Mittwoch, Februar 23 2011 21: 05

Prävention, Rehabilitation und Entschädigung in der deutschen Unfallversicherung

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Grundlagen und Entwicklung

Die gesetzliche Unfallversicherung wurde durch das Unfallversicherungsgesetz von 1884 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt und besteht seit 1885. Sie hat folgende gesetzliche Aufgaben:

  • Das Unfallversicherungssystem sollte mit allen geeigneten Mitteln unterstützen Verhütung Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. In Zukunft soll diese Rolle ausgebaut werden.
  • Bei einem Arbeitsunfall oder dem Beginn einer Berufskrankheit hat das System die Aufgabe, einen umfassenden Personen- oder Schadensersatz zu leisten. Dabei ist das vorrangige Ziel, die Gesundheit der Versicherten soweit wie möglich wiederherzustellen und die Versicherten wieder in das berufliche und soziale Leben einzugliedern (medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation). Dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen sollen zudem durch Rentenzahlungen ausgeglichen werden. Führt der Fall zum Tod, erhalten die Hinterbliebenen Renten und andere Geldleistungen.

 

Im Laufe seiner Entwicklung wurde das System in vielerlei Hinsicht immer wieder geändert und erweitert. Dies bezieht sich insbesondere auf die versicherten Betriebe (seit 1942 pauschal), die versicherten Gruppen (z. B. 1971 Einbeziehung von Schülern, Studenten und Kindergärtnern), die Schadenarten (1925 Erweiterung um Wegeunfälle, Unfälle während des Unfalls). Betriebsmittel am Arbeitsplatz und Berufskrankheiten) und Indexierung von Geldleistungen (umfassend seit 1957). Von großer Bedeutung ist auch die kontinuierliche Verbesserung von Maßnahmen, Methoden und Praktiken zur Prävention und Rehabilitation.

Struktur und Organisation

Die Durchführung der Unfallversicherung ist derzeit 110 Unfallversicherungsträgern gesetzlich übertragen (Berufsgenossenschaft). Diese sind öffentlich-rechtlich organisiert, meist als „Körperschaften des öffentlichen Rechts“. Dabei sind drei Domänen zu unterscheiden:

  • Betriebsunfallversicherung (inkl. Seeunfallversicherung) mit 35 Trägern organisiert nach Branchen (z. B. Bergbau, Chemie, Handwerk oder Gesundheitswesen)
  • landwirtschaftliche Unfallversicherung mit 21 regional organisierten Trägern
  • Unfallversicherung für den öffentlichen Dienst mit 54 Trägern, die größtenteils den staatlichen Sparten (Bund, Länder und Gemeinden, mit getrennten Kassen für Post, Eisenbahn und Feuerwehr) entsprechen.

 

Dem bedeutendsten Sektor – der Betriebsunfallversicherung – wird im Folgenden die größte Aufmerksamkeit geschenkt. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind die (Berufsgenossenschaft) stehen unter staatlicher Verwaltung und sind als solche Teil der Rechtsordnung . Andererseits sind sie in vielerlei Hinsicht unabhängig und selbstverwaltet. Die beiden Organe der Selbstverwaltung, die Vertreterversammlung und der Vorstand jedes Trägers, setzen sich zu gleichen Teilen aus durch Wahlen gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammen. Sie treffen die notwendigen Entscheidungen zur Anwendung der Unfallversicherung im gesetzlichen Rahmen. Während Voraussetzungen und Umfang der Versicherungsleistungen im Einzelfall gesetzlich geregelt sind, behält sich die Unfallversicherung einen erheblichen selbstverwalteten Entscheidungsspielraum bei der Beitragsfestsetzung und insbesondere im Bereich der Prävention vor, den die Selbstverwaltung ausfüllt konkretisierende und organisatorische Regelungen. Die Verwaltungsorgane der (Berufsgenossenschaft) entscheiden auch über organisatorische, personelle und budgetäre Fragen. Die staatliche Aufsicht stellt sicher, dass die Entscheidungen der Selbstverwaltung und des Verwaltungspersonals rechtskonform sind.

Trends bei Unfallraten und Finanzen

Die Zahl der Arbeits- und Wegeunfälle ging über viele Jahre kontinuierlich zurück – bis zum Anstieg durch die Eingliederung der neuen Bundesländer im Jahr 1991. Die Entwicklung der Berufsunfallversicherung lässt sich wie folgt zusammenfassen: die Unfallquote – also , die Häufigkeit meldepflichtiger Arbeits- und Wegeunfälle je 1,000 Vollzeitbeschäftigte – zwischen 1960 und 1990 auf weniger als die Hälfte zurückgegangen. Noch deutlicher zeigt sich dieser positive Trend bei schweren Unfällen mit Rentenzahlung: a Rückgang der Unfallrate um fast zwei Drittel. Tödliche Unfälle gingen um etwa drei Viertel zurück. Berufskrankheiten weichen von diesem Trend ab und zeigten in diesem Zeitraum kein einheitliches Veränderungsmuster. Da nach und nach neue Berufskrankheiten in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen wurden, hat die Zahl der Fälle von Berufskrankheiten zugenommen, sowohl in Bezug auf die Prävention als auch auf die Rehabilitation.

