Trend ab und zeigten in diesem Zeitraum kein einheitliches Veränderungsmuster. Da nach und nach neue Berufskrankheiten in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen wurden, hat die Zahl der Fälle von Berufskrankheiten zugenommen, sowohl in Bezug auf die Prävention als auch auf die Rehabilitation.

                          Der allgemeine Rückgang von Zahl und Schwere der Unfallversicherungsfälle wirkte sich positiv auf die Kosten aus. Andererseits trugen folgende Faktoren zum Kostenanstieg bei: die Indexierung der Geldleistungen, die allgemeine Erhöhung der Gesundheitskosten, die Ausweitung der Versichertenzahl, die Ausweitung des Versicherungsschutzes – insbesondere für Berufskrankheiten – und die Bemühungen um Verbesserung und Intensivierung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen des Systems. Insgesamt stiegen die Ausgaben weniger als die Gehaltsgrundlage, die zur Berechnung der Prämien herangezogen wird. Die durchschnittliche Prämie für die Berufsunfallversicherung sank von 1.51 % im Jahr 1960 auf 1.36 % im Jahr 1990. Durch die Kosten der deutschen Wiedervereinigung stieg die durchschnittliche Prämie auf 1.45 % im Jahr 1994.

                          Die Verteilung der Kosten für die drei Aufgabenbereiche (Prävention, Rehabilitation und finanzieller Ausgleich) hat sich von 1960 bis 1994 wie folgt verschoben:

                          • Die Präventionskosten stiegen von 2.6 auf 7.1 %. Dies ist auf die stetige Verbesserung, Intensivierung und Erweiterung der präventiven Maßnahmen des Systems zurückzuführen.
                          • Der Anteil der Rehabilitationskosten (inkl. Zahlungen) stieg von 20.4 auf 31.2 %. In diesem Bereich kann der Kostenanstieg im Gesundheitswesen nicht allein durch den Rückgang der Unfallhäufigkeit aufgefangen werden.
                          • Der Kostenanteil für Renten und Pensionen sank von 77 % auf 61.7 %. Trotz Indexierung der Renten und Renten stiegen diese nicht im gleichen Maße wie die Rehabilitationskosten.

                           

                          In anderen Zweigen der deutschen Sozialversicherung stieg die Beitragsbelastung in dieser Zeit erheblich an. Im Durchschnitt betrugen die Beitragskosten für alle Zweige der Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 25.91 100 DM je 1960 DM Lohn; dieser Wert stieg bis 40.35 auf 100 DM je 1994 DM. Der Anteil der durchschnittlichen Unfallversicherungsprämie an der Beitragslast des gesamten Sozialversicherungssystems ging von 5.83 % im Jahr 1960 auf 3.59 % im Jahr 1994 zurück Das Bruttosozialprodukt blieb bei etwa 0.5 %. So konnte nur im Bereich der Unfallversicherung die Wirtschaft in gewissem Umfang von Sozialabgaben entlastet werden.

                          Ausschlaggebend für diese positive Entwicklung war die oben dargestellte Abnahme von Unfallhäufigkeit und -schwere. Darüber hinaus ist es der Unfallversicherung gelungen, durch Weiterentwicklung der Rehabilitationspraxis in vielen Fällen dauerhafte Behinderungen zu verhindern oder zu minimieren. Dadurch blieben die Rentenfälle trotz des Anstiegs der Versicherten um 40 % in diesem Zeitraum nahezu konstant.

                          Der Rückgang der Unfallhäufigkeit lässt sich auf viele Ursachen und Entwicklungen zurückführen – die Modernisierung der Produktionsmethoden (insbesondere Automatisierung) und den Strukturwandel vom produzierenden Gewerbe in die Dienstleistungs- und Kommunikationsbranche; die Präventionsbemühungen der Unfallversicherung haben wesentlich zu dieser finanziellen und humanitären Leistung beigetragen.

                          Grundprinzipien und Merkmale des deutschen Unfallversicherungssystems

                          Das System soll Personen, die von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten betroffen sind, eine umfassende soziale Absicherung bieten. Sie entlastet auch die Verantwortlichen für solche Unfälle und Krankheiten in den Betrieben von der Haftung gegenüber den Geschädigten. Die folgenden Grundprinzipien lassen sich auf diese doppelten Ziele des Systems zurückführen, die es seit seiner Einführung geprägt haben:

                          Die Haftung des Arbeitgebers für Arbeitsunfälle wird durch eine öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Unfallversicherung („Befreiung der Arbeitgeberhaftung“) ersetzt. Zivilrechtliche Schadensersatzklagen des Versicherten gegen den Unternehmer oder andere Mitarbeiter des Unternehmens sind ausgeschlossen.

                          Allein die Unternehmer leisten Beiträge an die Unfallversicherung, da sie die Verantwortung für Betriebsgefahren tragen und durch die Unfallversicherung von Haftungsrisiken entlastet werden.

                          Versicherungsleistungen, die auf dem Schadensersatzprinzip beruhen, ersetzen zivilrechtliche Haftpflichtansprüche gegen den Arbeitgeber.

                          Versicherungsleistungen werden unabhängig vom förmlichen Nachweis des Versicherungsverhältnisses und unabhängig von der Meldung des Arbeitgebers an den Unfallversicherungsträger erbracht. Dadurch wird ein zuverlässiger und wirksamerer Schutz für alle gesetzlich versicherten Personen geschaffen.

                          Die Versicherungsleistungen werden grundsätzlich verschuldensunabhängig und ohne Klage der berechtigten Person erbracht. Das Arbeitsverhältnis wird dadurch von Streitigkeiten über die Schuldfrage befreit.

                          Als wichtige Ergänzung zur Aufgabe der Versicherungsleistung ist die Unfallversicherung für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zuständig. Das System befreit den Arbeitgeber von der Haftung, aber nicht von der Verantwortung für die Organisation eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds. Die enge Verbindung von Prävention mit Rehabilitation und finanziellem Ausgleich ist von grundlegender Bedeutung.

                          Auf die grundlegenden Organisationsprinzipien wurde bereits oben eingegangen (Organisation als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und Gliederung nach Wirtschaftszweigen).

                          Das Verhältnis der verschiedenen Zuständigkeitsbereiche zueinander ist durch zwei Grundsätze gekennzeichnet: Oberstes Ziel muss es sein, die Zahl der Versicherungsfälle durch geeignete Präventionsmaßnahmen so gering wie möglich zu halten („Vorrang der Prävention vor der Entschädigung“). Im Versicherungsfall muss das vorrangige Ziel sein, den Geschädigten soweit wie möglich medizinisch, beruflich und sozial zu rehabilitieren. Erst danach werden verbleibende Behinderungen in Form von Geldleistungen („Reha vor Rente“) ausgeglichen.

                          Wie diese Grundprinzipien in den konkreten Aufgabenbereichen der Unfallversicherung wirken, soll in den folgenden Abschnitten aufgezeigt werden.

                          abwehr

                          Der Präventionsaufgabe liegen folgende Überlegungen zugrunde: Die Unfallversicherung, die im Rahmen der Rehabilitation und Entschädigung die Kosten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten trägt, soll zunächst in der Lage sein, das Entstehen von Verletzungen insoweit zu verhindern wie möglich. Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass sie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlich bleiben, auch wenn ihre direkte Haftung gegenüber den Arbeitnehmern durch das Unfallversicherungssystem ersetzt wurde. Die Verbindung von Unfallversicherung und Unfallverhütung soll den Beteiligten – insbesondere den Arbeitgebern – verdeutlichen, dass sich Investitionen in die Arbeitssicherheit vor allem im humanitären Sinne durch die Vermeidung von menschlichem Leid, aber auch im wirtschaftlichen Sinne durch die Reduzierung auszahlen von Unfallversicherungsprämien und Betriebskosten infolge von Verletzungen. Die branchenspezifische Strukturierung der Berufsunfallversicherung und die Einbindung der Betroffenen im Rahmen der Selbstverwaltung führt zu einem hohen Maß an präventiver Praxiserfahrung sowie Akzeptanz und Motivation der Betroffenen. Diese enge Verbindung von Unfallversicherung und Prävention unterscheidet das deutsche System von den Systemen der meisten anderen Nationen, die generell eine Überwachung der Arbeitssicherheit durch staatliche Stellen vorsehen. Neben dem Technischen Überwachungsdienst der Unfallversicherungsträger gibt es in Deutschland auch solche Arbeitsschutzbehörden. Die beiden Institutionen ergänzen und kooperieren miteinander. Die Aufgaben der staatlichen Aufsichtsbehörden (Werksinspektion) gehen über die des Technischen Überwachungsdienstes der Unfallversicherungsträger (Arbeitszeitregelung, Schutz besonders gefährdeter Gruppen wie Jugendliche und Schwangere, Umweltschutz) hinaus.

                          Der Verhütungsauftrag der Unfallversicherung legt nur die Grundvoraussetzungen fest und lässt der Selbstverwaltung der Träger einen erheblichen Spielraum im Einzelnen – insbesondere hinsichtlich branchenspezifischer Besonderheiten, die auf die einzelnen Betriebe oder auf die Gesamtanlage und allgemein Anwendung finden Vorschriften.

                          Zu den wichtigsten Aspekten des systemischen Präventionsverständnisses gehören:

                          Das (Berufsgenossenschaft) sind verpflichtet, Unfallverhütungsanweisungen zu bestimmten Gefahrenstellen zu erteilen. Diese Weisungen sind von den Arbeitgebern und Versicherten als Gesetz anzusehen. Die Einhaltung dieser Weisungen kann von den Beförderern durch Sanktionen (Bußgelder) durchgesetzt werden. Diese Vorschriften basieren auf industriellen Erfahrungen und werden laufend den Erfordernissen der technischen Entwicklung angepasst.

                          Jeder Träger unterhält einen eigenen spezialisierten Überwachungsdienst, der die Unternehmen berät und überwacht. Diese sind mit speziell ausgebildeten Monitoren – insbesondere Ingenieuren und Naturwissenschaftlern – besetzt und werden je nach Branche durch Experten anderer Disziplinen unterstützt. Die Befugnisse der Überwachungsdienste reichen von der Beratung über verbindliche Vorschriften bis hin zur Teilschließung bei akuter Gesundheitsgefährdung.

                          Die Beförderer stellen Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften Beratung, Schulung, Informationsmaterial und Arbeitshilfen zur Verfügung. Diese internen Arbeitssicherheitsexperten sind wichtige Berater für die Überwachungsdienste. Ziel dieser branchenspezifischen Kooperation ist es, Unfallgefahren und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren im Vorfeld aufzudecken und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ermöglichen.

                          Die Überwachungsdienste der Beförderer prüfen, ob die Arbeitgeber ihrer Verpflichtung zur Einschaltung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften nachkommen. Einige Berufsgenossenschaften unterhalten eigene Ärzte und Sachverständige, an die sich ihre Mitgliedsunternehmen wenden können, wenn sie keine eigenen eingerichtet haben.

                          Die Aus- und Weiterbildung der mit der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen in den Werken beauftragten Personen liegt überwiegend in den Händen der Spediteure. Die Ausbildungsprogramme werden an die Bedürfnisse der einzelnen Industriezweige angepasst. Sie zielen auf und differenzieren sich nach den verschiedenen Ebenen der Werksverantwortung. Viele Unfallversicherungsträger betreiben eigene Ausbildungsstätten.

                          Unfallversicherungsträger richten Fragen zur Arbeitssicherheit an Arbeitgeber und Führungskräfte und halten sie auf dem Laufenden und motivieren sie, die Prävention zu verbessern. Die Aufmerksamkeit für kleine und mittlere Unternehmen ist in letzter Zeit in den Mittelpunkt der Präventionsbemühungen gerückt.

                          Die technischen Überwachungsdienste der Spediteure beraten die Mitarbeiter auch über Gesundheits- und Sicherheitsrisiken an ihren Arbeitsplätzen. In diesem Zusammenhang kommt der Zusammenarbeit mit den Betriebsräten, die die Interessen der Arbeitnehmer im Unternehmen vertreten, eine größere Bedeutung zu. Die Mitarbeiter sollen an der Gestaltung des Arbeitsumfeldes beteiligt und ihre Erfahrungen genutzt werden. Praktische Lösungen für Sicherheitsprobleme lassen sich oft durch eine stärkere Beteiligung der Mitarbeiter finden. Die Verbesserung der Sicherheit kann die Motivation und Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter fördern und sich positiv auf die Produktivität auswirken.

