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Unfallversicherung und Arbeitsmedizinischer Dienst in Deutschland

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Jeder Arbeitgeber ist vertraglich verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um die Sicherheit seiner Arbeitnehmer zu gewährleisten. Genauso vielfältig wie die Gefahren am Arbeitsplatz sind zwangsläufig auch die arbeitsrechtlichen Vorschriften, auf die es zu achten gilt. Aus diesem Grund sieht das Arbeitsschutzgesetz (ASiG) der Bundesrepublik Deutschland unter den Pflichten des Arbeitgebers eine gesetzliche Verpflichtung vor, Fachpersonal in Fragen des Arbeitsschutzes hinzuzuziehen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, neben Fachpersonal (insbesondere für technische Lösungen) auch Betriebsärzte für medizinische Aspekte des Arbeitsschutzes zu bestellen.

Das Arbeitsschutzgesetz ist seit Dezember 1973 in Kraft. Damals gab es in der BRD nur etwa 500 in der sogenannten Arbeitsmedizin ausgebildete Ärzte. Das System der gesetzlichen Unfallversicherung hat entscheidenden Anteil an der Entwicklung und dem Aufbau des heutigen Systems, durch das sich die Arbeitsmedizin in den Betrieben in den Personen der Betriebsärzte etabliert hat.

Duales Arbeitsschutzsystem in der Bundesrepublik Deutschland

Als einer von fünf Zweigen der Sozialversicherung hat es sich die gesetzliche Unfallversicherung zur vorrangigen Aufgabe gemacht, alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch Erkennung und Beseitigung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren zu treffen. Um diesen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, hat der Gesetzgeber einer selbstverwalteten Unfallversicherung weitreichende Befugnisse zum Erlass eigener Regeln und Vorschriften eingeräumt, die die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen konkretisieren und gestalten. Aus diesem Grund hat die gesetzliche Unfallversicherung – im Rahmen des bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechts – die Aufgabe übernommen, festzulegen, wann ein Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Betriebsarzt einzustellen, welche arbeitsmedizinischen Fachkenntnisse der Arbeitgeber vom Betrieb verlangen darf Arzt und wie viel Zeit der Arbeitgeber veranschlagen darf, die der Arzt für die Betreuung seiner Mitarbeiter aufwenden muss.

Der erste Entwurf dieser Unfallverhütungsvorschrift stammt aus dem Jahr 1978. Damals erschien die Zahl der verfügbaren Ärzte mit arbeitsmedizinischer Fachkunde nicht ausreichend, um alle Betriebe betriebsärztlich zu versorgen. So wurde zunächst entschieden, konkrete Rahmenbedingungen für die größeren Betriebe zu schaffen. Allerdings hatten die Betriebe der Großindustrie damals oft schon eigene Regelungen für Betriebsärzte getroffen, die die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften bereits erfüllten oder sogar übertrafen.

Anstellung eines Betriebsarztes

Die Stunden, die in Firmen für die Betreuung von Angestellten zugeteilt werden – genannt Einsatzzeiten—werden von der gesetzlichen Unfallversicherung festgelegt. Grundlage für die Berechnung der Einsatzzeiten bildeten die Erkenntnisse der Versicherer über bestehende Gesundheitsrisiken in den verschiedenen Branchen. Die Einstufung von Betrieben in Bezug auf bestimmte Versicherer und die von ihnen vorgenommene Bewertung möglicher Gesundheitsrisiken waren somit die Grundlage für die Beauftragung eines Betriebsarztes.

Da es sich bei der Betreuung durch Betriebsärzte um eine Maßnahme des Arbeitsschutzes handelt, hat der Arbeitgeber die Kosten für den Einsatz dieser Ärzte zu tragen. Die Anzahl der Mitarbeiter in den einzelnen Gefahrenbereichen multipliziert mit der Betreuungszeit ergibt die Summe der finanziellen Aufwendungen. Es ergeben sich unterschiedliche Formen der Versorgung, da es sich – je nach Größe eines Unternehmens – lohnen kann, einen oder mehrere Ärzte entweder in Vollzeit, also als eigene, oder in Teilzeit mit erbrachten Leistungen zu beschäftigen auf Stundenbasis. Diese Vielfalt an Anforderungen hat zu unterschiedlichen Organisationsformen geführt, in denen arbeitsmedizinische Leistungen angeboten werden.

