Donnerstag, März 24 2011 16: 33

Fallstudie: Arbeitnehmerschutz und Statistiken zu Unfällen und Berufskrankheiten - HVBG, Deutschland

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Die Berufsgenossenschaften (BG)

Im Rahmen des Sozialversicherungssystems in Deutschland deckt die gesetzliche Unfallversicherung die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten ab. Diese gesetzliche Unfallversicherung ist in drei Bereiche gegliedert:

  • Betriebsunfallversicherung (vertreten durch die Berufsgenossenschaften)
  • landwirtschaftliche Unfallversicherung
  • Unfallversicherung der öffentlichen Hand.

 

Die 35 Berufsgenossenschaften (BG) decken die verschiedenen Zweige der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland ab. Sie sind für 39 Millionen versicherte Arbeitnehmer in 2.6 Millionen Unternehmen zuständig. Versichert ist jede Person in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, unabhängig von Alter, Geschlecht und Einkommenshöhe. Ihr Dachverband ist der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften (HVBG).

Die Berufsgenossenschaft ist gesetzlich verpflichtet, alle geeigneten Mittel einzusetzen, um Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorzubeugen, eine wirksame Erste Hilfe und eine optimale medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation zu leisten und Leistungen an Verletzte, Kranke und Hinterbliebene zu erbringen. Damit sind Prävention, Rehabilitation und Kompensation unter einem Dach vereint.

Die Prämien zur Finanzierung dieser Leistungen werden ausschließlich von den Arbeitgebern getragen. 1993 zahlten alle gewerblichen Arbeitgeber durchschnittlich 1.44 DM je 100 DM Lohn oder 1.44 % an die Berufsgenossenschaft. Insgesamt beliefen sich die Prämien auf 16 Milliarden DM (verwendete Milliarden US-Dollar – eine Milliarde), von denen etwa 80 % für Rehabilitation und Renten ausgegeben wurden. Der Rest wurde hauptsächlich für Präventionsprogramme verwendet.

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Der Arbeitgeber ist für die Gesundheit und Sicherheit des Arbeitnehmers bei der Arbeit verantwortlich. Der rechtliche Umfang dieser Verantwortung wird von der Regierung in Gesetzen und Verordnungen sowie in den Arbeitsschutzvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften festgelegt, die das staatliche Arbeitsschutzrecht für jeden Wirtschaftszweig ergänzen und konkretisieren. Das Präventionssystem der Berufsgenossenschaften zeichnet sich durch seine Praxisorientierung, seine ständige Anpassung an die Erfordernisse der Branche und den Stand der Technik sowie durch seine effektive Unterstützung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus.

Zu den Präventionsaufgaben der Berufsgenossenschaften, die vor allem durch den Technischen Überwachungsdienst (TAD) der Berufsgenossenschaft und den Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) wahrgenommen werden, gehören:

  • Beratung und Motivation des Arbeitgebers
  • Überwachung von betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen
  • arbeitsmedizinische Betreuung
  • Mitarbeiter des Unternehmens informieren und schulen
  • Sicherheitsüberprüfung von Geräten und Ausrüstungen
  • Initiierung, Durchführung und Finanzierung von Forschungsarbeiten.

 

Die Verantwortung für die Umsetzung des betrieblichen Arbeitsschutzes liegt beim Arbeitgeber, der gesetzlich verpflichtet ist, entsprechend qualifiziertes Personal zur Unterstützung des Arbeitsschutzes einzustellen. Dies sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsbeauftragte, Sicherheitstechniker und Sicherheitsingenieure) und Betriebsärzte. In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten müssen ein oder mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellt werden. Der Umfang der betrieblichen Verantwortung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte wird durch branchen- und gefährdungsspezifische berufsgenossenschaftliche Regelungen festgelegt. In Betrieben, in denen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein Betriebsarzt beschäftigt ist, muss der Arbeitgeber einen Arbeitssicherheitsausschuss organisieren, der sich aus einem Betriebsvertreter, zwei Arbeitnehmervertretern, dem Betriebsarzt sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten zusammensetzt. Der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation gehören auch Ersthelfer an, deren Ausbildung von der Berufsgenossenschaft geleitet wird.