                          Die technischen Überwachungsdienste der Spediteure kontrollieren routinemäßig Fabriken und untersuchen Fälle von Unfällen oder Berufskrankheiten. Anschließend nehmen sie viele Einzelmessungen entsprechend den vorhandenen Gefahren vor, um notwendige Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Ergebnisse dieser Messungen, Arbeitsplatz- und Problemanalysen sowie Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Betreuung werden mit modernen Methoden der Datenverarbeitung zusammengeführt und werksübergreifend zur weiteren Förderung der Prävention genutzt.

                          Die Transportunternehmen unterhalten spezialisierte Prüfstellen, in denen bestimmte Arten von Ausrüstungen und Sicherheitsmerkmalen getestet werden. Dadurch und durch die Beratung von Herstellern und Betreibern technischer Anlagen erhalten die Träger detaillierte Informationen, die sie in die praktische Präventionsarbeit in den Betrieben umsetzen und die sie auch in nationale, europäische und internationale Normen einfließen lassen.

                          Das (Berufsgenossenschaft) viele bedarfs- und nutzenorientierte Forschungsprojekte zur Wissenserweiterung auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes selbst durchgeführt, initiiert oder finanziell gefördert.

                          Die gesamte Unfallverhütungsarbeit der Transportunternehmen hat im Interesse der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer das Ziel, Arbeitsschutzmaßnahmen so effizient und wirtschaftlich wie möglich zu gestalten. Umsetzungsstrategien müssen auch praktisch sein. Auch die Wirksamkeit der Präventionsarbeit wird überwacht.

                          Umfang des Versicherungsschutzes

                          Der Versicherte

                          Arbeitnehmer, die arbeiten oder sich in Ausbildung befinden, sind Versicherte der Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz wird unabhängig von Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität, Höhe des Arbeitsentgelts oder Beschäftigungsdauer gewährt. Der Versicherungsschutz ist auch dann gewährleistet, wenn sich der Betrieb noch nicht beim Unfallversicherungsträger angemeldet oder Beiträge nicht gezahlt hat.

                          Obligatorisch versichert sind Heimarbeiter und Personen, die als Arbeitnehmer in der Heimwirtschaft tätig sind, ebenso Personen, die Rehabilitationsmaßnahmen von einem Sozialversicherungsträger erhalten, und Arbeitgeber in einigen Branchen. Alle anderen Arbeitgeber können sich freiwillig über das System versichern.

                          In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind die arbeitenden Arbeitnehmer, landwirtschaftlichen Arbeitgeber und Ehegatten des Arbeitgebers pflichtversichert.

                          In der gesetzlichen Unfallversicherung sind neben den Arbeitnehmern viele Gruppen versichert (nicht aber Beamte und Soldaten). Dazu gehören Studenten, Schüler und Kindergärtner. Auch Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, und Häftlinge, die arbeiten, werden erfasst. Ein großer Teil der Versicherten des Regierungsprogramms genießt einen beitragsfreien Versicherungsschutz, der von Bund, Ländern und Kommunen finanziert wird.

                          Die Versicherungsfälle

                          Versicherungsfälle bzw. Ereignisse in der Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle, die sich beim Gebrauch oder Betrieb von Geräten ereignen, sowie Wegeunfälle. Die entscheidenden Kriterien für Versicherungsfälle sind:

                          • Zugehörigkeit zu einer versicherten Gruppe
                          • Körperverletzung infolge eines plötzlichen Arbeitsunfalls
                          • Ausübung einer versicherten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls oder zum Zeitpunkt der Gesundheitsschädigung; erfasste Tätigkeiten sind solche, die in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen
                          • ein Unfall oder eine Gesundheitsschädigung durch eine versicherungspflichtige Tätigkeit.

                           

                          Ein Verschulden des Versicherten schließt den Anspruch nicht aus. Liegen die sachlichen Unfallursachen jedoch ausschließlich im privaten Bereich, entfällt der Versicherungsschutz – etwa bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss oder infolge einer gewalttätigen Auseinandersetzung. Kein Versicherungsschutz besteht für Verletzungen, die zwar im Rahmen einer versicherten Tätigkeit eingetreten sind, aber aufgrund eines vorbestehenden Gesundheitsproblems entstanden sind; dies gilt vor allem für Herzinfarkte und Bandscheibenvorfälle.

                          Berufskrankheiten (die medizinisch bekanntermaßen durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Gruppen bei ihrer Arbeit in höherem Maße als die Allgemeinheit ausgesetzt sind) werden in eine amtliche Liste aufgenommen. Liegen neue Erkenntnisse zu einer Krankheit vor, die nicht in der Liste aufgeführt ist, können die Träger die Krankheit als Berufskrankheit ausgleichen.

                          Meldung und statistische Erfassung von Versicherungsfällen

                          Die Leistungen der Unfallversicherung müssen grundsätzlich nicht vom Geschädigten beantragt werden, sondern sind auf Initiative der Träger zu erbringen. Dies setzt voraus, dass Fälle auf andere Weise gemeldet werden – Arbeitgeber, Ärzte und Krankenhäuser sind verpflichtet, die Träger zu informieren. Dies ist die Grundlage für eine umfassende statistische Erfassung von Unfällen und Berufskrankheiten.

                          Rehabilitation

                          Das System hat den gesetzlichen Auftrag, bei einem Unfall oder einer Berufskrankheit umfassende medizinische, berufliche und soziale Rehabilitationsleistungen zu erbringen. Ziel dieses Mandats ist die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und die Wiedereingliederung der Verletzten in Arbeit und Gesellschaft. Neben dem bereits erwähnten Grundsatz „Reha vor Rente“ bietet das System alle Rehabilitationsleistungen eines Unfallversicherungsträgers „aus einer Hand“. Dies garantiert ein zügiges und konsequentes Rehabilitationsprogramm, abgestimmt auf den individuellen Gesundheitszustand, Bildungsgrad und die persönliche Situation. Der Beförderer ist nicht darauf beschränkt, Leistungen zu erbringen und für die Versorgung der Verletzten zu sorgen. Vielmehr optimiert der Träger die Rehabilitation mit speziell qualifizierten und ausgestatteten Ärzten und Krankenhäusern, durch die Einrichtung trägereigener Kliniken – insbesondere zur Versorgung von Schwerbrandverletzten und Rückenmarks-, Schädel- und Hirnverletzungen – sowie durch Beobachtung, begleitende Betreuung und ggf. ggf. korrigierende Steuerung des Rehabilitationsprozesses. Es gelten folgende Besonderheiten:

                          Medizinische Rehabilitation

                          Die Beförderer müssen sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Behandlung so schnell wie möglich nach dem Vorfall beginnt. Dies sollte gegebenenfalls eine fachärztliche oder arbeitsmedizinische Betreuung umfassen. An der Behandlung sollen Ärzte teilnehmen, die aufgrund einer unfallmedizinischen Ausbildung spezialisiert sind und Erfahrung als Chirurg oder Orthopäde haben, über eine technisch-medizinische Praxis verfügen und bereit sind, bestimmte Pflichten gegenüber dem Versicherungsträger zu erfüllen, insbesondere Formulare einzureichen und Expertenmeinungen.

                          Verletzte sollten sich nach einem Zwischenfall unverzüglich an einen Vertragsarzt des Beförderers wenden, der die oben genannten Qualifikationen nachweisen muss. Sie sind vom Beförderer ermächtigt, die weitere Behandlung einzuleiten und zu entscheiden, ob eine Allgemeinbehandlung oder eine Spezialbehandlung – bei schweren Verletzungen – erfolgen soll.

                          Bei besonders schweren Verletzungen stellt die Unfallversicherung höchste Anforderungen an die Behandlung des Verletzten. Daher autorisieren die Krankenkassen nur besonders qualifizierte Krankenhäuser mit dieser Behandlung. Diese Krankenhäuser unterliegen besonderen Richtlinien und Aufsichten.

                          Die Beförderer setzen zur Überwachung und Leitung der Behandlung bestimmte Ärzte ein, die verpflichtet sind, die Behandlung zu überwachen, dem Beförderer Meldungen zu erstatten und ggf. weitere Rehabilitationsmaßnahmen vorzuschlagen.

                          Die Heil- und Rehabilitationsleistungen werden vollumfänglich von der Unfallversicherung übernommen (ohne Selbstbeteiligung des Versicherten). Dies erfüllt das Verletzungskompensationsprinzip des Systems.

                          Berufliche Rehabilitation

                          Kann der Verletzte durch medizinische Rehabilitation allein nicht wieder arbeitsfähig gemacht werden, muss der Beförderer für berufliche Rehabilitation sorgen. Das Gesetz sieht eine den Umständen des Einzelfalls (Schweregrad der Behinderung, Bildungsstand, berufliche Qualifikation und Neigung, Alter des Verletzten) entsprechende Rehabilitation vor. Die Rehabilitation kann werksspezifische Maßnahmen zur Folge haben, wie z. B. die Anpassung des Arbeitsplatzes an die Behinderung; Unterstützung bei der Erlangung einer Stelle im Unfallbetrieb oder in einem anderen Betrieb; oder finanzielle Unterstützung des beschäftigungsbereiten Arbeitgebers. Auch die Berufsausbildung, einschließlich der Umschulung auf einen völlig neuen Beruf, ist abgedeckt.

                          Da das System sowohl für die medizinische als auch für die berufliche Rehabilitation zuständig ist, können während der medizinischen Rehabilitation unter Beteiligung der Verletzten und der Ärzte notwendige Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation geplant und eingeleitet werden. Diese Aufgabe übernehmen Berufsberater – besonders qualifizierte und erfahrene Mitarbeiter der Transportunternehmen. Sie besuchen die Schwerverletzten noch während ihres Krankenhausaufenthalts, betreuen die Versicherten, insbesondere bei der Suche und Auswahl geeigneter und erfolgsversprechender Rehabilitationsmaßnahmen, und begleiten sie bis zur Wiedereingliederung ins Berufsleben.

                          Soziale Rehabilitierung

                          Medizinische und berufliche Rehabilitation sind wesentliche Voraussetzungen dafür, dass Verletzte so weit wie möglich wieder leben können wie vor der Verletzung. Darüber hinaus muss aber auch sichergestellt werden, dass Betroffene mit langfristigen gesundheitlichen Folgen nicht nur ihre Arbeit, sondern auch das soziale, familiäre und kulturelle Leben wieder aufnehmen können. Zu diesem Zweck erbringt der Träger auch Leistungen zur sozialen Wiedereingliederung; B. Fahrzeugassistenz zur Förderung der Mobilität, Behindertensport zur Förderung der Gesundheit und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Haushaltshilfe oder die Schaffung und Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung.

                          Monetäre Vorteile

                          Während der Rehabilitation haben die Geschädigten in der ersten Zeit der durch den Vorfall verursachten Arbeitsunfähigkeit (mindestens sechs Wochen nach Tarifvertrag) Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dann muss der Träger für die Dauer der medizinischen Rehabilitation „Ersatzentgelt“ leisten. Das Invaliditätsgeld entspricht in der Regel dem Nettogehalt zum Zeitpunkt des Schadensfalls – abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung (derzeit knapp 13 Prozent). Während der beruflichen Rehabilitation wird ein Übergangslohnersatzgeld gezahlt, das etwas geringer ist als das Invaliditätsgeld. Diese Leistungen werden während der gesamten Dauer der medizinischen und beruflichen Rehabilitation gezahlt, damit die Versicherten und ihre Familien finanziell abgesichert sind. Die Beitragsfortzahlung an die anderen Zweige der Sozialversicherung verhindert Versicherungslücken.

                          Finanzieller Ausgleich durch Annuitäten

                          Versicherungsrenten

                          Versicherte erhalten Renten als Ausgleich für verbleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit. Diese Renten werden erst nach Abschluss des Rehabilitationsverfahrens gewährt und gehen von einer definitiven Minderung der Erwerbsfähigkeit (in der Regel 20 %) für einen Mindestzeitraum (länger als 13 Wochen nach dem Arbeitsunfall) aus. Die Renten werden nach dem Grad der Erwerbsminderung und dem jährlichen Erwerbseinkommen berechnet.