Die Aufgaben eines Betriebsarztes

Grundsätzlich ist aus rechtlichen Gründen zwischen den betrieblichen Vorsorgeleistungen für Arbeitnehmer und der Tätigkeit der für die allgemeine medizinische Versorgung der Bevölkerung zuständigen Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitswesens zu unterscheiden.

Um klar zu differenzieren, welche arbeitsmedizinischen Leistungen der Arbeitgeber zu verantworten hat, die in Abbildung 1 angegeben sind, hat das Arbeitsschutzgesetz bereits einen Pflichtenkatalog für Betriebsärzte gesetzlich verankert. Der Betriebsarzt ist bei der Erfüllung dieser Aufgaben nicht Weisungen des Arbeitgebers unterworfen; Dennoch kämpfen Betriebsärzte bis heute mit dem Image des Arbeitsarztes.

Abbildung 1. Die Aufgaben von Betriebsärzten in Deutschland

OHS162T1

Eine der wesentlichen Aufgaben des Betriebsarztes ist die arbeitsmedizinische Untersuchung der Mitarbeiter. Diese Untersuchung kann je nach betrieblicher Besonderheit erforderlich werden, wenn besondere Arbeitsbedingungen vorliegen, die den Betriebsarzt dazu veranlassen, den betroffenen Mitarbeitern von sich aus eine Untersuchung anzubieten. Er kann einen Mitarbeiter jedoch nicht zwingen, sich von ihm untersuchen zu lassen, sondern muss ihn vielmehr durch Vertrauen überzeugen.

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Neben dieser Art der Untersuchung gibt es die spezielle Vorsorgeuntersuchung, deren Teilnahme vom Arbeitgeber aus gesetzlichen Gründen vom Arbeitnehmer erwartet wird. Diese speziellen Vorsorgeuntersuchungen enden mit der Ausstellung eines ärztlichen Attestes, in dem der untersuchende Arzt bescheinigt, dass er aufgrund der durchgeführten Untersuchung keine Einwände gegen die Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers an dem betreffenden Arbeitsplatz hat. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer pro ausgestelltem Zeugnis nur einmal zuweisen.

Besondere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind gesetzlich vorgeschrieben, wenn es am Arbeitsplatz zu Expositionen gegenüber besonderen Gefahrstoffen kommt oder wenn besondere gefährliche Tätigkeiten zur beruflichen Praxis gehören und solche Gesundheitsgefahren nicht durch entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen ausgeschlossen werden können. Nur in Ausnahmefällen – wie beispielsweise bei Strahlenschutzuntersuchungen – wird die gesetzliche Vorschrift zur Durchführung einer Untersuchung durch gesetzliche Regelungen ergänzt, worauf der untersuchende Arzt zu achten hat, welche Methoden er anzuwenden hat, nach welchen Kriterien er das Untersuchungsergebnis interpretieren und nach welchen Kriterien er den Gesundheitszustand im Hinblick auf Arbeitseinsätze beurteilen muss.

Deshalb wurde 1972 die Berufsgenossenschaften, bestehend aus gewerblichen Berufsgenossenschaften, die die Unfallversicherung für Gewerbe und Industrie betreiben, hat einen Sachverständigenausschuss damit beauftragt, entsprechende Empfehlungen für arbeitsmedizinisch tätige Ärzte zu erarbeiten. Solche Empfehlungen gibt es seit mehr als 20 Jahren. Das Berufsgenossenschaften Die in Abbildung 2 aufgeführten Leitlinien für spezielle Vorsorgeuntersuchungen zeigen nun insgesamt 43 Untersuchungsverfahren für die verschiedenen Gesundheitsgefahren auf, denen nach heutigem Kenntnisstand mit geeigneten medizinischen Vorsorgemaßnahmen begegnet werden kann, um der Entstehung von Krankheiten vorzubeugen.