Der arbeitsmedizinischen Betreuung kommt eine besondere Bedeutung zu. Jeder Mitarbeiter, der für eine bestimmte Art von Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz gefährdet ist, wird einheitlich untersucht und die Untersuchungsergebnisse nach festgelegten Richtlinien bewertet. 1993 wurden rund vier Millionen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen von speziell ermächtigten Ärzten durchgeführt. Bei weniger als 1 % der Untersuchungen wurden anhaltende gesundheitliche Bedenken festgestellt.

Beschäftigte, die mit gefährlichen/krebserzeugenden Stoffen arbeiten, haben auch nach Beendigung der gefährlichen Tätigkeit Anspruch auf ärztliche Untersuchung. Die Berufsgenossenschaften haben Dienste eingerichtet, um diese Mitarbeiter überprüfen zu können. Mittlerweile gibt es drei solcher Dienste:

  • Organisationsservice für laufende Prüfungen (ODIN)
  • Zentrale Meldestelle für asbeststaubgefährdete Beschäftigte (ZAs)
  • Wismut-Zentrale Pflegestelle (ZeBWis).

 

Die drei Dienste versorgten 600,000 etwa 1993 Menschen. Das Sammeln von Untersuchungsdaten unterstützt die individuelle Betreuung und hilft auch, die wissenschaftliche Forschung zur Früherkennung von Krebsfällen zu verbessern.

Statistiken zu Arbeitsunfällen

Ziel. Das primäre Ziel der Erhebung von Statistiken über Arbeitsunfälle ist die Verbesserung der Arbeitssicherheit durch die Auswertung und Interpretation von Daten zu Unfallereignissen. Diese Daten werden aus Meldungen über Arbeitsunfälle zusammengestellt; 5 % bis 10 % der Unfälle (ca. 100,000 Unfälle) werden jährlich von den Technischen Überwachungsdiensten der Berufsgenossenschaften untersucht.

Berichtspflicht der Arbeitgeber. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Arbeitsunfall innerhalb von drei Tagen seiner zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden, wenn der Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von drei Kalendertagen zur Folge hat oder den Tod des Versicherten verursacht („gesetzlich meldepflichtiger Arbeitsunfall“). Dazu gehören Unfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeit. Unfälle, die nur einen Sachschaden verursachen oder den Verletzten weniger als drei Tage arbeitsunfähig machen, müssen nicht gemeldet werden. Bei meldepflichtigen Arbeitsunfällen wird vom Arbeitgeber ein Formular „Unfallmeldung“ (Ziffer 1) eingereicht. Unabhängig von der Schwere der Verletzung ist die arbeitsfreie Zeit der maßgebliche Faktor für die Berichterstattung. Harmlos erscheinende Unfälle müssen gemeldet werden, wenn die verletzte Person länger als drei Tage arbeitsunfähig ist. Diese Frist von drei Tagen erleichtert die Verfolgung späterer Ansprüche. Die unterlassene oder verspätete Abgabe einer Unfallanzeige stellt einen Ordnungsverstoß dar, der von der Berufsgenossenschaft mit einer Geldbuße bis zu 5,000 DM geahndet werden kann.

Abbildung 1. Ein Beispiel für ein Unfallmeldeformular

REC60F1A

Benachrichtigung durch den behandelnden Arzt. Zur Optimierung der medizinischen Rehabilitation und zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters wird der Verletzte von einem für diese Tätigkeit ausgewählten Facharzt behandelt. Der Arzt wird von der zuständigen gewerblichen Berufsgenossenschaft bezahlt. So erhält die Berufsgenossenschaft auch dann eine Meldung über meldepflichtige Arbeitsunfälle vom Arzt, wenn der Arbeitgeber es versäumt hat, eine (zeitnahe) Unfallanzeige zu erstatten. Die Berufsgenossenschaft kann dann den Arbeitgeber auffordern, eine Arbeitsunfallmeldung abzugeben. Dieses duale Meldesystem (Arbeitgeber und Arzt) sichert der Berufsgenossenschaft die Kenntnis von praktisch allen meldepflichtigen Arbeitsunfällen.