                          Bei der Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gilt der Grundsatz der „abstrakten Schadensbewertung“. Demnach wird der Erwerbsausfall auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht der konkrete Verdienstausfall (Lohnausfall) durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit berücksichtigt. Die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit hängt in erster Linie von der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung ab, die wiederum durch ein ärztliches Gutachten beurteilt wird. Dies trägt zur Minimierung des Verwaltungsaufwands bei und hält auch die Belastung der Versicherten und ihrer Arbeitgeber gering. In den meisten Fällen geht der abstrakte Schadensindex für Renten so aus, dass die Versicherten nach dem Versicherungsfall nicht in einer schlechteren wirtschaftlichen Gesamtlage stehen als vorher. In vielen Fällen ergibt sich sogar eine gewisse Verbesserung der Position, so dass die Annuitäten tatsächlich zum Ausgleich immaterieller Schäden beitragen. Der Gefahr einer „Rentenmentalität“ bei den Versicherten wird mit den Grundsätzen der abstrakten Schadensbewertung und „Rehabilitation vor Rente“ entgegengewirkt. Die Versicherten sind motiviert, trotz fortbestehender gesundheitlicher Probleme eine Erwerbstätigkeit zu suchen.

                          Das Prinzip der abstrakten Schadensbewertung wird durch Faktoren der konkreten Schadensbewertung ergänzt, um sicherzustellen, dass in jedem Fall eine angemessene Entschädigung erfolgt.

                          Das jährliche Arbeitseinkommen ist die zweite Grundlage, auf der Renten berechnet werden. Darunter versteht man die Summe aller Löhne und selbstständigen Einkünfte, die eine versicherte Person im Jahr vor dem Versicherungsfall erzielt hat. Der Jahresverdienst soll den Lebensstandard widerspiegeln, den der Versicherte zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls erreicht hatte.

                          Unter bestimmten Voraussetzungen können Invaliditätsrenten ganz oder teilweise erstattet werden.

                          Hinterbliebenenrenten und andere Leistungen im Todesfall

                          Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben Witwen, Witwer und Waisen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern beim Tod von Versicherten durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Die Funktion dieser Renten besteht darin, den durch den Tod verlorenen Lebensunterhalt zu ersetzen. Die Berechnung erfolgt, wie bei den Unfallrenten, nach dem Erwerbseinkommen. Sie ist gestaffelt nach dem Bedarf der Hinterbliebenen (insbesondere Witwen mit versus ohne Kinder; von einem oder beiden Elternteilen verwaiste Kinder). Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen werden bei Hinterbliebenenrenten mit Ausnahme von Waisen unter 18 Jahren berücksichtigt. Im letztgenannten Fall gilt das Prinzip des Schadensersatzes: Nur die tatsächlich Unterhaltspflichtigen erhalten die Leistungen im erforderlichen und verhältnismäßigen Umfang.

                          Neben den Hinterbliebenenrenten sind Überführungskosten und Bestattungskosten garantiert.

                          Witwen- und Witwerrenten werden bis zur Wiederverheiratung gewährt; bei Wiederverheiratung wird eine Abfindung in Höhe der zweifachen Jahresrente gezahlt.

                          Finanzierung und Prämienrecht

                          Zwischen den drei Zweigen der Unfallversicherung (Gewerbe, Landwirtschaft und Staat) bestehen erhebliche Unterschiede in der Finanzierung und im Beitragsrecht. Die folgende Diskussion befasst sich nur mit der Betriebsunfallversicherung.

                          Die Kosten der betrieblichen Unfallversicherung werden fast ausschließlich durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Nebeneinnahmen aus Schadensersatzansprüchen gegen Dritte (insbesondere bei Verkehrsunfällen), Veräußerungsgewinnen, Mahngebühren und Bußgeldern sind von relativ geringer Bedeutung. Hervorzuheben ist, dass die Berufsunfallversicherung ohne finanzielle Unterstützung durch den Staat funktioniert. Die Einnahmen werden ausschließlich zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung erhoben und verwendet – der Versuch, Gewinne zu erzielen, ist verboten.

                          Die Prämien für einzelne Unternehmen werden auf der Grundlage des prämienpflichtigen Lohns der Arbeitnehmer (bzw. des Arbeitseinkommens oder der Versicherungssumme des Arbeitgebers) berechnet. Das Prämienrecht berücksichtigt insbesondere das Unfallgeschehen und die damit einhergehende Unfallgefahr in den Wirtschaftszweigen und Einzelunternehmen. Dabei werden drei Ebenen unterschieden:

                          Die erste Prämienstufe wird durch die Zusammenfassung eines oder mehrerer Wirtschaftszweige zu einem Industrieversicherungsträger als gemeinsame Risikogruppe verliehen. Beispielsweise kommt es in der Baubranche zu mehr und schwerwiegenderen Versicherungsfällen als im Präzisionswerkzeugbau. So sind die Prämien für einen Konstruktionsträger im Durchschnitt deutlich höher als für einen Träger im Präzisionswerkzeugbau.

                          Auf der zweiten Ebene, auf der Ebene jedes einzelnen Trägers, werden die in diesen Träger einbezogenen Industriezweige – beispielsweise die Maurer, Dachdecker und Hausmeister im Baugewerbe – nach den Unfallkosten in die verschiedenen Risikogruppen eingeordnet. Die generelle Zuordnung von Industriezweigen zu Risikogruppen ergibt Risikotabellen für jeden Verkehrsträger. Jedes einzelne Unternehmen wird vom Beförderer nach Risikogruppen anhand der Risikotabellen bewertet. Unterschiedliche Bestandteile eines Unternehmens werden verschiedenen entsprechenden Risikogruppen zugeordnet. Die Risikotabellen werden auf Basis von fünfjährigen statistischen Erhebungen zu Unfallhäufigkeit und -kosten aktualisiert. Anhand der Risikogruppen wird die Höhe der Prämien für die einzelnen Wirtschaftszweige, die in derselben Berufsgenossenschaft zusammengeschlossen sind, differenziert.

                          Im dritten Schritt werden die Prämien noch einmal auf Ebene der einzelnen Unternehmen modifiziert. Kriterien können hier Anzahl, Schwere und Kosten der Arbeitsunfälle (ohne Wegeunfälle) der letzten 1 bis 3 Geschäftsjahre sein. Der Versicherungsträger kann den Beitrag eines Unternehmens mit unterdurchschnittlichem Unfallgeschehen kürzen oder bei überdurchschnittlichem Unfallgeschehen einen Beitragszuschlag erheben. Die Beförderer sind befugt, die weiteren Einzelheiten (Erhebung von Zuschlägen oder Gewährung von Prämienermäßigungen oder Kombination von beidem) eigenständig zu regeln.

                          Durch die Staffelung der Prämien für die verschiedenen Wirtschaftszweige und die einzelnen Betriebe nach Unfalltrends soll den Arbeitgebern bewusst gemacht werden, dass die Höhe der Unfallversicherungsprämien auch von Bemühungen und dem Erfolg der Prävention abhängt, und diese Bemühungen anregen Richtung.

                          Die Finanzierung der Unfallversicherung erfolgt durch ein Verfahren der rückwirkenden Kostendeckung. Umlagebetrag ist der Ausgabenüberschuss, rückwirkend für jedes Haushaltsjahr berechnet. Die Umlagebelastung wird auf die einzelnen Mitgliedsunternehmen der jeweiligen Versicherungsträger entsprechend der Prämienberechnung (Risikogruppe des Unternehmens, Gesamtentgelt im jeweiligen Prämienjahr und ggf. Prämienzu- oder -abschlag) aufgeteilt. Laufende Kosten müssen natürlich vorfinanziert werden. Dies kommt aus dem Sammeln von Betriebsmitteln und aus vorausbezahlten Prämien. Um langfristige Beitragsschwankungen auszugleichen, müssen die Unfallversicherungsträger Rücklagen bilden. Diese Mittel werden bevorzugt in Einrichtungen investiert, die der Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherung dienen, beispielsweise Ausbildungsstätten oder Unfallkrankenhäuser.

                          Da die Unfallversicherungsprämien nicht vom Arbeitgeber berechnet werden können, übernimmt der Versicherungsträger die Berechnung und benachrichtigt den Arbeitgeber.

                          In der nach Branchen organisierten deutschen Unfallversicherung können strukturelle Veränderungen in der Wirtschaft zu einer unhaltbar hohen finanziellen Belastung einiger Versicherungsträger führen. Dies gilt insbesondere für den Kohlebergbau. Die Zahl der arbeitenden Bergleute ist in den letzten Jahrzehnten stark zurückgegangen, dennoch muss der Versicherungsträger für den Bergbau Renten zahlen, die aus einer Zeit stammen, in der mehrfach so viele Bergleute beschäftigt waren. Um diesem extremen, nicht mehr tragfähigen Anstieg der Prämienbelastung für diesen Wirtschaftszweig entgegenzuwirken, wurde 1968 ein Lastenverteilungsverfahren zwischen den verschiedenen Versicherungsträgern gesetzlich eingeführt. Die anderen Versicherungsträger sind verpflichtet, eine zusätzliche Umlage zu erheben die finanziellen Lücken bei den Versicherungsträgern zu schließen, die Anspruch auf Ausgleich haben. Damit weitete der Gesetzgeber den Grundgedanken der Solidarität, der innerhalb jedes einzelnen Unfallversicherungsträgers gilt, auf alle Industrieunternehmen aus.

                           

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                          Zusammenfassung von Abdeckung und Ziel

                          Abdeckung

                          Das Arbeitsunfallentschädigungssystem in Israel wird vom National Insurance Institute kontrolliert und verwaltet und basiert auf dem National Insurance Law, Consolidated version (1995-5755), Chapter 5, „Employment Injuries Insurance“.

                          Versicherte Personen und Versicherungsbedingungen

                          Das Arbeiterunfallentschädigungssystem wird von allen Arbeitgebern zur Versicherung ihrer Angestellten (mit Ausnahme von Polizisten, Gefängniswärtern und Verteidigungsangestellten) obligatorisch angewendet – diejenigen, die regelmäßig oder vorübergehend beschäftigt sind, für Tages- oder Monatslöhne, Vollzeit oder Teilzeit, einschließlich: Selbständige Personen, Auszubildende, in Israel beschäftigte Ausländer, arbeitende Gefangene, Personen in beruflicher Rehabilitation, Personen mit Wohnsitz in Israel, die im Ausland für einen israelischen Arbeitgeber arbeiten (unter bestimmten Bedingungen), und Personen, deren Gehalt gesetzlich festgelegt ist (wie Knesset-Mitglieder, Richter, Bürgermeister). ), unabhängig vom Alter oder der Nationalität der Arbeitnehmer.

                          Gefahren abgedeckt

                          Dieses Gesetz gewährt Leistungen, um die Arbeitnehmer rechtzeitig und gerecht vor Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Invalidität oder Tod zu schützen.

                          Stirbt eine versicherte Person infolge eines Arbeitsunfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit), so haben ihre Angehörigen – Witwe/Witwer, Waisen, Eltern und sonstige Angehörige (im Folgenden Angehörige genannt) – unter besonderen Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitsunfall Leistungen.

                          Die Arbeitsunfall gilt für Verletzungen, Behinderungen oder Todesfälle infolge von Beschäftigung. Der Begriff Arbeitsunfall bezeichnet einen Unfall, „der sich im Laufe und als Folge der Arbeit und/oder im Auftrag des Arbeitgebers des Arbeitnehmers ereignet hat“. Anders ist die Definition beim Selbständigen und lautet „im Zuge und in Folge der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit“.

                          Die Versicherung gilt auch für einen Unfall, der der versicherten Person während des Fahrens, Reitens oder Gehens von der Wohnung oder dem Übernachtungsort zur Arbeitsstätte oder von der Arbeit zur Wohnung oder von einer Arbeitsstätte zur anderen passiert, selbst wenn der dem Arbeitnehmer zugefügte Schaden aufgrund von Gefahren im Straßenverkehr eingetreten ist, sofern die Anforderungen oder Bedürfnisse der Arbeit des Arbeitnehmers der Hauptgrund für die Anwesenheit des Arbeitnehmers am Unfallort sind.

                          Die Versicherung gilt auch für Berufskrankheiten, die in Artikel 2 der Arbeitsunfallversicherung definiert sind.