Abbildung 2. Zusammenfassende Informationen zu externen Dienstleistungen der Berufsgenossenschaften im deutschen Bauwesen

OHS162T2

Das Berufsgenossenschaften den Auftrag, solche Empfehlungen zur Verfügung zu stellen, aus ihrer Pflicht ableiten, alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten zu treffen. Diese Leitlinien für spezielle Vorsorgeuntersuchungen sind ein Standardwerk der Arbeitsmedizin. Sie finden Anwendung in allen Tätigkeitsbereichen, nicht nur in Unternehmen der gewerblichen und gewerblichen Wirtschaft.

Im Zusammenhang mit der Abgabe solcher arbeitsmedizinischer Empfehlungen ist die Berufsgenossenschaften hat auch frühzeitig dafür gesorgt, dass in Betrieben ohne eigenen Betriebsarzt der Arbeitgeber verpflichtet wird, diese Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Unter bestimmten Grundvoraussetzungen, die sich vor allem auf die Fachkenntnisse des Arztes, aber auch auf die Ausstattung seiner Praxis beziehen, können auch Ärztinnen und Ärzte ohne arbeitsmedizinische Fachkunde die Befugnis erwerben, Unternehmen ihre Leistungen zur Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, abhängig von einer Politik, die von der verwaltet wird Berufsgenossenschaften. Dies war die Voraussetzung für die aktuelle Verfügbarkeit der insgesamt 13,000 zugelassenen Ärzte in Deutschland, die die jährlich 3.8 Millionen Vorsorgeuntersuchungen durchführen.

Erst die Versorgung mit Ärzten in ausreichender Zahl machte es rechtlich möglich, diese speziellen Vorsorgeuntersuchungen vom Arbeitgeber unabhängig von der Frage zu verlangen, ob das Unternehmen einen zu solchen Vorsorgeuntersuchungen bereiten Arzt beschäftigt oder nicht. Auf diese Weise wurde es möglich, die gesetzliche Unfallversicherung zu nutzen, um die Durchsetzung bestimmter Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes auch auf der Ebene kleiner Unternehmen sicherzustellen. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen finden sich in der Gefahrstoffverordnung und umfassend in der Unfallverhütungsvorschrift, die die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des geprüften Arbeitnehmers sowie die Funktion des approbierten Arztes regelt.

Betreuung durch Betriebsärzte

Die jährlich von der Bundesärztekammer veröffentlichte Statistik (Bundesärztekammer) zeigen, dass für das Jahr 1994 mehr als 11,500 Ärzte die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen als Betriebsarzt erfüllen (siehe Tabelle 1). In der Bundesrepublik Deutschland ist die Organisation Standesvertretung die ärztliche Berufsvertretung regelt eigenverantwortlich, welche Voraussetzungen Ärztinnen und Ärzte hinsichtlich Studium und beruflicher Weiterbildung erfüllen müssen, bevor sie als Ärztinnen oder Ärzte in einem bestimmten Fachgebiet tätig werden dürfen.

Tabelle 1. Ärzte mit Fachkenntnissen in Arbeitsmedizin

 

Nummer*

Prozentsatz*

Fachgebiet „Arbeitsmedizin“

3,776

31.4

Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“

5,732

47.6

Fachkenntnisse in Arbeitsmedizin
nach anderen Qualifikationen

2,526

21.0

Gesamt

12,034

100

* Stand 31. Dezember 1995.

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen für die Tätigkeit als Betriebsarzt stellt entweder die Erlangung der Berufsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ dar – also entweder ein vierjähriges Weiterstudium nach der Approbation in Ordnung ausschließlich betriebsärztliche Tätigkeit oder ein dreijähriges Weiterbildungsstudium, danach ist eine betriebsärztliche Tätigkeit nur insoweit zulässig, als sie mit einer ärztlichen Tätigkeit in einem anderen Bereich (z. B. als Internist) verbunden ist. Mediziner bevorzugen eher die zweite Variante. Das bedeutet aber, dass sie selbst den Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit als Ärztinnen und Ärzte in einem klassischen ärztlichen Tätigkeitsfeld sehen, nicht in der arbeitsmedizinischen Praxis.