Der allgemeine Rückgang von Zahl und Schwere der Unfallversicherungsfälle wirkte sich positiv auf die Kosten aus. Andererseits trugen folgende Faktoren zum Kostenanstieg bei: die Indexierung der Geldleistungen, die allgemeine Erhöhung der Gesundheitskosten, die Ausweitung der Versichertenzahl, die Ausweitung des Versicherungsschutzes – insbesondere für Berufskrankheiten – und die Bemühungen um Verbesserung und Intensivierung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen des Systems. Insgesamt stiegen die Ausgaben weniger als die Gehaltsgrundlage, die zur Berechnung der Prämien herangezogen wird. Die durchschnittliche Prämie für die Berufsunfallversicherung sank von 1.51 % im Jahr 1960 auf 1.36 % im Jahr 1990. Durch die Kosten der deutschen Wiedervereinigung stieg die durchschnittliche Prämie auf 1.45 % im Jahr 1994.

Die Verteilung der Kosten für die drei Aufgabenbereiche (Prävention, Rehabilitation und finanzieller Ausgleich) hat sich von 1960 bis 1994 wie folgt verschoben:

  • Die Präventionskosten stiegen von 2.6 auf 7.1 %. Dies ist auf die stetige Verbesserung, Intensivierung und Erweiterung der präventiven Maßnahmen des Systems zurückzuführen.
  • Der Anteil der Rehabilitationskosten (inkl. Zahlungen) stieg von 20.4 auf 31.2 %. In diesem Bereich kann der Kostenanstieg im Gesundheitswesen nicht allein durch den Rückgang der Unfallhäufigkeit aufgefangen werden.
  • Der Kostenanteil für Renten und Pensionen sank von 77 % auf 61.7 %. Trotz Indexierung der Renten und Renten stiegen diese nicht im gleichen Maße wie die Rehabilitationskosten.

 

In anderen Zweigen der deutschen Sozialversicherung stieg die Beitragsbelastung in dieser Zeit erheblich an. Im Durchschnitt betrugen die Beitragskosten für alle Zweige der Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 25.91 100 DM je 1960 DM Lohn; dieser Wert stieg bis 40.35 auf 100 DM je 1994 DM. Der Anteil der durchschnittlichen Unfallversicherungsprämie an der Beitragslast des gesamten Sozialversicherungssystems ging von 5.83 % im Jahr 1960 auf 3.59 % im Jahr 1994 zurück Das Bruttosozialprodukt blieb bei etwa 0.5 %. So konnte nur im Bereich der Unfallversicherung die Wirtschaft in gewissem Umfang von Sozialabgaben entlastet werden.

Ausschlaggebend für diese positive Entwicklung war die oben dargestellte Abnahme von Unfallhäufigkeit und -schwere. Darüber hinaus ist es der Unfallversicherung gelungen, durch Weiterentwicklung der Rehabilitationspraxis in vielen Fällen dauerhafte Behinderungen zu verhindern oder zu minimieren. Dadurch blieben die Rentenfälle trotz des Anstiegs der Versicherten um 40 % in diesem Zeitraum nahezu konstant.

Der Rückgang der Unfallhäufigkeit lässt sich auf viele Ursachen und Entwicklungen zurückführen – die Modernisierung der Produktionsmethoden (insbesondere Automatisierung) und den Strukturwandel vom produzierenden Gewerbe in die Dienstleistungs- und Kommunikationsbranche; die Präventionsbemühungen der Unfallversicherung haben wesentlich zu dieser finanziellen und humanitären Leistung beigetragen.

Grundprinzipien und Merkmale des deutschen Unfallversicherungssystems

Das System soll Personen, die von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten betroffen sind, eine umfassende soziale Absicherung bieten. Sie entlastet auch die Verantwortlichen für solche Unfälle und Krankheiten in den Betrieben von der Haftung gegenüber den Geschädigten. Die folgenden Grundprinzipien lassen sich auf diese doppelten Ziele des Systems zurückführen, die es seit seiner Einführung geprägt haben:

Die Haftung des Arbeitgebers für Arbeitsunfälle wird durch eine öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Unfallversicherung („Befreiung der Arbeitgeberhaftung“) ersetzt. Zivilrechtliche Schadensersatzklagen des Versicherten gegen den Unternehmer oder andere Mitarbeiter des Unternehmens sind ausgeschlossen.

Allein die Unternehmer leisten Beiträge an die Unfallversicherung, da sie die Verantwortung für Betriebsgefahren tragen und durch die Unfallversicherung von Haftungsrisiken entlastet werden.