                          Berufskrankheit ist definiert als eine Krankheit, die sich als Folge der Arbeit oder im Auftrag des Arbeitgebers zugezogen wird, oder im Falle eines Selbständigen infolge der Ausübung seines Berufs.

                          Die Berufskrankheiten sind in einer vom Institut anerkannten und in der Satzung (Ordnung) veröffentlichten Liste aufgeführt.

                          Die Liste umfasst Krankheiten, die durch Arbeitsunfälle verursacht werden, sowie Krankheiten, die durch physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen oder bestimmte Formen der Arbeitsleistung verursacht werden, sowie solche, die offensichtlich durch die Arbeit verursacht werden.

                          Alle Arbeitnehmer sind ausnahmslos versichert. Jeder Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer in jeder Kategorie versichern.

                          Der Versicherungsschutz ist auch für den Staat als Arbeitgeber obligatorisch und schließt alle öffentlichen Arbeitgeber ein.

                          Voraussetzungen

                          Wer ist berechtigt

                          • Eine versicherte Person, die einen Arbeitsunfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) erleidet, hat Anspruch auf Verletztengeld.
                          • Eine versicherte Person, die infolge eines Arbeitsunfalls invalid wird, hat Anspruch auf Rente oder Beihilfe.
                          • Anspruch auf berufliche Rehabilitation hat eine versicherte Person mit einer gesundheitlichen Invalidität von 10 Prozent oder mehr. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades siehe unten.

                           

                          Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen bei Arbeitsunfällen

                          Unfallgeld wird dem Versicherten gewährt, der einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit erkrankt ist und infolgedessen weder die ursprüngliche Arbeit noch eine andere angemessene Arbeit verrichten kann und tatsächlich nicht gearbeitet hat.

                          Beihilfe oder Rente bei Arbeitsunfähigkeit (im Folgenden Erwerbsunfähigkeitsleistungen) werden gezahlt, solange die Invalidität als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt wurde und die versicherte Person infolge der Verletzung invalid bleibt.

                          Die Folgen der Verletzung werden bewertet, indem die Arbeitstauglichkeit des Verletzten mit der eines gesunden Menschen gleichen Alters und Geschlechts verglichen wird. Die Tests zur Bestimmung des Invaliditätsgrades sind eine Kombination der festgelegten Prozentsätze für jede Verletzung unter Berücksichtigung der subjektiven Betrachtung; der Verlust einer bestimmten Gliedmaße wiegt in bestimmten Berufen stärker.

                          Der Grad der Behinderung wird von Ärztekammern bestimmt, von denen es zwei Kategorien gibt:

                          • Gremien erster Instanz
                          • Beschwerdekammern.

                           

                          Die Kammern stellen zunächst den Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall (Verletzung oder Berufskrankheit), der für die Invalidität anzuerkennen war, und dem Grad des Kausalzusammenhangs fest. Die Ärztekammern sind unabhängig von der ihnen gegenüberstehenden Stelle. Die Ärztekammern sind quasi juristische Körperschaften und erlassen eher Verfügungen als Verwaltungshandlungen. Die Ärztekammern unterliegen als quasi-juristische Körperschaften der Kontrolle der Arbeitsgerichte.

                          Leistungen für Angehörige (Renten oder Beihilfen)

                          Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat eine Witwe, die mindestens 40 Jahre alt ist, ein Kind bei sich hat oder nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten; Ein Witwer muss ein Kind haben, das bei ihm lebt. Definition von Kind: Kind der versicherten Person bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, in bestimmten Fällen bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres.

                          Berufliche Rehabilitation

                          Um Anspruch auf berufliche Rehabilitation zu haben, muss die versicherte Person aufgrund eines Arbeitsunfalls nicht in der Lage sein, die bisherige Arbeit oder Tätigkeit oder eine andere geeignete Arbeit auszuüben, und für eine berufliche Rehabilitation bedürftig und geeignet sein.

                          Versicherungsbeiträge der Selbständigen

                          Rückständige Versicherungsbeiträge schließen den Anspruch aus oder mindern die Höhe der Geldleistungen. Ein Selbstständiger, der zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als solcher bei der Nationalen Versicherungsanstalt registriert ist, hat keinen Anspruch auf Leistungen.

                          Leistungsarten (Zahlungen)

                          Die versicherte Person hat im Falle von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten Anspruch auf zwei Hauptarten von Leistungen nach dem Sozialversicherungsgesetz:

                          Sachleistungen

                          Zu den Sachleistungen gehören medizinische Versorgung, Genesungseinrichtungen sowie medizinische und berufliche Rehabilitation.

                          Die medizinische Versorgung umfasst Krankenhausaufenthalte, Medikamente sowie die Versorgung, Reparatur und den Austausch von orthopädischen und therapeutischen Hilfsmitteln. Die ärztliche Betreuung erfolgt im Allgemeinen in dem Umfang, der durch den Arbeitsunfall und seine Auswirkungen zu Lebzeiten des Versicherten erforderlich ist. Tatsächlich wird die medizinische Versorgung im Namen des Instituts von den zugelassenen Krankenkassen erbracht, die als zugelassener medizinischer Dienst anerkannt sind. Berufliche Rehabilitation wird vom Institut entweder direkt oder durch die Dienste anderer Einrichtungen durchgeführt.

                          Vorteile in bar

                          Verletzungspauschale: Es handelt sich um eine Zahlung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls für maximal 182 Tage ab dem Tag nach dem Unfall, berechnet nach Tagen, auf der Grundlage von 75 % des versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts im Quartal -Jahr vor der Verletzung. Das Verletztentaggeld hat eine Höchstgrenze (siehe Tabelle 1).

                          Tabelle 1. Empfänger von Leistungen bei Arbeitsunfällen in Israel

                          Zeitraum

                          Hinterbliebenenrente1

                          Dauerhafte Erwerbsunfähigkeitsrente1

                          Verletzungsvorteile1

                          Zeitraum

                           
                                   

                          Zahl der bezahlten Tage

                          Zahl der Verletzten

                             
                           

                          Self-
                          beschäftigt

                          Mitarbeiter:innen

                          Self-
                          beschäftigt

                          Mitarbeiter:innen

                          Self-

                          beschäftigt

                          Mitarbeiter:innen

                          Selbstständiger

                          Mitarbeiter:innen

                           

                          1965

                           

                          891

                          150

                          1,766

                          132,948

                          747,803

                          6,455

                          54,852

                          1965

                          1975

                           

                          2,134

                          508

                          4,183

                          237,112

                          1,067,250

                          10,819

                          65,291

                          1975

                          1980

                          382

                          2,477

                          950

                          6,592

                          23,617

                          1,017,877

                          10,679

                          63,234

                          19802

                          1985

                          445

                          2,841

                          1,232

                          8,640

                          165,635

                          921,295

                          6,619

                          50,302

                          1985

                          1986

                          455

                          2,883

                          1,258

                          8,760

                          169,035

                          964,250

                          6,472

                          51,351

                          1986

                          1987

                          470

                          2,911

                          1,291

                          9,078

                          183,961

                          1,026,114

                          6,959

                          50,075

                          1987

                          1988

                          468

                          2,953

                          1,229

                          9,416

                          172,331

                          1,004,906

                          6,683

                          47,608

                          1988

                          1989

                          481

                          2,990

                          1,375

                          9,824

                          240,995

                          1,126,001

                          8,259

                          51,197

                          1989

                          1990

                          490

                          3,022

                          1,412

                          10,183

                          248,234

                          1,159,645

                          5,346

                          51,367

                          1990

                          1991

                          502

                          3,031

                          1,508

                          10,621

                          260,440

                          1,351,342

                          8,470

                          55,827

                          1991

                          1992

                          520

                          3,078

                          1,566

                          11,124

                          300,034

                          1,692,430

                          9,287

                          64,926

                          1992

                          1993

                          545

                          3,153

                          1,634

                          11,748

                          300,142

                          1,808,848

                          8,973

                          65,728

                          1993

                          1994

                          552

                          3,200

                          1,723

                          12,520

                          351,905

                          2,134,860

                          9,650

                          71,528

                          1994

                          1995

                          570

                          3,260

                          1,760

                          12,600

                          383,500

                          2,400,000

                          9,500

                          73,700

                          1995

                          1 Bei Invaliditäts- und Hinterbliebenenrente ist die Jahreszahl die Anzahl der Empfänger im April für jedes Jahr. Bei Leistungen bei Verletzungen ist dies die Gesamtzahl der Empfänger während des Jahres.

                          2 Ab 1980 ist die unter der Zahl der Invaliditätsrenten angegebene Jahreszahl ein monatlicher Durchschnitt der Empfänger.

                          Für die ersten zwei Tage nach dem Unfalltag wird kein Unfallgeld gezahlt, es sei denn, der Verletzte war mindestens 12 Tage arbeitsunfähig.

                          Arbeitsunfähigkeitsrente (Arbeitsunfähigkeitsrente): Ab einem Invaliditätsgrad von 20 % wird eine monatliche Rente nach Maßgabe der medizinischen Invalidität gezahlt, die sich nach Lohn und Invaliditätsgrad richtet. Empfänger von Invalidenrenten, die zu niedrigen Einkommensgruppen gehören, erhalten einen zusätzlichen Zuschlag „Einkommenssicherung“ (siehe Tabelle 1).

                          Arbeitsunfähigkeitsbeihilfe: Dies gilt für Personen mit einer Invalidität von 5 bis 19 % – ein einmaliger Zuschuss in Höhe des Verletztentaggeldes 21 ´ Invaliditätsprozentsatz.

                          Sonderrente: Dies umfasst Personen mit einer Behinderung von 75 % und mehr sowie Personen mit einer Behinderung von 65 bis 74 %, die Schwierigkeiten beim Gehen haben; bietet finanzielle Unterstützung für persönliche Ausgaben und Transport bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag.

                          Sonderzuschuss: Dies gilt für Personen mit einer Behinderung von 75 % und mehr und Personen mit einer Behinderung von 65 bis 74 % mit Gehbehinderung; leistet Hilfe beim Autokauf (unter Sonderkonditionen), Hilfe bei der Lösung von Wohnungsproblemen und der Anschaffung von wegen der Behinderung notwendigen Sonderausstattungen.

                          Zahlung zur beruflichen Rehabilitation: Darin enthalten sind Diagnose- und Berufsberatungshilfe, Rehabilitationsbeihilfe während des Studiums (als Ergänzung zur Invalidenrente) und verschiedene studienbedingte Ausgaben wie Fahrtkosten, Studiengebühren und Lernmaterialien; in besonderen Fällen wird ein Zuschuss zur Anschaffung von Arbeitsmitteln gewährt.

                          Leistungen an Angehörige

                          Hinterbliebenenrente: Diese beträgt 40 bis 100 % der vollen Rente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte, wenn er zu 100 % erwerbsunfähig gewesen wäre – unter Berücksichtigung der Kinderzahl. Bezieher von Familienrenten, die zu einkommensschwachen Gruppen gehören, erhalten einen zusätzlichen Zuschlag „Sozialhilfe“ (siehe Tabelle 1).

                          Familienbeihilfe: Dieser kommt einer Witwe zugute, die keine Kinder zu Hause hat und beim Tod des versicherten Ehegatten noch nicht 40 Jahre alt war – ein Zuschuss in Höhe von 36 Monaten Hinterbliebenenrente.

                          Heiratszuschuss: Bei Wiederverheiratung erhält eine Witwe bzw. ein Witwer eine Zuwendung in Höhe von 36 Monatsrenten, die in zwei Raten ausgezahlt werden – die erste direkt nach der Wiederverheiratung, die zweite zwei Jahre nach der Wiederverheiratung (Anspruch auf Hinterbliebenenrente erlischt).

                          Berufliche Rehabilitation: Diese umfasst das Berufsstudium in Form einer Berufsausbildung, die Zahlung von Unterhaltsgeld während der Studienzeit sowie verschiedene mit dem Studium verbundene Ausgaben.

                          Unterhaltsgeld für Waisen: Diese geht an ein Kind, das die meiste Zeit im Gymnasium oder in der Berufsausbildung verbringt – 9 % des Durchschnittslohns vom 1. Januar, Bedürftigkeitsprüfung der Eltern vorausgesetzt. Das Unterhaltsgeld wird um den Satz der im Laufe des Jahres gezahlten Entschädigungen fortgeschrieben.