Für diese Ärzte hat die Arbeitsmedizin die Bedeutung einer Nebenerwerbsquelle. Dies erklärt zugleich, warum der medizinische Anteil der ärztlichen Untersuchung nach wie vor die praktische Berufsausübung des Betriebsarztes dominiert, obwohl der Gesetzgeber und die gesetzliche Unfallversicherung selbst den Schwerpunkt auf die Betriebsbesichtigung und die ärztliche Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern legen .

Darüber hinaus existiert noch eine Gruppe von Ärzten, die aufgrund ihrer in früheren Jahren erworbenen arbeitsmedizinischen Fachkenntnisse damals andere Anforderungen erfüllten. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Anforderungen, die Ärzte in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erfüllen mussten, um als Betriebsärzte praktizieren zu dürfen.

Organisation der betriebsärztlichen Versorgung

Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, einen Betriebsarzt für den Betrieb aus dem Kreis der arbeitsmedizinischen Dienstleister auszuwählen. Da dieses Angebot nach Schaffung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen Anfang der 1970er Jahre noch nicht vorhanden war, ergriff die gesetzliche Unfallversicherung die Initiative zur Regulierung der Marktwirtschaft von Angebot und Nachfrage.

Das Berufsgenossenschaften des Baugewerbes einen eigenen arbeitsmedizinischen Dienst eingerichtet, indem sie Ärzte mit arbeitsmedizinischen Fachkenntnissen vertraglich zur betriebsärztlichen Betreuung der ihnen angeschlossenen Betriebe verpflichteten. Über ihre Satzung, die Berufsgenossenschaften jeden ihrer Betriebe durch einen eigenen arbeitsmedizinischen Dienst betreuen lassen. Die anfallenden Kosten wurden durch entsprechende Finanzierungsformen auf alle Firmen verteilt. Eine Zusammenfassung von Informationen zu externen arbeitsmedizinischen Diensten des Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft ist in Tabelle 2 angegeben.

Tabelle 2. Betriebsärztliche Versorgung durch externe arbeitsmedizinische Dienste, 1994

 

Betreuende Ärztinnen und Ärzte im Hauptberuf

Betreuende Ärztinnen und Ärzte im Nebenberuf

Centres

Mitarbeiter betreut

ARGE Bau1

221

 

83 Mobil: 46

 

BAD2

485

72

175 Mobil: 7

1.64 Millionen

IAS3

183

 

58

500,000

TÜV4

   

72

 

AMD Würzburg5

60-70

 

30-35

 

1 ARGE Bau = Arbeitergemeinschaft der Berufsgenossenschaften der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft.
2 BAD = Arbeitsmedizinischer Dienst des Berufsgenossenschaften.
3 IAS = Institut für Arbeits- und Sozialmedizin.
4 TÜV = Technischer Überwachungsverein.
5 AMD Würzburg = Arbeitsmedizinischer Dienst der Berufsgenossenschaften.

 

Das Berufsgenossenschaften für die maritime Wirtschaft und die für die Binnenschifffahrt gründeten für ihre Betriebe auch einen eigenen arbeitsmedizinischen Dienst. Sie alle zeichnen sich dadurch aus, dass die Eigenheiten der Betriebe ihres Handwerks – nichtstationäre Betriebe mit besonderen beruflichen Anforderungen – ausschlaggebend dafür waren, dass sie die Initiative ergriffen haben, ihren Betrieben die Notwendigkeit von Betriebsärzten deutlich zu machen.

Ähnliche Erwägungen veranlassten die übrigen Berufsgenossenschaften sich zu einem Verband zusammenzuschließen, um den Arbeitsmedizinischen Dienst der Berufsgenossenschaften (SCHLECHT). Diese Serviceorganisation, die ihre Dienstleistungen jedem Unternehmen am Markt anbietet, wurde schon früh durch die finanziellen Sicherheiten der bereitgestellt Berufsgenossenschaften auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland präsent zu sein. Durch seine breite Vertretungsdichte sollte sichergestellt werden, dass auch Betriebe in den Bundesländern oder in wirtschaftsschwachen Ländern der Bundesrepublik Zugang zu einem Betriebsarzt in ihrer Nähe haben. Dieses Prinzip wurde bis heute beibehalten. Das BAD gilt mittlerweile als größter Anbieter arbeitsmedizinischer Leistungen. Gleichwohl ist sie marktwirtschaftlich gezwungen, sich insbesondere innerhalb urbaner Agglomerationen mit einer hohen Qualität ihrer Angebote gegen die Konkurrenz anderer Anbieter durchzusetzen.