Versicherungsleistungen, die auf dem Schadensersatzprinzip beruhen, ersetzen zivilrechtliche Haftpflichtansprüche gegen den Arbeitgeber.

Versicherungsleistungen werden unabhängig vom förmlichen Nachweis des Versicherungsverhältnisses und unabhängig von der Meldung des Arbeitgebers an den Unfallversicherungsträger erbracht. Dadurch wird ein zuverlässiger und wirksamerer Schutz für alle gesetzlich versicherten Personen geschaffen.

Die Versicherungsleistungen werden grundsätzlich verschuldensunabhängig und ohne Klage der berechtigten Person erbracht. Das Arbeitsverhältnis wird dadurch von Streitigkeiten über die Schuldfrage befreit.

Als wichtige Ergänzung zur Aufgabe der Versicherungsleistung ist die Unfallversicherung für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zuständig. Das System befreit den Arbeitgeber von der Haftung, aber nicht von der Verantwortung für die Organisation eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds. Die enge Verbindung von Prävention mit Rehabilitation und finanziellem Ausgleich ist von grundlegender Bedeutung.

Auf die grundlegenden Organisationsprinzipien wurde bereits oben eingegangen (Organisation als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und Gliederung nach Wirtschaftszweigen).

Das Verhältnis der verschiedenen Zuständigkeitsbereiche zueinander ist durch zwei Grundsätze gekennzeichnet: Oberstes Ziel muss es sein, die Zahl der Versicherungsfälle durch geeignete Präventionsmaßnahmen so gering wie möglich zu halten („Vorrang der Prävention vor der Entschädigung“). Im Versicherungsfall muss das vorrangige Ziel sein, den Geschädigten soweit wie möglich medizinisch, beruflich und sozial zu rehabilitieren. Erst danach werden verbleibende Behinderungen in Form von Geldleistungen („Reha vor Rente“) ausgeglichen.

Wie diese Grundprinzipien in den konkreten Aufgabenbereichen der Unfallversicherung wirken, soll in den folgenden Abschnitten aufgezeigt werden.

abwehr

Der Präventionsaufgabe liegen folgende Überlegungen zugrunde: Die Unfallversicherung, die im Rahmen der Rehabilitation und Entschädigung die Kosten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten trägt, soll zunächst in der Lage sein, das Entstehen von Verletzungen insoweit zu verhindern wie möglich. Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass sie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlich bleiben, auch wenn ihre direkte Haftung gegenüber den Arbeitnehmern durch das Unfallversicherungssystem ersetzt wurde. Die Verbindung von Unfallversicherung und Unfallverhütung soll den Beteiligten – insbesondere den Arbeitgebern – verdeutlichen, dass sich Investitionen in die Arbeitssicherheit vor allem im humanitären Sinne durch die Vermeidung von menschlichem Leid, aber auch im wirtschaftlichen Sinne durch die Reduzierung auszahlen von Unfallversicherungsprämien und Betriebskosten infolge von Verletzungen. Die branchenspezifische Strukturierung der Berufsunfallversicherung und die Einbindung der Betroffenen im Rahmen der Selbstverwaltung führt zu einem hohen Maß an präventiver Praxiserfahrung sowie Akzeptanz und Motivation der Betroffenen. Diese enge Verbindung von Unfallversicherung und Prävention unterscheidet das deutsche System von den Systemen der meisten anderen Nationen, die generell eine Überwachung der Arbeitssicherheit durch staatliche Stellen vorsehen. Neben dem Technischen Überwachungsdienst der Unfallversicherungsträger gibt es in Deutschland auch solche Arbeitsschutzbehörden. Die beiden Institutionen ergänzen und kooperieren miteinander. Die Aufgaben der staatlichen Aufsichtsbehörden (Werksinspektion) gehen über die des Technischen Überwachungsdienstes der Unfallversicherungsträger (Arbeitszeitregelung, Schutz besonders gefährdeter Gruppen wie Jugendliche und Schwangere, Umweltschutz) hinaus.

Der Verhütungsauftrag der Unfallversicherung legt nur die Grundvoraussetzungen fest und lässt der Selbstverwaltung der Träger einen erheblichen Spielraum im Einzelnen – insbesondere hinsichtlich branchenspezifischer Besonderheiten, die auf die einzelnen Betriebe oder auf die Gesamtanlage und allgemein Anwendung finden Vorschriften.

Zu den wichtigsten Aspekten des systemischen Präventionsverständnisses gehören:

Das (Berufsgenossenschaft) sind verpflichtet, Unfallverhütungsanweisungen zu bestimmten Gefahrenstellen zu erteilen. Diese Weisungen sind von den Arbeitgebern und Versicherten als Gesetz anzusehen. Die Einhaltung dieser Weisungen kann von den Beförderern durch Sanktionen (Bußgelder) durchgesetzt werden. Diese Vorschriften basieren auf industriellen Erfahrungen und werden laufend den Erfordernissen der technischen Entwicklung angepasst.