                          Bar-Mizwa-Stipendium: Diese erhält ein Knabe ab 13 Jahren und ein Mädchen ab 12 Jahren zu 2/3 des Durchschnittslohns vom 1 Jahr.

                          Erteilen Sie folgenden Todesfall: Beim Tod eines Invaliden mit einer Invalidität von 50 % oder mehr, an den eine Invalidenrente gezahlt wurde, oder beim Tod eines Invaliden, der das 65. Lebensjahr (Mann) oder das 60. Lebensjahr vollendet hat (Frau) oder beim Tod einer Person, die eine Hinterbliebenenrente bezogen hatte – ein Pauschalbetrag in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts am 1 des Jahres an den Ehegatten des Verstorbenen (oder in Ermangelung dessen an das Kind). Für Empfänger von Einkommenszulagen beträgt der Zuschuss 150 % des angegebenen Durchschnittslohns.

                          Weitere Aspekte

                          Rehabilitation

                          Der Hauptzweck der Arbeitsunfallversicherung besteht darin, das Wohlergehen der verletzten Personen zu fördern, indem sie sie zur Rückkehr an den Arbeitsplatz ermutigt. Daher unterstützt das Institut die Leistungen der beruflichen Rehabilitation für Behinderte mit einer medizinischen Behinderung von 10% oder mehr. Darüber hinaus hat der Behinderte Anspruch auf ein zusätzliches Arbeitseinkommen, ohne dass sein Anspruch auf die Invalidenrente des Instituts berührt wird.

                          Verlängerung der Deckung

                          Zu den Versicherten der Anstalt zählen, wie oben erwähnt, auch solche, die keine Arbeitnehmer im engeren Sinne sind, wie zB Selbstständige, Auszubildende etc.

                          Beschreibung des Systems

                          Unsere Geschichte

                          Das erste Arbeitsgesetz, das während des britischen Mandats in Palästina (1922 bis 1948) erlassen wurde, war die Workmen's Compensation Ordinance 1922. Diese wurde 1947 durch ein moderneres Gesetz ersetzt, das auf dem englischen Gesetz von 1925 basierte. Der Hauptvorteil dieser Gesetze war das Durch ihrer Auslegung wurden die englischen Neuerungen im Bereich der Arbeiterunfallversicherung in Israel eingeführt.

                          Die oben genannten Gesetze waren bis zum 1. April 1954 in Kraft, als die Knesset das Nationalversicherungsgesetz 1954 verabschiedete. Dieses Gesetz ermächtigte das Nationalversicherungsinstitut, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zu handeln. Das Sozialversicherungsgesetz war das erste umfassende Sozialversicherungsgesetz, das eine breite Palette von Sozialversicherungs- und gesetzlichen Leistungsprogrammen umfasste, die bis zum Inkrafttreten des Sozialversicherungsgesetzes praktisch nicht existierten.

                          Das Gesetz umfasste drei Hauptzweige von Versicherungsleistungen:

                          • Alters- und Hinterbliebenenversicherung
                          • Arbeitsunfallversicherung
                          • Mutterschaftsversicherung.

                           

                          Im Laufe der Jahre wurde das Sozialversicherungsgesetz mehrfach geändert. Die wichtigsten Änderungen im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerentschädigung sind:

                          • Einbeziehung der Selbständigen in das Versicherungssystem (1957)
                          • Der Begriff „Arbeitsunfall“ wurde um Unfälle auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit erweitert.

                           

                          Deckungsarten

                          Die Arbeitsunfallversicherung wird vom Nationalen Versicherungsinstitut verwaltet. Versichert sind sowohl Geldleistungen als auch Sachleistungen bei Arbeitsunfällen. Arbeitgeber, die sich an der Versicherung der Arbeitnehmer beteiligen, haften nicht mehr nach dem Deliktsrecht. Sie können jedoch bei Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden. Von der Sozialversicherung gezahlte Leistungen werden von der vom Arbeitnehmer erhaltenen Vergütung abgezogen.

                          Neben der Deckung von Arbeitsunfällen deckt das Institut Berufskrankheiten ab. Den §§ 44 und 45 der Berufsunfallversicherungsordnung ist als zweite Anlage eine Liste der Berufskrankheiten beigefügt. Die Liste ist nahezu vollständig und deckt tatsächlich 49 Arten arbeitsbedingter Krankheiten ab. Das Anerkennungssystem für Berufskrankheiten ist ein gemischtes System. Dazu gehören die aufgeführten Berufskrankheiten, aber auch andere berufsbedingte Krankheiten können unter bestimmten Voraussetzungen entschädigt werden.

                          Gemäß dem Sozialversicherungsgesetz bedeutet „Berufskrankheit“ eine im Gesetz (Kapitel 85) als Berufskrankheit definierte Krankheit, die als Folge der Arbeit oder im Namen seiner/ihrer Beschäftigung oder im Falle einer Selbständigkeit zugezogen wird. Arbeitnehmer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit.

                          Einige Vergütungsprinzipien

                          Die Hauptaufgabe des Arbeitnehmerentschädigungsgesetzes besteht darin, dass die geschädigte Person Anspruch auf die gesetzlich gewährten Leistungen hat, unabhängig davon, ob ihr Arbeitgeber zum Institut beigetragen hat oder nicht, und dass der geschädigte Arbeitnehmer berechtigt ist, einen Anspruch auf diese Leistungen geltend zu machen.

                          Der Schadensbeauftragte des Instituts ist vom Vorstand der Nationalversicherung bevollmächtigt, zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Verletzung oder arbeitsbedingte Krankheit gültig ist. Wenn der Antragsteller mit der Entscheidung unzufrieden ist, kann er eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen und hat das Recht, beim Landesarbeitsgericht Berufung einzulegen.

                          Dem Antragsteller im Verfahren vor den Arbeitsgerichten wird gemäß der Berufsentscheidung von der Landesversicherungsanstalt kostenlose Prozesskostenhilfe gewährt.

                          Mechanismus zum Aktualisieren von Vorteilen

                          Die Leistungen bei Arbeitsunfällen werden ab dem 91. Tag im Verhältnis zur Erhöhung des Durchschnittslohns am 1. Januar nach der Zahlung und im Laufe des Jahres im Verhältnis zu den inflationsbedingten Lohnerhöhungen der Arbeitnehmer angepasst.

                          Injury Allowance (182 Tage) ist an der Quelle steuerpflichtig. Invaliditäts- und Langzeitleistungen werden gemäß der Erhöhung der Lebenshaltungskosten und gemäß den Änderungen des Durchschnittslohns am 1. Januar aktualisiert. Invaliditäts- und langfristige Leistungen sind nicht steuerpflichtig.

                          Mit Erreichen des Anspruchs auf Altersrente (65 Jahre für Männer, 60 Jahre für Frauen) kann eine versicherte Person zwischen den beiden Leistungsformen wählen.

                          Finanzen – Beiträge

                          Alle Arbeitgeber müssen für ihre Arbeitnehmer Beiträge leisten. Ist eine versicherte Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, trägt jeder von ihnen als alleiniger Arbeitgeber bei. Selbständige und Personen, die weder Arbeitnehmer noch Selbständige sind, müssen selbst beitragen. Der Arbeitgeber leistet Beiträge an das National Insurance Institute. Der Durchschnittssatz lag bis zum 31. März 1970 zwischen 0.5 % und 3.0 % und ab dem 1. April 1971 zwischen 0.7 und 4.0 %. Ab 1. Oktober 1981 betrug der Mindestsatz 0.7 % und der Höchstsatz 2.4 %. Ab dem 1. Juli 1986 wurde der Regelsatz der Versicherungsbeiträge (0.7 Prozent) ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Risiken in den verschiedenen Branchen wie vor 1986 festgelegt. Ab dem 1. April 1987 wurde das Satzniveau gesenkt aufgrund niedriger Arbeitskosten.

                          Die monatlichen Beitragssätze eines Arbeitnehmers entsprechen dem Prozentsatz der Höhe seines monatlichen Einkommens. Bei anderen Personen richtet sich der Prozentsatz nach dem Quartalseinkommen.

                          Die Beiträge richten sich nach dem Höchst- und Mindesteinkommen des Versicherten. Als Höchsteinkommen für die Beitragserhebung wird das Vierfache des Durchschnittslohns für Arbeitnehmer und Nichterwerbstätige berechnet.

                          Das Sozialversicherungsgesetz enthält bestimmte Befreiungen von der Zahlung von Beiträgen, z. B. wenn ein Arbeitnehmer für die Zeit, in der er oder sie die Leistungen erhielt, Verletztengeld erhielt.

                          abwehr

                          Das Sozialversicherungsgesetz befasst sich nicht mit der arbeitsbedingten Unfallverhütung. § 82 des Sozialversicherungsgesetzes bezieht sich auf Verletzungen, die durch Fahrlässigkeit der versicherten Person verursacht wurden. Sanktionen werden in Form von Leistungsausfällen verhängt, wenn der Versicherte weniger als zehn Tage arbeitsunfähig ist.

                          Das Nationale Versicherungsinstitut leistet Beiträge zu Verbänden im Bereich der Unfallverhütung, wie dem Institut für Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene.

                          Das Nationale Versicherungsinstitut unterhält einen Fonds zur Unterstützung der Finanzierung von Aktivitäten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, wie z. B. Forschung und Entwicklung experimenteller Mittel, die in Bereichen wie Sicherheit, Technik, Medizin sowie industrieller Chemie und Hygiene breit anwendbar sind.

                           

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                          Freitag, Februar 25 2011 01: 02

                          Arbeitsunfallentschädigung in Japan

                          Zusammenfassung von Abdeckung und Ziel

                          Abdeckung

                          Gefahren abgedeckt

                          Das Arbeitsunfallversicherungssystem in Japan steht auf der Grundlage des Arbeitsunfallentschädigungsgesetzes (1947) unter der Kontrolle der Regierung. Sie gewährt Arbeitnehmern Versicherungsleistungen, um sie zeitnah und gerecht vor Verletzungen, Krankheiten, Behinderungen oder Todesfällen „wegen Dienst“ zu schützen. Die Definition von „wegen Pflicht“ wird nicht durch die Bestimmungen in verwandten Gesetzen festgelegt. Die von der Regierungsverwaltung verwendeten Kriterien machen jedoch deutlich, dass das System auf Verletzungen, Behinderungen oder Todesfälle angewendet wird, die sich aus der Beschäftigung ergeben, und zwar „während der Dienstsituation, in der Arbeitnehmer gemäß Arbeitsverträgen unter der Kontrolle eines Arbeitgebers stehen“. und „aufgrund eines Unfalls oder eines durch diese Dienstsituation verursachten Umstands“. Somit wird das System auf alle Verletzungen, Behinderungen und Todesfälle angewendet, die während der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit entstehen. Es wird auch auf „Krankheiten oder Störungen von Arbeitnehmern angewendet, die an Arbeiten mit Gefahren beteiligt sind, die die Gesundheit durch plötzliche oder chronische Einwirkung solcher Gefahren schädigen können“. Zu diesen dienstbedingten Krankheiten gehören solche, die durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verursacht werden, die durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen oder bestimmte Formen der Arbeitsleistung verursacht werden, sowie solche, die offensichtlich durch die Arbeit verursacht werden.

                          Branchen und Arbeitnehmer abgedeckt

                          Die Berufsunfallversicherung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Betrieben, auf die das Arbeitsnormengesetz Anwendung findet, beschäftigt sind und Lohn beziehen. Sie umfassen unabhängig von der Unternehmensgröße regelmäßig oder befristet Beschäftigte, Tagelöhner sowie Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte.

                          Alle Branchen sind vom System abgedeckt, mit Ausnahme eines Teils der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft. Ausnahmen sind landwirtschaftliche Unternehmen, die sich im Privatbesitz befinden und weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigen, forstwirtschaftliche Unternehmen, die keine regulären Arbeitnehmer beschäftigen, und Fischereiunternehmen, die weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigen und in Seegebieten ohne nennenswerte Unfälle tätig sind. Regierungsangestellte, Bedienstete der Kommunalverwaltung und Seeleute unterliegen separaten Arbeiterentschädigungssystemen.