Anhand der Angaben der Unfallanzeige und des ärztlichen Gutachtens prüft die Berufsgenossenschaft, ob es sich bei dem Unfall im rechtlichen Sinne um einen Arbeitsunfall im Rahmen ihrer Zuständigkeit handelt. Aufgrund der ärztlichen Diagnose kann die Berufsgenossenschaft bei Bedarf umgehend eine optimale Behandlung sicherstellen.

Für die Prävention ist eine korrekte und vollständige Beschreibung des Unfallhergangs besonders wichtig. Dadurch kann der Technische Überwachungsdienst der Berufsgenossenschaft Rückschlüsse auf defekte Maschinen und Anlagen ziehen, die sofortiges Handeln erfordern, um weitere ähnliche Unfälle zu vermeiden. Bei schweren oder tödlichen Arbeitsunfällen ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Berufsgenossenschaft unverzüglich zu benachrichtigen. Diese Vorkommnisse werden umgehend von den Sachverständigen für Arbeitssicherheit der Berufsgenossenschaft untersucht.

Bei der Berechnung des Betriebsbeitrages berücksichtigt die Berufsgenossenschaft die Anzahl und Kosten der Arbeitsunfälle, die sich in diesem Betrieb ereignet haben. Bei der Berechnung wird ein gesetzlich festgelegtes Bonus-Malus-Verfahren angewendet und ein Teil der Unternehmensprämie wird durch die Unfallentwicklung des Unternehmens bestimmt. Dies kann zu einer höheren oder niedrigeren Prämie führen und damit finanzielle Anreize für Arbeitgeber schaffen, sichere Arbeitsplätze zu erhalten.

Zusammenarbeit der Arbeitnehmervertreter und der Sicherheitsbeauftragten. Jede Unfallanzeige muss auch vom Betriebsrat und von den Sicherheitsbeauftragten (falls vorhanden) unterzeichnet werden. Zweck dieser Regelung ist es, den Betriebsrat und die Sicherheitsbeauftragten über die gesamte Unfallsituation des Unternehmens zu informieren, damit sie ihre Mitwirkungsrechte in Fragen der Arbeitssicherheit effektiv wahrnehmen können.

Erstellung von Arbeitsunfallstatistiken. Anhand der Informationen, die die Berufsgenossenschaft über einen Arbeitsunfall aus der Unfallanzeige und dem Arztbericht erhält, werden die Abrechnungen in statistische Kennziffern umgerechnet. Die Codierung umfasst unter anderem drei Bereiche:

  • Beschreibung des Verletzten (Alter, Geschlecht, Beruf)
  • Beschreibung der Verletzung (Verletzungsort, Art der Verletzung)
  • Beschreibung des Unfalls (Ort, Unfallgegenstand und Unfallhergang).

 

Die Codierung wird von hochqualifizierten Datenspezialisten durchgeführt, die mit der Organisation der BG-Industrie vertraut sind, wobei eine Liste von Unfall- und Verletzungscodes verwendet wird, die über 10,000 Einträge enthält. Um eine möglichst hohe Statistikqualität zu erreichen, werden die Klassifikationen regelmäßig überarbeitet, um sie beispielsweise an neue technologische Entwicklungen anzupassen. Darüber hinaus wird das Kodierpersonal periodisch nachgeschult und die Daten formal-logischen und inhaltlich-sensiblen Tests unterzogen.

Verwendung von Arbeitsunfallstatistiken

Eine wichtige Aufgabe dieser Statistik ist es, die Unfallumstände am Arbeitsplatz zu beschreiben. Tabelle 1 stellt die Entwicklung der meldepflichtigen Arbeitsunfälle, Unfallrentenneufälle und tödlichen Arbeitsunfälle zwischen 1981 und 1993 dar. Spalte 3 („Neurentenfälle“) zeigt Fälle, für die wegen der Schwere des Unfalls erstmals eine Rentenzahlung durch die geleistet wurde gewerbliche Berufsgenossenschaften im jeweiligen Jahr.