Jeder Träger unterhält einen eigenen spezialisierten Überwachungsdienst, der die Unternehmen berät und überwacht. Diese sind mit speziell ausgebildeten Monitoren – insbesondere Ingenieuren und Naturwissenschaftlern – besetzt und werden je nach Branche durch Experten anderer Disziplinen unterstützt. Die Befugnisse der Überwachungsdienste reichen von der Beratung über verbindliche Vorschriften bis hin zur Teilschließung bei akuter Gesundheitsgefährdung.

Die Beförderer stellen Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften Beratung, Schulung, Informationsmaterial und Arbeitshilfen zur Verfügung. Diese internen Arbeitssicherheitsexperten sind wichtige Berater für die Überwachungsdienste. Ziel dieser branchenspezifischen Kooperation ist es, Unfallgefahren und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren im Vorfeld aufzudecken und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ermöglichen.

Die Überwachungsdienste der Beförderer prüfen, ob die Arbeitgeber ihrer Verpflichtung zur Einschaltung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften nachkommen. Einige Berufsgenossenschaften unterhalten eigene Ärzte und Sachverständige, an die sich ihre Mitgliedsunternehmen wenden können, wenn sie keine eigenen eingerichtet haben.

Die Aus- und Weiterbildung der mit der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen in den Werken beauftragten Personen liegt überwiegend in den Händen der Spediteure. Die Ausbildungsprogramme werden an die Bedürfnisse der einzelnen Industriezweige angepasst. Sie zielen auf und differenzieren sich nach den verschiedenen Ebenen der Werksverantwortung. Viele Unfallversicherungsträger betreiben eigene Ausbildungsstätten.

Unfallversicherungsträger richten Fragen zur Arbeitssicherheit an Arbeitgeber und Führungskräfte und halten sie auf dem Laufenden und motivieren sie, die Prävention zu verbessern. Die Aufmerksamkeit für kleine und mittlere Unternehmen ist in letzter Zeit in den Mittelpunkt der Präventionsbemühungen gerückt.

Die technischen Überwachungsdienste der Spediteure beraten die Mitarbeiter auch über Gesundheits- und Sicherheitsrisiken an ihren Arbeitsplätzen. In diesem Zusammenhang kommt der Zusammenarbeit mit den Betriebsräten, die die Interessen der Arbeitnehmer im Unternehmen vertreten, eine größere Bedeutung zu. Die Mitarbeiter sollen an der Gestaltung des Arbeitsumfeldes beteiligt und ihre Erfahrungen genutzt werden. Praktische Lösungen für Sicherheitsprobleme lassen sich oft durch eine stärkere Beteiligung der Mitarbeiter finden. Die Verbesserung der Sicherheit kann die Motivation und Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter fördern und sich positiv auf die Produktivität auswirken.

Die technischen Überwachungsdienste der Spediteure kontrollieren routinemäßig Fabriken und untersuchen Fälle von Unfällen oder Berufskrankheiten. Anschließend nehmen sie viele Einzelmessungen entsprechend den vorhandenen Gefahren vor, um notwendige Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Ergebnisse dieser Messungen, Arbeitsplatz- und Problemanalysen sowie Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Betreuung werden mit modernen Methoden der Datenverarbeitung zusammengeführt und werksübergreifend zur weiteren Förderung der Prävention genutzt.

Die Transportunternehmen unterhalten spezialisierte Prüfstellen, in denen bestimmte Arten von Ausrüstungen und Sicherheitsmerkmalen getestet werden. Dadurch und durch die Beratung von Herstellern und Betreibern technischer Anlagen erhalten die Träger detaillierte Informationen, die sie in die praktische Präventionsarbeit in den Betrieben umsetzen und die sie auch in nationale, europäische und internationale Normen einfließen lassen.

Das (Berufsgenossenschaft) viele bedarfs- und nutzenorientierte Forschungsprojekte zur Wissenserweiterung auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes selbst durchgeführt, initiiert oder finanziell gefördert.

Die gesamte Unfallverhütungsarbeit der Transportunternehmen hat im Interesse der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer das Ziel, Arbeitsschutzmaßnahmen so effizient und wirtschaftlich wie möglich zu gestalten. Umsetzungsstrategien müssen auch praktisch sein. Auch die Wirksamkeit der Präventionsarbeit wird überwacht.

Umfang des Versicherungsschutzes

Der Versicherte

Arbeitnehmer, die arbeiten oder sich in Ausbildung befinden, sind Versicherte der Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz wird unabhängig von Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität, Höhe des Arbeitsentgelts oder Beschäftigungsdauer gewährt. Der Versicherungsschutz ist auch dann gewährleistet, wenn sich der Betrieb noch nicht beim Unfallversicherungsträger angemeldet oder Beiträge nicht gezahlt hat.