                          Zahlungsarten

                          Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gibt es folgende Versicherungsleistungen:

                          • medizinischer Vorteil: grundsätzlich Heilbehandlung (in Ausnahmefällen Erstattung der Heilbehandlungskosten)
                          • vorübergehende Erwerbsunfähigkeitsrente: wenn sie aufgrund einer Behandlung arbeits- und lohnunfähig sind
                          • Unfall- und Krankheitsausgleichsrente: wenn sie anderthalb Jahre nach Beginn der Behandlung nicht wiederhergestellt sind und das Ausmaß der Behinderung auf einem bestimmten Niveau bleibt
                          • Körperbehindertenausgleichsleistung: nach dem Grad der körperlichen Behinderung, die den Arbeitern noch bleibt
                          • Hinterbliebenenausgleichsleistung: Ehepartner, Kinder, Eltern, Enkel, Großeltern oder Geschwister, die durch das Einkommen der betreffenden Arbeitnehmer versorgt wurden
                          • Kosten für Bestattungsriten
                          • Pflegeausgleichsgeld: für Vollzeit- oder Gelegenheitspflege bei einer Körperbehindertenausgleichsrente 1. oder 2. Grades oder einer Unfall- und Krankheitsausgleichsrente.

                           

                          Bei Verletzung, Krankheit, Invalidität oder Tod während des Pendelns werden die folgenden Leistungen gezahlt: (a) Krankengeld; (b) vorübergehende Erwerbsunfähigkeitsrente; (c) Unfall- und Krankheitsrente; (d) Leistungen für Körperbehinderte; (e) Familienbeihilfe für Hinterbliebene; (f) Leistungen für Bestattungsriten; und (g) Pflegegeld. Die Einzelheiten dieser Leistungen sind dieselben wie bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.

                          Die Einkommensleistungen werden auf der Grundlage des durchschnittlichen Tageslohns der betreffenden Arbeitnehmer berechnet. Die befristete Erwerbsunfähigkeitsrente beträgt 60 des durchschnittlichen Tageslohns und wird ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit zusammen mit der befristeten Erwerbsunfähigkeitszulage in Höhe von 20 % des durchschnittlichen Tageslohns gewährt (der Arbeitgeber muss eine Entschädigung in Höhe von 60 % des Durchschnittslohns für die ersten drei Tage). Die Höhe der Entschädigungsrente wegen Verletzung und Krankheit, die gewährt wird, wenn sich die Arbeitnehmer nicht innerhalb von anderthalb Jahren erholen, liegt zwischen 245 und 313 Tagen des durchschnittlichen Tageslohns. Die Leistung bei körperlicher Behinderung beträgt 131 bis 313 Tage des durchschnittlichen Tageslohns. Die Höhe des pauschalierten Hinterbliebenen-Familienausgleichs beträgt 153 bis 245 Tage des durchschnittlichen Tagesentgelts.

                          Die vorübergehende Erwerbsunfähigkeitsrente, die Rente und die Kapitalleistung unterliegen dem Staffelsystem, das die Lohnentwicklung widerspiegelt. In Fällen, in denen der Durchschnittslohn aller Arbeitnehmer für ein Quartal des Jahres 110 % übersteigt oder 90 % des Durchschnittslohns des Quartals unterschreitet, zu dem der Tag gehört, an dem der betreffende Arbeitnehmer verletzt oder erkrankt ist, der durchschnittliche Tageslohn der für die Berechnung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeitsrente verwendete Lohn wird automatisch entsprechend dem schwankenden Durchschnittslohnsatz angepasst. Ähnliche Berechnungen werden für Renten- und Kapitalleistungen durchgeführt, wenn das durchschnittliche Entgelt aller Arbeitnehmer für ein Jahr das durchschnittliche Entgelt für das Jahr, in dem der betreffende Arbeitnehmer starb oder krank wurde, über- oder unterschreitet.

                          Weitere Aspekte

                          Wohlfahrtdienste

                          Zweck der Berufsunfallversicherung ist es, das Wohlergehen der Arbeitnehmer durch die Förderung der Rückkehr der Opfer in den Beruf oder das soziale Leben zu fördern, sie und ihre Hinterbliebenen zu unterstützen und angemessene Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Daher sieht das System getrennte Bestimmungen für verschiedene Sozialleistungen und einige vorbeugende Maßnahmen vor. Einige dieser Dienste werden von der Labour Welfare Services Association verwaltet, an die das Versicherungssystem die Mittel liefert. Zu den Sozialdiensten gehören die Einrichtung und Verwaltung von Krankenhäusern für Arbeitsunfälle, Zentren für Rückenmarksbehinderungen, Rehabilitationswerkstätten, Wohnungsdarlehen, Unterstützungsfonds für Bildung und langfristige Familienpflege, Einrichtung und Betrieb von speziellen Pflegeeinrichtungen für Arbeitnehmer, die an Arbeitsunfällen leiden, Haushaltshilfe Dienstleistungen und Leasing von Pflegegeräten.

                          Verlängerung der Deckung

                          Arbeitgeber kleiner und mittlerer Unternehmen und Selbständige, denen es aufgrund der Art ihrer Tätigkeit angemessen ist, den gleichen Schutz wie Arbeitnehmer zu genießen, können in die Arbeiterunfallversicherung aufgenommen werden. Der Zugang zum Versicherungssystem ist Arbeitgebern kleiner und mittlerer Unternehmen gestattet, die die Versicherungsabwicklung einem Berufsgenossenschaft übertragen, sowie Selbstständigen, die sich einer Organisation anschließen, die Versicherungsabwicklungen durchführen kann.

                          Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern in Japan ins Ausland entsandt oder als Vertreter für kleine und mittlere Unternehmen im Ausland entsandt werden, sind abgedeckt.

                          Beschreibung des Systems

                          Unsere Geschichte

                          Die Notwendigkeit, Arbeitnehmer für Arbeitsunfälle zu entschädigen, wurde erstmals im Fabrikgesetz (1911) und im Bergbaugesetz (1905) festgestellt. Diese Gesetze sahen vor, dass die Arbeitgeber für die Hilfeleistung von Arbeitsunfällen verantwortlich sind. Das Krankenversicherungsgesetz (1922) deckte kurzfristige Verletzungen ab, die Arbeitnehmern in Unternehmen, für die diese Gesetze galten, am Arbeitsplatz oder außerhalb der Arbeit zugefügt wurden. Die Deckung wurde später auf Langzeitverletzte und auf Tiefbau-, Bau- und Transportarbeiter ausgedehnt. Eine neue Phase begann, als die beiden nachstehend beschriebenen Hauptgesetze 1947 nach Beendigung des Zweiten Weltkriegs erlassen wurden. Das Arbeitsnormengesetz führte zum ersten Mal die Idee der Arbeitgeberhaftung und -entschädigung anstelle von „Unterstützung“ im Fall von Arbeitsunfällen ein. Das Unfallversicherungsgesetz für Arbeiter richtete eine Versicherung in den Zuständigkeitsbereich des neu eingerichteten Arbeitsministeriums ein. Das Versicherungssystem wurde durch wiederholte Gesetzesrevisionen verbessert. Es funktioniert als ein von den Sozialversicherungsprogrammen des Landes unabhängiges System.

                          Versicherungsarten

                          Die Berufsunfallversicherung ist ein staatliches Versicherungssystem, das von der Regierung verwaltet wird. Der Versicherungsumfang erstreckt sich auf alle Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie Wegeunfälle. Es deckt sowohl medizinische als auch Geldeinkommensleistungen ab. Die Kranken- und Rehabilitationskosten für Arbeitnehmer, die an Verletzungen oder Krankheiten leiden, die von diesem System abgedeckt werden, werden von der Versicherung bezahlt, eine separate Behandlung, die nicht von den Krankenkassen übernommen wird.

                          Arbeitgeber, die der Arbeiter-Unfall-Unfall-Versicherung angeschlossen sind, sind für Fälle, die von dieser Versicherung entschädigt werden, nicht mehr leistungspflichtig nach dem Arbeitsnormengesetz. Allerdings gibt es Tarifverträge, die eine ergänzende Entschädigung über die gesetzliche Krankenversicherung hinaus vorsehen. Darüber hinaus gibt es eine Reihe privater Unternehmen, die sich den von privaten Versicherungsunternehmen verwalteten Entschädigungsversicherungen anschließen.

                          Streitigkeiten über die Höhe der zusätzlichen Entschädigung für Opfer von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und ihre Familien werden häufig vor Gericht gebracht.

                          Alle Arten von Arbeits- und Wegeunfällen sind abgedeckt. Was die Krankheiten betrifft, gibt es eine Liste der Berufskrankheiten, die Artikel 35 der Durchführungsverordnung zum Arbeitsnormengesetz (revidiert 1978) beigefügt ist. Die Liste ist umfassend und deckt praktisch alle Arten arbeitsbedingter Erkrankungen ab. Folgende neun Kategorien werden genannt:

                          • Krankheiten, die durch Arbeitsunfälle verursacht werden
                          • Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen (13 Items)
                          • Krankheiten, die durch bestimmte Formen der Arbeitsleistung verursacht werden, bei denen eine extreme physiologische Spannung im Spiel ist (5 Items)
                          • Krankheiten, die durch chemische Substanzen und andere verursacht werden (8 Artikel)
                          • Pneumokoniose, die durch Arbeit an Orten verursacht wird, an denen Staub verteilt wird, und durch Pneumokoniose komplizierte Krankheiten, die in der Durchführungsverordnung des Pneumokoniosegesetzes (1960) festgelegt sind
                          • Krankheiten, die durch Bakterien, Viren und andere Krankheitserreger verursacht werden (5 Artikel)
                          • Erkrankungen durch krebserzeugende Stoffe oder Arbeitsstoffe oder Arbeiten in einem krebserzeugenden Herstellungsverfahren (18 Items)
                          • andere vom Arbeitsminister bezeichnete Krankheiten
                          • andere Krankheiten, die offensichtlich durch die Arbeit verursacht wurden.

                           

                          Rolle der Sozialpartner

                          Entwicklung von Vergütungsgrundsätzen

                          Die Berufsunfallversicherung begann als vollständig arbeitgeberfinanziertes Versicherungssystem. Die Teilzahlung durch die Regierung begann 1960, als eine Entschädigung für Langzeitverletzungen und Krankheiten eingeführt und die Pauschalzahlung durch Rentenzahlungen für körperlich Behinderte ersetzt wurde. 1965 wurden staatliche Zuschüsse für die Aufwendungen der Verwaltung der Arbeiterunfallversicherung und für Versicherungsleistungen eingeführt. Erreicht wurde dies durch fortlaufende Novellierungen des Arbeitsunfall-Entschädigungsgesetzes, das anfangs nur für Betriebe mit regelmäßig fünf oder mehr Beschäftigten galt, ausgenommen Teile der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft. Jedes solche Unternehmen ist verpflichtet, dem Versicherungssystem automatisch beizutreten, sobald es seine Tätigkeit aufnimmt. Die Verwaltung des Versicherungssystems wird vom Büro für Arbeitsnormen des Arbeitsministeriums überwacht. Bei Verstößen werden Strafen verhängt. Somit sind die Rollen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Grunde dieselben wie zu Beginn des Systems.

                          Die Leistungen für die verletzten Arbeitnehmer und die Hinterbliebenen wurden durch mehrere Gesetzesänderungen verbessert. Diese Änderungen verbesserten die langfristigen Leistungen und die Familienausgleichsrenten für Hinterbliebene, führten die gestaffelte Zahlung nach Lohnniveauänderungen ein, erweiterten die Leistungen auf alle Wegeunfälle und führten 1976 das Sonderzulagensystem und die Arbeitsfürsorge ein. 1981 die Ausgleichsregeln zwischen der Arbeitsunfallversicherungsleistung und der zivilrechtlichen Schadensersatzleistung wurden eingeführt. Pflegeausgleichsleistungen werden eingeführt.

                          Die Entscheidung, ob eine Verletzung oder Krankheit auf Arbeitspflicht zurückzuführen ist, basiert auf administrativen Auslegungen. Diejenigen, die mit den Entscheidungen nicht zufrieden sind, können eine Prüfung oder ein Schiedsverfahren durch einen vom Arbeitsminister ernannten Prüfer der Unfallversicherung verlangen. Wenn sie mit der Entscheidung des Prüfers nicht zufrieden sind, können sie eine erneute Prüfung ihres Falls durch den Arbeitsversicherungsrat verlangen. Wer mit der Entscheidung des Rates unzufrieden ist, kann vor Gericht klagen.