Die Arbeitsmedizinischen Dienste des Technischen Überwachungsvereins (TÜV) und des Instituts für Arbeits- und Sozialmedizin (IAS) sind die zweit- und drittgrößten überregionalen Anbieter. Darüber hinaus gibt es in allen Bundesländern zahlreiche kleinere, regional tätige Unternehmen.

Zusammenarbeit mit anderen Dienstleistern im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Das Arbeitsschutzgesetz sieht als gesetzliche Grundlage für die betriebsärztliche Betreuung von Betrieben auch eine fachliche Überwachung des Arbeitsschutzes vor, insbesondere um sicherzustellen, dass Aspekte des Arbeitsschutzes durch technisch geschultes Personal behandelt werden. Die Anforderungen der betrieblichen Praxis haben sich mittlerweile derart verändert, dass neben dem technischen Wissen zu Fragen des Arbeitsschutzes auch immer mehr die Vertrautheit mit Fragen der Toxikologie der eingesetzten Materialien hinzukommen muss. Darüber hinaus spielen Fragen der ergonomischen Gestaltung von Arbeitsbedingungen und der physiologischen Wirkung biologischer Arbeitsstoffe eine zunehmende Rolle bei der Bewertung von Belastungen am Arbeitsplatz.

Das erforderliche Wissen kann nur durch interdisziplinäre Zusammenarbeit von Experten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes aufgebracht werden. Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt daher insbesondere die Entwicklung von Organisationsformen, die eine solche interdisziplinäre Zusammenarbeit organisatorisch berücksichtigen, und schafft in ihrer eigenen Struktur durch eine geeignete Neugestaltung ihrer Verwaltungseinheiten die Voraussetzungen für diese Zusammenarbeit. Aus dem einstigen Technischen Überwachungsdienst der gesetzlichen Unfallversicherung wird ein Bereich der Prävention, in dem nicht nur Techniker, sondern auch Chemiker, Biologen und zunehmend auch Mediziner gemeinsam an Lösungen für Probleme des Arbeitsschutzes arbeiten.

Dies ist eine der unabdingbaren Voraussetzungen, um eine Grundlage für die Organisationsform der interdisziplinären Zusammenarbeit – innerhalb von Unternehmen und zwischen Sicherheitstechnik-Serviceorganisationen und Betriebsärzten – zu schaffen, die zur effizienten Lösung der unmittelbaren Probleme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erforderlich ist.

Darüber hinaus sollte die sicherheitstechnische Überwachung in allen Betrieben ebenso vorangetrieben werden wie die betriebsärztliche Überwachung. Auf der gleichen Rechtsgrundlage – dem Arbeitssicherheitsgesetz – sind Sicherheitsfachkräfte von Betrieben zu beschäftigen oder entsprechend geschultes, branchennahes Personal von den Betrieben selbst zu stellen. Ebenso wie bei der betriebsärztlichen Betreuung hat die Unfallverhütungsvorschrift Fachkraft für Arbeitssicherheit (VBG 122) die Anforderungen formuliert, nach denen Betriebe Sicherheitsfachkräfte beschäftigen müssen. Auch bei der sicherheitstechnischen Betriebsaufsicht treffen diese Anforderungen alle notwendigen Vorkehrungen, um alle derzeit 2.6 Millionen Betriebe der gewerblichen Wirtschaft sowie des öffentlichen Dienstes einzubeziehen.

Rund zwei Millionen dieser Betriebe haben weniger als 20 Beschäftigte und gelten als Kleingewerbe. Mit der Vollaufsicht aller Betriebe, also auch der Klein- und Kleinstbetriebe, schafft sich die gesetzliche Unfallversicherung eine Plattform für die Etablierung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in allen Bereichen.

 

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