Obligatorisch versichert sind Heimarbeiter und Personen, die als Arbeitnehmer in der Heimwirtschaft tätig sind, ebenso Personen, die Rehabilitationsmaßnahmen von einem Sozialversicherungsträger erhalten, und Arbeitgeber in einigen Branchen. Alle anderen Arbeitgeber können sich freiwillig über das System versichern.

In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind die arbeitenden Arbeitnehmer, landwirtschaftlichen Arbeitgeber und Ehegatten des Arbeitgebers pflichtversichert.

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind neben den Arbeitnehmern viele Gruppen versichert (nicht aber Beamte und Soldaten). Dazu gehören Studenten, Schüler und Kindergärtner. Auch Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, und Häftlinge, die arbeiten, werden erfasst. Ein großer Teil der Versicherten des Regierungsprogramms genießt einen beitragsfreien Versicherungsschutz, der von Bund, Ländern und Kommunen finanziert wird.

Die Versicherungsfälle

Versicherungsfälle bzw. Ereignisse in der Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle, die sich beim Gebrauch oder Betrieb von Geräten ereignen, sowie Wegeunfälle. Die entscheidenden Kriterien für Versicherungsfälle sind:

  • Zugehörigkeit zu einer versicherten Gruppe
  • Körperverletzung infolge eines plötzlichen Arbeitsunfalls
  • Ausübung einer versicherten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls oder zum Zeitpunkt der Gesundheitsschädigung; erfasste Tätigkeiten sind solche, die in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen
  • ein Unfall oder eine Gesundheitsschädigung durch eine versicherungspflichtige Tätigkeit.

 

Ein Verschulden des Versicherten schließt den Anspruch nicht aus. Liegen die sachlichen Unfallursachen jedoch ausschließlich im privaten Bereich, entfällt der Versicherungsschutz – etwa bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss oder infolge einer gewalttätigen Auseinandersetzung. Kein Versicherungsschutz besteht für Verletzungen, die zwar im Rahmen einer versicherten Tätigkeit eingetreten sind, aber aufgrund eines vorbestehenden Gesundheitsproblems entstanden sind; dies gilt vor allem für Herzinfarkte und Bandscheibenvorfälle.

Berufskrankheiten (die medizinisch bekanntermaßen durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Gruppen bei ihrer Arbeit in höherem Maße als die Allgemeinheit ausgesetzt sind) werden in eine amtliche Liste aufgenommen. Liegen neue Erkenntnisse zu einer Krankheit vor, die nicht in der Liste aufgeführt ist, können die Träger die Krankheit als Berufskrankheit ausgleichen.

Meldung und statistische Erfassung von Versicherungsfällen

Die Leistungen der Unfallversicherung müssen grundsätzlich nicht vom Geschädigten beantragt werden, sondern sind auf Initiative der Träger zu erbringen. Dies setzt voraus, dass Fälle auf andere Weise gemeldet werden – Arbeitgeber, Ärzte und Krankenhäuser sind verpflichtet, die Träger zu informieren. Dies ist die Grundlage für eine umfassende statistische Erfassung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Rehabilitation

Das System hat den gesetzlichen Auftrag, bei einem Unfall oder einer Berufskrankheit umfassende medizinische, berufliche und soziale Rehabilitationsleistungen zu erbringen. Ziel dieses Mandats ist die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und die Wiedereingliederung der Verletzten in Arbeit und Gesellschaft. Neben dem bereits erwähnten Grundsatz „Reha vor Rente“ bietet das System alle Rehabilitationsleistungen eines Unfallversicherungsträgers „aus einer Hand“. Dies garantiert ein zügiges und konsequentes Rehabilitationsprogramm, abgestimmt auf den individuellen Gesundheitszustand, Bildungsgrad und die persönliche Situation. Der Beförderer ist nicht darauf beschränkt, Leistungen zu erbringen und für die Versorgung der Verletzten zu sorgen. Vielmehr optimiert der Träger die Rehabilitation mit speziell qualifizierten und ausgestatteten Ärzten und Krankenhäusern, durch die Einrichtung trägereigener Kliniken – insbesondere zur Versorgung von Schwerbrandverletzten und Rückenmarks-, Schädel- und Hirnverletzungen – sowie durch Beobachtung, begleitende Betreuung und ggf. ggf. korrigierende Steuerung des Rehabilitationsprozesses. Es gelten folgende Besonderheiten:

Medizinische Rehabilitation

Die Beförderer müssen sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Behandlung so schnell wie möglich nach dem Vorfall beginnt. Dies sollte gegebenenfalls eine fachärztliche oder arbeitsmedizinische Betreuung umfassen. An der Behandlung sollen Ärzte teilnehmen, die aufgrund einer unfallmedizinischen Ausbildung spezialisiert sind und Erfahrung als Chirurg oder Orthopäde haben, über eine technisch-medizinische Praxis verfügen und bereit sind, bestimmte Pflichten gegenüber dem Versicherungsträger zu erfüllen, insbesondere Formulare einzureichen und Expertenmeinungen.