                          Mechanismus zum Aktualisieren

                          Die Geschäftsbedingungen des Versicherungssystems werden vom Rat der Berufsgenossenschaft genehmigt, in dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Hochschulen vertreten sind. Die Entwicklung des Systems und Änderungen der Versicherungsleistungen werden vom Rat geprüft. In der Folge wurde das Berufsgenossenschaftsgesetz wie oben erwähnt mehrfach novelliert.

                          Entscheidungen der Berufungs- und Zivilgerichte in Entschädigungsfällen tragen zur Aktualisierung der Leistungshöhe und -kriterien bei.

                          Finanzen

                          Die Regierung erhebt die Versicherungsprämie von den Arbeitgebern. Die Prämie errechnet sich aus der Multiplikation des für alle Arbeitnehmer des Unternehmens im Versicherungsjahr zu zahlenden Gesamtlohns mit dem Prämiensatz. Dieser Prämiensatz wird für jede Unternehmenskategorie unter Berücksichtigung der Unfallzahlen der Vergangenheit und anderer Faktoren festgelegt. Bei der Bestimmung des Prämiensatzes für verschiedene Branchen wird ein Leistungssystem angewendet. Die Prämiensätze ab April 1992 für verschiedene Branchen sind in Tabelle 1 angegeben.

                          Tabelle 1. Prämiensätze der Arbeitsunfallversicherung in Japan (April 1992)

                          Branchen

                          Arten von Unternehmen

                          Premium-Rate

                          Forstwirtschaft

                          Fällen und Transport von Holz

                          0.142

                           

                          Anders

                          0.041

                          Fischerei

                          Meeresfischerei (außer unten)

                          0.067

                           

                          Fischerei durch stationäre Netze oder durch Kultur

                          0.042

                          Bergbau

                          Kohle abbauen

                          0.111

                           

                          Metall- und Nichtmetallbergbau

                          0.099

                               
                           

                          Andere als unten

                          0.040-0.072

                               
                           

                          Erdöl- oder Erdgasabbau

                          0.010

                          Hoch- und Tiefbau

                          Neubau oder Kraftwerke und Tunnel

                          0.149

                           

                          Neubau von Eisenbahnen

                          0.068

                           

                          Neubau von Straßen

                          0.049

                           

                          Anders

                          0.025-0.038

                          Fertigung

                          Keramik

                          0.020-0.027

                           

                          Holzprodukte

                          0.026

                           

                          Schiffsbau und -reparatur

                          0.023

                           

                          Metallprodukte

                          0.022

                           

                          Giesserei

                          0.021

                           

                          Anders

                          0.006-0.018

                          Transport

                          Be-/Entladen von Schiffen

                          0.053

                           

                          Andere Arten des Frachtumschlags in Häfen

                          0.029

                           

                          Frachtabfertigung anders als oben

                          0.019

                           

                          Verkehr und Transport

                          0.007

                          Lieferung von Strom, Gas, Wasser oder Wärme

                           

                          0.006

                          Anders

                          Reinigung, Einäscherung oder Fleischverarbeitung

                          0.014

                           

                          Anders

                          0.006-0.012

                           

                          Für kleine und mittlere Unternehmen, die besondere Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer getroffen haben, sollen ab 1997 besondere Ausnahmemaßnahmen zur Erhöhung oder Senkung des im Leistungssystem festgelegten Beitragssatzes gelten.

                          Von den verletzten Arbeitnehmern oder Hinterbliebenen wird erwartet, dass sie die für die Einforderung der Versicherungsleistung erforderlichen Informationen bereitstellen. Die Arbeitnehmer, die Krankengeld für Arbeitsunfälle erhalten, müssen sich bis zu einer Grenze von XNUMX Yen für die erste medizinische Behandlung an den Kosten beteiligt haben.

                          abwehr

                          Einige Vorsorgemaßnahmen werden im Rahmen der Arbeitsfürsorge in der Berufsgenossenschaft durchgeführt. Diese beinhalten:

                            • Einrichtung und Verwaltung von Arbeitsmedizinischen Zentren; und
                            • Unterstützung von Arbeitsschutzverbänden.

                               

                              Dadurch werden vielfältige Präventionsaktivitäten durch die Kassen unterstützt.

                              Zusammenfassung der Kostenerfahrung

                              Die Veränderungen in der Zahl der Unternehmen und Arbeitnehmer, die dem Arbeiterunfallsystem unterliegen, und der jährliche Gesamtbetrag der Versicherungszahlungen sind in Tabelle 2 angegeben. Es sei darauf hingewiesen, dass erstmals 1983 gestaffelte Rentensätze angewandt wurden und dass die niedrigsten und 1990 wurden die Höchstgrenzen des durchschnittlichen Tageslohns für vorübergehende Invaliditätsleistungen für Personen festgelegt, die längere Pflege benötigen. Die Tabelle zeigt, dass die Zahl der vom Versicherungssystem erfassten Arbeitnehmer stetig zugenommen hat, die Zahl der Fälle, in denen Versicherungsleistungen bezogen wurden, jedoch zurückgegangen ist seit 1988.

                              Tabelle 2. Unternehmen und Arbeitnehmer, in denen die Unfallversicherung für Arbeiter anwendbar war, und Höhe der Leistungen in Japan

                              Fiskaljahr

                              (April-März)

                              Anzahl der zutreffenden
                              Pflanzen
                              (tausend)

                              Anzahl der anwendbaren Arbeitnehmer (Tausend)

                              Höhe der Versicherungsleistungen
                              (Millionen Yen)

                              Anzahl der
                              neu
                              Begünstigte (in Tausend)

                              1960

                              808

                              16,186

                              27,172

                              874

                              1965

                              856

                              20,141

                              58,372

                              1,341

                              1970

                              1,202

                              26,530

                              122,019

                              1,650

                              1975

                              1,535

                              29,075

                              287,640

                              1,099

                              1980

                              1,840

                              31,840

                              567,288

                              1,099

                              1985

                              2,067

                              36,215

                              705,936

                              902

                              1986

                              2,110

                              36,697

                              724,260

                              859

                              1987

                              2,177

                              38,800

                              725,922

                              847

                              1988

                              2,270

                              39,725

                              733,380

                              832

                              1989

                              2,342

                              41,249

                              741,378

                              818

                              1990

                              2,421

                              43,222

                              753,128

                              798

                              1991

                              2,492

                              44,469

                              770,682

                              765

                              1992

                              2,542

                              45,832

                              791,626

                              726

                              1993

                              2,577

                              46,633

                              799,975

                              696

                              1994

                              2,604

                              47,008

                              806,932

                              675

                               

                              1994 entfielen 25 % der gesamten Versicherungsleistungen auf Krankenleistungen, 14 % auf Leistungen bei vorübergehender Invalidität, 6 % auf Pauschalleistungen für den körperlichen Behindertenausgleich, 39 % auf Renten und 14 % auf Sonderleistungen. Die Verteilung der Versicherungsleistungen nach Branchen ist in Tabelle 3 dargestellt.

                              Tabelle 3. Zahlung von Versicherungsleistungen nach Branche in Japan

                              Branchen

                              Anwendbare Pflanzen1

                              Anwendbare Arbeitnehmer1

                              Höhe der Versicherungsleistungen2

                               

                              Nummer

                              (%)

                              Nummer

                              (%)

                              (Tausend Yen)

                              (%)

                              Forstwirtschaft

                              26,960

                              (1.0)

                              126,166

                              (0.3)

                              33,422,545

                              (4.2)

                              Fischerei

                              6,261

                              (0.3)

                              56,459

                              (0.1)

                              3,547,307

                              (0.4)

                              Bergbau

                              6,061

                              (0.2)

                              55,026

                              (0.1)

                              58,847,081

                              (7.3)

                              Hoch- und Tiefbau

                              666,500

                              (25.6)

                              5,886,845

                              (12.5)

                              268,977,320

                              (33.6)

                              Fertigung

                              544,275

                              (20.9)

                              11,620,223

                              (24.7)

                              217,642,629

                              (27.2)

                              Transportwesen

                              70,334

                              (2.7)

                              2,350,323

                              (5.0)

                              64,536,818

                              (8.1)

                              Lieferung von Strom, Gas, Wasser oder Wärme

                              1,962

                              (0.1)

                              188,255

                              (0.4)

                              1,344,440

                              (0.2)

                              Anders

                              1,281,741

                              (49.2)

                              26,724,978

                              (56.9)

                              151,657,177

                              (19.0)

                              Gesamt

                              2,604,094

                              (100%)

                              47,008,275

                              (100%)

                              799,975,317

                              (100%)

                              1 Ab Ende des Geschäftsjahres 1994.

                              2 Ab Ende des Geschäftsjahres 1993.

                               

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                              Freitag, Februar 25 2011 01: 11

                              Länderfallstudie: Schweden

                              Lernziele

                              Das schwedische offizielle System zur Entschädigung von Arbeitnehmern mit Arbeitsunfällen ist gesetzlich geregelt – das offizielle Gesetz über die Arbeitsunfallversicherung (Official Act on Occupational Injury Insurance 1993). Das System ist so organisiert, dass es als integraler Bestandteil des Rahmenwerks der nationalen schwedischen Sozialversicherung fungiert und Geldbeiträge aus Abgaben von Arbeitgebern und eine Grundfinanzierung aus staatlichen Einnahmequellen erhält.

                              Ziel der Berufsunfallentschädigung ist laut Gesetz der Ausgleich des Erwerbsausfalls und der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Darüber hinaus verfügt ein großer Teil des Arbeitsmarktes über ein ergänzendes System, das auf Tarifverträgen zwischen den Sozialpartnern auf dem Arbeitsmarkt (Arbeitgeberorganisationen im öffentlichen und privaten Sektor und entsprechenden Gewerkschaften) für Schmerzensgeld und Schmerzensgeld für die versicherte Bevölkerung basiert Leiden, Invalidität und Behinderung und andere Arten von Unfähigkeit. Dieses kollektive Versicherungsprogramm wird als Labour Market No-Fault Liability Insurance (TFA) bezeichnet. Es arbeitet ohne Verschulden, was bedeutet, dass der Anspruchsteller für die Anerkennung eines Anspruchs keine Fahrlässigkeit des Arbeitgebers oder einer anderen Person, die an dem betreffenden Anspruch beteiligt ist, nachweisen muss. Dieses Zusatzversicherungssystem ist nicht gesetzlich vorgeschrieben oder geregelt und wird partnerschaftlich von den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften betrieben.

                              Die folgende Diskussion konzentriert sich auf das offizielle gesetzliche System in Schweden.

                              Organisation

                              Das amtliche System funktioniert auf der Grundlage der Meldungen der Versicherten bei Eintritt des Schadens. Die versicherte Bevölkerung umfasst alle Personen, die zum Zeitpunkt des Auftretens der Krankheit oder des Gesundheitsproblems auf dem Arbeitsmarkt beschäftigt sind. Die Meldung – die in der Praxis bedeutet, dass der Geschädigte ein Formular ausfüllt – wird dem Arbeitgeber ausgehändigt, der verpflichtet ist, sie an ein örtliches oder regionales Sozialversicherungsamt weiterzuleiten. Nach sorgfältiger Prüfung der der Meldung beigefügten Unterlagen und Nachweise entscheidet der regionale Sozialversicherungsrat über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.

                              Ist der Antragsteller oder ein anderer Beteiligter mit der Entscheidung des Sozialversicherungsamtes nicht einverstanden, kann der Fall an ein Verwaltungsberufungsgericht verwiesen werden. Dieses Gericht ist Teil der schwedischen Justiz.

                              Das am 1. Januar 1993 geltende schwedische System soll auf der Grundlage von drei Grundprinzipien funktionieren:

                              • das Konzept des Arbeitsunfalls
                              • das konzept des gefährlichen arbeitsstoffes
                              • das Konzept der Kausalität des gefährlichen Agens im Hinblick auf die betreffende Krankheit.