Verletzte sollten sich nach einem Zwischenfall unverzüglich an einen Vertragsarzt des Beförderers wenden, der die oben genannten Qualifikationen nachweisen muss. Sie sind vom Beförderer ermächtigt, die weitere Behandlung einzuleiten und zu entscheiden, ob eine Allgemeinbehandlung oder eine Spezialbehandlung – bei schweren Verletzungen – erfolgen soll.

Bei besonders schweren Verletzungen stellt die Unfallversicherung höchste Anforderungen an die Behandlung des Verletzten. Daher autorisieren die Krankenkassen nur besonders qualifizierte Krankenhäuser mit dieser Behandlung. Diese Krankenhäuser unterliegen besonderen Richtlinien und Aufsichten.

Die Beförderer setzen zur Überwachung und Leitung der Behandlung bestimmte Ärzte ein, die verpflichtet sind, die Behandlung zu überwachen, dem Beförderer Meldungen zu erstatten und ggf. weitere Rehabilitationsmaßnahmen vorzuschlagen.

Die Heil- und Rehabilitationsleistungen werden vollumfänglich von der Unfallversicherung übernommen (ohne Selbstbeteiligung des Versicherten). Dies erfüllt das Verletzungskompensationsprinzip des Systems.

Berufliche Rehabilitation

Kann der Verletzte durch medizinische Rehabilitation allein nicht wieder arbeitsfähig gemacht werden, muss der Beförderer für berufliche Rehabilitation sorgen. Das Gesetz sieht eine den Umständen des Einzelfalls (Schweregrad der Behinderung, Bildungsstand, berufliche Qualifikation und Neigung, Alter des Verletzten) entsprechende Rehabilitation vor. Die Rehabilitation kann werksspezifische Maßnahmen zur Folge haben, wie z. B. die Anpassung des Arbeitsplatzes an die Behinderung; Unterstützung bei der Erlangung einer Stelle im Unfallbetrieb oder in einem anderen Betrieb; oder finanzielle Unterstützung des beschäftigungsbereiten Arbeitgebers. Auch die Berufsausbildung, einschließlich der Umschulung auf einen völlig neuen Beruf, ist abgedeckt.

Da das System sowohl für die medizinische als auch für die berufliche Rehabilitation zuständig ist, können während der medizinischen Rehabilitation unter Beteiligung der Verletzten und der Ärzte notwendige Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation geplant und eingeleitet werden. Diese Aufgabe übernehmen Berufsberater – besonders qualifizierte und erfahrene Mitarbeiter der Transportunternehmen. Sie besuchen die Schwerverletzten noch während ihres Krankenhausaufenthalts, betreuen die Versicherten, insbesondere bei der Suche und Auswahl geeigneter und erfolgsversprechender Rehabilitationsmaßnahmen, und begleiten sie bis zur Wiedereingliederung ins Berufsleben.

Soziale Rehabilitierung

Medizinische und berufliche Rehabilitation sind wesentliche Voraussetzungen dafür, dass Verletzte so weit wie möglich wieder leben können wie vor der Verletzung. Darüber hinaus muss aber auch sichergestellt werden, dass Betroffene mit langfristigen gesundheitlichen Folgen nicht nur ihre Arbeit, sondern auch das soziale, familiäre und kulturelle Leben wieder aufnehmen können. Zu diesem Zweck erbringt der Träger auch Leistungen zur sozialen Wiedereingliederung; B. Fahrzeugassistenz zur Förderung der Mobilität, Behindertensport zur Förderung der Gesundheit und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Haushaltshilfe oder die Schaffung und Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung.

Monetäre Vorteile

Während der Rehabilitation haben die Geschädigten in der ersten Zeit der durch den Vorfall verursachten Arbeitsunfähigkeit (mindestens sechs Wochen nach Tarifvertrag) Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dann muss der Träger für die Dauer der medizinischen Rehabilitation „Ersatzentgelt“ leisten. Das Invaliditätsgeld entspricht in der Regel dem Nettogehalt zum Zeitpunkt des Schadensfalls – abzüglich der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung (derzeit knapp 13 Prozent). Während der beruflichen Rehabilitation wird ein Übergangslohnersatzgeld gezahlt, das etwas geringer ist als das Invaliditätsgeld. Diese Leistungen werden während der gesamten Dauer der medizinischen und beruflichen Rehabilitation gezahlt, damit die Versicherten und ihre Familien finanziell abgesichert sind. Die Beitragsfortzahlung an die anderen Zweige der Sozialversicherung verhindert Versicherungslücken.

Finanzieller Ausgleich durch Annuitäten

Versicherungsrenten

Versicherte erhalten Renten als Ausgleich für verbleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit. Diese Renten werden erst nach Abschluss des Rehabilitationsverfahrens gewährt und gehen von einer definitiven Minderung der Erwerbsfähigkeit (in der Regel 20 %) für einen Mindestzeitraum (länger als 13 Wochen nach dem Arbeitsunfall) aus. Die Renten werden nach dem Grad der Erwerbsminderung und dem jährlichen Erwerbseinkommen berechnet.

Bei der Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gilt der Grundsatz der „abstrakten Schadensbewertung“. Demnach wird der Erwerbsausfall auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht der konkrete Verdienstausfall (Lohnausfall) durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit berücksichtigt. Die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit hängt in erster Linie von der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung ab, die wiederum durch ein ärztliches Gutachten beurteilt wird. Dies trägt zur Minimierung des Verwaltungsaufwands bei und hält auch die Belastung der Versicherten und ihrer Arbeitgeber gering. In den meisten Fällen geht der abstrakte Schadensindex für Renten so aus, dass die Versicherten nach dem Versicherungsfall nicht in einer schlechteren wirtschaftlichen Gesamtlage stehen als vorher. In vielen Fällen ergibt sich sogar eine gewisse Verbesserung der Position, so dass die Annuitäten tatsächlich zum Ausgleich immaterieller Schäden beitragen. Der Gefahr einer „Rentenmentalität“ bei den Versicherten wird mit den Grundsätzen der abstrakten Schadensbewertung und „Rehabilitation vor Rente“ entgegengewirkt. Die Versicherten sind motiviert, trotz fortbestehender gesundheitlicher Probleme eine Erwerbstätigkeit zu suchen.

Das Prinzip der abstrakten Schadensbewertung wird durch Faktoren der konkreten Schadensbewertung ergänzt, um sicherzustellen, dass in jedem Fall eine angemessene Entschädigung erfolgt.

Das jährliche Arbeitseinkommen ist die zweite Grundlage, auf der Renten berechnet werden. Darunter versteht man die Summe aller Löhne und selbstständigen Einkünfte, die eine versicherte Person im Jahr vor dem Versicherungsfall erzielt hat. Der Jahresverdienst soll den Lebensstandard widerspiegeln, den der Versicherte zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls erreicht hatte.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Invaliditätsrenten ganz oder teilweise erstattet werden.

Hinterbliebenenrenten und andere Leistungen im Todesfall

Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben Witwen, Witwer und Waisen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern beim Tod von Versicherten durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Die Funktion dieser Renten besteht darin, den durch den Tod verlorenen Lebensunterhalt zu ersetzen. Die Berechnung erfolgt, wie bei den Unfallrenten, nach dem Erwerbseinkommen. Sie ist gestaffelt nach dem Bedarf der Hinterbliebenen (insbesondere Witwen mit versus ohne Kinder; von einem oder beiden Elternteilen verwaiste Kinder). Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen werden bei Hinterbliebenenrenten mit Ausnahme von Waisen unter 18 Jahren berücksichtigt. Im letztgenannten Fall gilt das Prinzip des Schadensersatzes: Nur die tatsächlich Unterhaltspflichtigen erhalten die Leistungen im erforderlichen und verhältnismäßigen Umfang.

Neben den Hinterbliebenenrenten sind Überführungskosten und Bestattungskosten garantiert.

Witwen- und Witwerrenten werden bis zur Wiederverheiratung gewährt; bei Wiederverheiratung wird eine Abfindung in Höhe der zweifachen Jahresrente gezahlt.

Finanzierung und Prämienrecht

Zwischen den drei Zweigen der Unfallversicherung (Gewerbe, Landwirtschaft und Staat) bestehen erhebliche Unterschiede in der Finanzierung und im Beitragsrecht. Die folgende Diskussion befasst sich nur mit der Betriebsunfallversicherung.

Die Kosten der betrieblichen Unfallversicherung werden fast ausschließlich durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Nebeneinnahmen aus Schadensersatzansprüchen gegen Dritte (insbesondere bei Verkehrsunfällen), Veräußerungsgewinnen, Mahngebühren und Bußgeldern sind von relativ geringer Bedeutung. Hervorzuheben ist, dass die Berufsunfallversicherung ohne finanzielle Unterstützung durch den Staat funktioniert. Die Einnahmen werden ausschließlich zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung erhoben und verwendet – der Versuch, Gewinne zu erzielen, ist verboten.

Die Prämien für einzelne Unternehmen werden auf der Grundlage des prämienpflichtigen Lohns der Arbeitnehmer (bzw. des Arbeitseinkommens oder der Versicherungssumme des Arbeitgebers) berechnet. Das Prämienrecht berücksichtigt insbesondere das Unfallgeschehen und die damit einhergehende Unfallgefahr in den Wirtschaftszweigen und Einzelunternehmen. Dabei werden drei Ebenen unterschieden:

Die erste Prämienstufe wird durch die Zusammenfassung eines oder mehrerer Wirtschaftszweige zu einem Industrieversicherungsträger als gemeinsame Risikogruppe verliehen. Beispielsweise kommt es in der Baubranche zu mehr und schwerwiegenderen Versicherungsfällen als im Präzisionswerkzeugbau. So sind die Prämien für einen Konstruktionsträger im Durchschnitt deutlich höher als für einen Träger im Präzisionswerkzeugbau.