                               

                              Arbeitsunfall

                              Das Arbeitsunfallkonzept hat zwei Hauptkomponenten, nämlich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Der operative Teil des Konzepts liegt im Begriff Verletzung. Dies kann entweder durch einen Arbeitsunfall oder einen gefährlichen Faktor verursacht werden, der eine Krankheit verursacht und am gegenwärtigen Arbeitsplatz oder in einer früheren Arbeit ausgeübt wird. Der Verletzungsbegriff umfasst somit sowohl Folgen von unfallbedingten Körperschäden als auch Erkrankungen oder Beeinträchtigungen, die als durch andere Einwirkungen, wie physikalische, chemische, psychische oder sonstige bei der Arbeit einwirkende Umweltfaktoren, verursacht angesehen werden. Das implementierte Krankheitskonzept hat einen weiten Geltungsbereich. Sie umfasst sowohl Krankheiten, wie sie beispielsweise nach der WHO-Krankheitsklassifikation klassifiziert werden, als auch vom Einzelnen als gesundheitliche Fehlentwicklungen wahrgenommene Funktionsstörungen, Beschwerden oder Beeinträchtigungen. Das bedeutet, dass es in Schweden keine offiziell definierte Liste von Berufskrankheiten oder arbeitsbedingten Krankheiten gibt. Jede Krankheit oder Beeinträchtigung, wie oben erwähnt, kann als berufsbedingt angesehen und anerkannt werden, abhängig von den Beweisen, die vorgelegt werden, um einen Anspruch auf wirtschaftliche Entschädigung zu stützen. Das bedeutet, dass zusätzlich zu einer Krankheit oder einem Gesundheitsproblem, das direkt durch Arbeits- oder Arbeitsplatzfaktoren verursacht wird, die folgenden Faktoren in den Begriff des Arbeitsunfalls einbezogen werden können:

                              • Frühmanifestation einer arbeitsbedingten Erkrankung, die aber auch in der Allgemeinbevölkerung ohne Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen auftritt
                              • Erkrankungen oder Funktionsstörungen, die ursächlich nicht mit den Arbeitsbedingungen zusammenhängen, bei denen Arbeitsplatzfaktoren jedoch zur Beschleunigung oder Verschlimmerung der Erkrankung beitragen können.

                               

                              Dieser umfassende Berufsunfallbegriff wird seit 1977 angewendet und wurde in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Gesetzesnovelle nicht geändert. Das bedeutet, dass es keine geschlossene Liste von Berufskrankheiten gibt. Auch wird nicht zwischen berufsbedingten und arbeitsbedingten Erkrankungen unterschieden. Die Anerkennung einer von einem (sozialversicherungspflichtigen) Geschädigten gemeldeten Krankheit oder Funktionsstörung als Arbeitsunfall hängt von den vom Antragsteller vorgelegten Nachweisen ab.

                              Die Verwendung dieses breiten Konzepts zielt darauf ab, das System in die Lage zu versetzen, alle Gesundheitsprobleme zu erkennen, die möglicherweise zu den Arbeitsbedingungen beigetragen oder durch sie verursacht wurden.

                              Der Gefahrstoff am Arbeitsplatz

                              Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist die Identifizierung eines Gefahrstoffes am Arbeitsplatz. Wenn ein solcher Erreger nicht identifiziert und als ausreichend relevant für die Art der betreffenden Verletzung bewertet werden kann, kann die Krankheit oder Funktionsbeeinträchtigung nicht als Fall eines Arbeitsunfalls anerkannt werden.

                              Gefährlicher Wirkstoff bezieht sich auf physikalische, chemische oder andere Einwirkungen, die den Gesundheitszustand der Mitarbeiter beeinträchtigen können. Hinsichtlich des Geltungsbereichs gibt es einige Einschränkungen. Das Gesetz betrachtet Faktoren im Zusammenhang mit der Schließung von Unternehmen, Arbeitskämpfen, mangelnder sozialer Unterstützung oder Nichtanpassung an die vorherrschende Arbeitsplatzkultur und anderen ähnlichen Bedingungen nicht als gefährliche Faktoren.

                              Die ab 1. Januar 1993 geltenden gesetzlichen Anforderungen wurden wie folgt definiert: „Ein gefährlicher Stoff ist ein Faktor, der mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Krankheit oder Beeinträchtigung verursachen kann.“

                              Diese Formulierung stellt – im Vergleich zu dem bis zum 31 geltenden Recht – erhöhte Anforderungen an die von den Sozialversicherungsträgern zu berücksichtigenden Nachweise. In den den Gesetzen beigefügten Erläuterungstexten wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bewertung der gefährlichen Eigenschaften des betrachteten Arbeitsstoffs einer allgemeinen Meinung – oder idealerweise einem Konsens – unter qualifizierten medizinischen Experten entsprechen sollte. Liegen unterschiedliche und abweichende Expertenmeinungen zur Bewertung gefährlicher Eigenschaften vor, ist das Kriterium der hohen Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt.

                              Die Beurteilung des Gefahrstoffs impliziert auch eine Mengenbeurteilung. Die Exposition gegenüber dem betreffenden Arbeitsstoff ist im Hinblick auf Dauer, Intensität und andere Kriterien zu berücksichtigen, die zur Bestimmung gefährlicher Eigenschaften beurteilt werden.

                              Kausalzusammenhang

                              Nachdem das Vorliegen oder frühere Auftreten eines Gefahrstoffes mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt wurde – was in diesem Zusammenhang auch eine Mengenbeurteilung beinhaltet – ist im nächsten Schritt eine abschließende Beurteilung der Plausibilität eines Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu treffen Ausgabe. Als allgemeine Regel gilt, dass die Beweiskraft für die Anerkennung der Krankheit oder des Gesundheitsproblems als Arbeitsunfall zugunsten der Kausalität sprechen sollte. Nach den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden früheren Rechtsvorschriften war das Kausalitätskonzept wesentlich flexibler. Kausalität wurde vermutet, sobald das Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes als wahrscheinlich angenommen wurde und kein gegenteiliger Beweis erbracht werden konnte. Die Beweislast wurde nun umgekehrt. Voraussetzung ist nun eine positive Beweiskraft zugunsten eines kausalen Zusammenhangs. In der Praxis bedeutet dies, dass die Notwendigkeit entsteht, auch alternative kausale Erklärungen zu berücksichtigen. Dies können beispielsweise Aspekte der Lebens- und Freizeitgestaltung oder der persönlichen Situation des Antragstellers im Allgemeinen sein.

                              Bewertung der individuellen Verwundbarkeit

                              Grundprinzip bei der Umsetzung des Gesetzes ist, dass alle Versicherten mit ihren verfassungsrechtlichen Schwächen und Verwundbarkeiten zu akzeptieren sind. Dieses Prinzip kann zu erheblichen Schwierigkeiten führen, beispielsweise bei der Beurteilung von Gesundheitsproblemen im Zusammenhang mit Überempfindlichkeitsreaktionen und allergischen Erkrankungen. Es kann sehr schwierig sein, fundierte Urteile über die relativen Beiträge der Konstitution bzw. der Umwelt-/Berufsfaktoren der Person zu fällen. Die Schwierigkeit besteht in solchen Fällen darin, die Eigenschaften des Gefahrstoffes zu definieren und zu bewerten. Der Wirkstoff (z. B. die Exposition gegenüber einer Arbeitsplatzchemikalie oder einem Luftschadstoff) kann für die meisten exponierten Personen harmlos sein, nicht jedoch für diejenigen, die besonders anfällig sind.

                              Entschädigung bei Arbeitsunfällen und vorbeugende Maßnahmen

                              Das schwedische Rechtssystem für die Zahlung von Entschädigungen an Geschädigte und das Rechtssystem für die Durchsetzung arbeitsmedizinischer Präventionsmaßnahmen sind getrennt und stehen nicht in direktem Zusammenhang. Die Quote der Arbeitsunfälle oder Arbeitsunfälle hat keinen Einfluss auf die Höhe der finanziellen Beiträge von Arbeitgebern oder Unternehmen. Dies wird manchmal als Pauschalzahlung bezeichnet.

                              Das Entschädigungssystem funktioniert nur für Zahlungen an Personen mit anerkanntem Arbeitsunfall und hat keinen Einfluss auf die Durchsetzung präventiver Maßnahmen.

                              Die gleichen Regeln gelten für die berufliche Rehabilitation, unabhängig davon, ob die Krankheit oder Verletzung als Berufsunfall anerkannt wurde oder nicht. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Schritte zur Einleitung eines Rehabilitationsverfahrens zu unternehmen, wenn Arbeitnehmer 4 Wochen oder länger der Arbeit ferngeblieben sind.

                              Die Rolle der Sozialpartner

                              Das Sozialversicherungsrecht räumt den Sozialpartnern (dh Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften) keine Rolle bei der Ablehnung oder Genehmigung von Entschädigungsansprüchen wegen Arbeitsunfällen ein. Auf Unternehmensebene ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, jeden von einem Arbeitnehmer eingereichten Arbeitsunfallantrag an das Sozialversicherungssystem weiterzuleiten. Die Gewerkschaftsorganisationen bieten den Antragstellern unter ihren Mitgliedern üblicherweise Beratung und Unterstützung an. Diese Unterstützung umfasst die Ausarbeitung von Ansprüchen, die Prüfung der Arbeitsplatzbedingungen und die Beratung.

                              Die gegenwärtige Situation

                              Seit das geltende Recht offiziell in Kraft ist, sind die Aufsichtsbehörden weitgehend mit der Aufarbeitung der erheblichen Häufung von Verletzungen beschäftigt, die nach dem bisherigen Recht gemeldet wurden. Dies bedeutet, dass nur begrenzte Erfahrungen mit dem gegenwärtigen Gesetz vorliegen und die amtliche öffentliche Statistik unvollständig ist.

                              Derzeit besteht die Notwendigkeit, praktische Leitlinien für die Umsetzung der Rechtsvorschriften zu erarbeiten. Die schwedische Arbeitsmarktversicherung (TFA) hat kürzlich gemeinsam mit dem Nationalen Institut für Arbeitsleben einen Bericht veröffentlicht, der den Umfang des Wissens über Krankheiten und Berufsfaktoren für ausgewählte Krankheitskategorien beschreibt. Derzeit liegen solche Beschreibungen für Tumorerkrankungen, Erkrankungen des Nervensystems, Erkrankungen der Lunge und des Rippenfells, bösartige Erkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Hauterkrankungen und arbeitsbedingten Hörverlust vor (Nationales Institut für Arbeitsleben und Arbeitsmarkt Nr -Verschuldenshaftpflichtversicherung Trust 1995). Ein weiterer Band zu psychischen Störungen und stressbedingten psychischen Störungen ist in Vorbereitung.

                              Vor der Änderung des Berufsunfall-Entschädigungsgesetzes lag die Zahl der Berufskrankheiten Anfang der 1990er Jahre bei etwa 50,000 bis 55,000 anerkannten Ansprüchen jährlich. Die Zahl der gemeldeten und anerkannten Arbeitsunfälle betrug in dieser Zeit 20,000 bis 22,000. Muskel-Skelett-Erkrankungen machten einen Großteil (80 %) der gemeldeten Berufskrankheiten aus.

                              Ein wichtiger Faktor, der sich auf die Höhe der gemeldeten Arbeitsunfälle auswirkt, ist die automatische Koordinierung der Zahlungen aus dem Arbeitsunfallsystem bzw. dem allgemeinen Krankengeldsystem. 1993 wurde die Koordinierungszeit von 90 Tagen auf 180 Tage erhöht. Dies bedeutet, dass eine Verletzung oder Krankheit, obwohl sie ursächlich mit der Arbeit zusammenhängt, nicht entschädigt wird, es sei denn, sie führt zu einer langfristigen Abwesenheit von der Arbeit (mehr als 180 Tage) oder zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Die Entschädigung während der ersten 180 Tage wird durch das allgemeine Krankengeldsystem abgedeckt.

                              Es wird erwartet, dass die Zahl der gemeldeten Arbeitsunfälle und damit der anerkannten Fälle ab der nahen Zukunft deutlich zurückgehen wird. Die Routinen der amtlichen Statistik wurden noch nicht an die Gesetzesänderungen angepasst. Das bedeutet, dass sich die Zahl der zum jetzigen Zeitpunkt erfassten Meldungen und anerkannten Arbeitsunfälle aus einer Kombination von Ansprüchen nach bisherigem Recht und Ansprüchen, die auf der Grundlage des am 1. Januar 1993 geltenden Rechts reguliert werden, zusammensetzt Die amtliche Statistik kann derzeit die Auswirkungen der oben genannten Gesetzesänderungen nicht beschreiben.

                               

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