Auf der zweiten Ebene, auf der Ebene jedes einzelnen Trägers, werden die in diesen Träger einbezogenen Industriezweige – beispielsweise die Maurer, Dachdecker und Hausmeister im Baugewerbe – nach den Unfallkosten in die verschiedenen Risikogruppen eingeordnet. Die generelle Zuordnung von Industriezweigen zu Risikogruppen ergibt Risikotabellen für jeden Verkehrsträger. Jedes einzelne Unternehmen wird vom Beförderer nach Risikogruppen anhand der Risikotabellen bewertet. Unterschiedliche Bestandteile eines Unternehmens werden verschiedenen entsprechenden Risikogruppen zugeordnet. Die Risikotabellen werden auf Basis von fünfjährigen statistischen Erhebungen zu Unfallhäufigkeit und -kosten aktualisiert. Anhand der Risikogruppen wird die Höhe der Prämien für die einzelnen Wirtschaftszweige, die in derselben Berufsgenossenschaft zusammengeschlossen sind, differenziert.

Im dritten Schritt werden die Prämien noch einmal auf Ebene der einzelnen Unternehmen modifiziert. Kriterien können hier Anzahl, Schwere und Kosten der Arbeitsunfälle (ohne Wegeunfälle) der letzten 1 bis 3 Geschäftsjahre sein. Der Versicherungsträger kann den Beitrag eines Unternehmens mit unterdurchschnittlichem Unfallgeschehen kürzen oder bei überdurchschnittlichem Unfallgeschehen einen Beitragszuschlag erheben. Die Beförderer sind befugt, die weiteren Einzelheiten (Erhebung von Zuschlägen oder Gewährung von Prämienermäßigungen oder Kombination von beidem) eigenständig zu regeln.

Durch die Staffelung der Prämien für die verschiedenen Wirtschaftszweige und die einzelnen Betriebe nach Unfalltrends soll den Arbeitgebern bewusst gemacht werden, dass die Höhe der Unfallversicherungsprämien auch von Bemühungen und dem Erfolg der Prävention abhängt, und diese Bemühungen anregen Richtung.

Die Finanzierung der Unfallversicherung erfolgt durch ein Verfahren der rückwirkenden Kostendeckung. Umlagebetrag ist der Ausgabenüberschuss, rückwirkend für jedes Haushaltsjahr berechnet. Die Umlagebelastung wird auf die einzelnen Mitgliedsunternehmen der jeweiligen Versicherungsträger entsprechend der Prämienberechnung (Risikogruppe des Unternehmens, Gesamtentgelt im jeweiligen Prämienjahr und ggf. Prämienzu- oder -abschlag) aufgeteilt. Laufende Kosten müssen natürlich vorfinanziert werden. Dies kommt aus dem Sammeln von Betriebsmitteln und aus vorausbezahlten Prämien. Um langfristige Beitragsschwankungen auszugleichen, müssen die Unfallversicherungsträger Rücklagen bilden. Diese Mittel werden bevorzugt in Einrichtungen investiert, die der Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherung dienen, beispielsweise Ausbildungsstätten oder Unfallkrankenhäuser.

Da die Unfallversicherungsprämien nicht vom Arbeitgeber berechnet werden können, übernimmt der Versicherungsträger die Berechnung und benachrichtigt den Arbeitgeber.

In der nach Branchen organisierten deutschen Unfallversicherung können strukturelle Veränderungen in der Wirtschaft zu einer unhaltbar hohen finanziellen Belastung einiger Versicherungsträger führen. Dies gilt insbesondere für den Kohlebergbau. Die Zahl der arbeitenden Bergleute ist in den letzten Jahrzehnten stark zurückgegangen, dennoch muss der Versicherungsträger für den Bergbau Renten zahlen, die aus einer Zeit stammen, in der mehrfach so viele Bergleute beschäftigt waren. Um diesem extremen, nicht mehr tragfähigen Anstieg der Prämienbelastung für diesen Wirtschaftszweig entgegenzuwirken, wurde 1968 ein Lastenverteilungsverfahren zwischen den verschiedenen Versicherungsträgern gesetzlich eingeführt. Die anderen Versicherungsträger sind verpflichtet, eine zusätzliche Umlage zu erheben die finanziellen Lücken bei den Versicherungsträgern zu schließen, die Anspruch auf Ausgleich haben. Damit weitete der Gesetzgeber den Grundgedanken der Solidarität, der innerhalb jedes einzelnen Unfallversicherungsträgers gilt, auf alle Industrieunternehmen aus.

 

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