Tabelle 1. Auftreten von Arbeitsunfällen, Deutschland, 1981-93

Jahr

Arbeitsunfälle

 

Meldepflichtige Unfälle

Neue Rentenfälle

Todesfälle

1981

1,397,976

40,056

1,689

1982

1,228,317

39,478

1,492

1983

1,144,814

35,119

1,406

1984

1,153,321

34,749

1,319

1985

1,166,468

34,431

1,204

1986

1,212,064

33,737

1,069

1987

1,211,517

32,537

1,057

1988

1,234,634

32,256

1,130

1989

1,262,374

30,840

1,098

1990

1,331,395

30,142

1,086

1991

1,587,177

30,612

1,062

1992

1,622,732

32,932

1,310

1993

1,510,745

35,553

1,414

Quelle: Hauptverband der Berufsgenossenschaften (HVBG), Deutschland.

Zur Beurteilung des durchschnittlichen Unfallrisikos eines Versicherten wird die Zahl der Arbeitsunfälle durch die tatsächlich geleistete Arbeitszeit dividiert, um eine Unfallquote zu erhalten. International und über Jahre hinweg wird der Satz pro eine Million geleisteter Arbeitsstunden zum Vergleich herangezogen. Abbildung 2 zeigt, wie sich diese Rate zwischen 1981 und 1993 verändert hat.

Abbildung 2. Häufigkeit von Arbeitsunfällen

REC060F2

Branchenspezifische Unfallstatistik. Neben der Beschreibung allgemeiner Trends können Arbeitsplatzstatistiken auch nach Branchen aufgeschlüsselt werden. Beispielsweise könnte man fragen: „Wie viele Arbeitsunfälle mit Handschleifmaschinen gab es im Metallhandwerk in den letzten Jahren; wie und wo fanden sie statt; und welche Verletzungen sind daraus entstanden?“ Solche Analysen können für viele Personen und Institutionen nützlich sein, wie z. B. Ministerien, Aufsichtsbehörden, Forschungsinstitute, Universitäten, Unternehmen und Experten für Arbeitssicherheit (Tabelle 2).

Tabelle 2. Arbeitsunfälle mit Handschleifmaschinen in der Metallbearbeitung, Deutschland, 1984-93

Jahr

Meldepflichtige Unfälle

Neue Unfallrenten

1984

9,709

79

1985

10,560

62

1986

11,505

76

1987

11,852

75

1988

12,436

79

1989

12,895

76

1990

12,971

78

1991

19,511

70

1992

17,180

54

1993

17,890

70

Quelle: Hauptverband der Berufsgenossenschaften (HVBG), Deutschland.

Tabelle 2 zeigt beispielsweise, dass die meldepflichtigen Arbeitsunfälle mit Handschleifmaschinen in der Metallbearbeitung von Mitte der 1980er bis 1990 kontinuierlich anstiegen. Von 1990 bis 1991 ist ein deutlicher Anstieg der Unfallzahlen zu verzeichnen. Dabei handelt es sich um ein Artefakt, das sich aus der Aufnahme von Figuren ab 1991 ergibt, die die neuen Grenzen des wiedervereinigten Deutschlands umfassen. (Die früheren Zahlen beziehen sich nur auf die Bundesrepublik Deutschland.)

Andere aus Unfallberichten zusammengetragene Daten zeigen, dass sich nicht alle Unfälle mit metallverarbeitenden Handschleifmaschinen überwiegend in Betrieben der metallverarbeitenden Industrie ereignen. Auf Baustellen werden häufig Handschleifer eingesetzt, die natürlich oft als Winkelschleifer zum Trennen von Rohren, Eisenstangen und anderen Gegenständen eingesetzt werden. Demnach konzentriert sich fast ein Drittel der Unfälle auf Unternehmen der Baubranche. Bei der Arbeit mit Handschleifern in der Metallbearbeitung kommt es vor allem zu Kopf- und Handverletzungen. Die häufigsten Kopfverletzungen betreffen die Augen und die Augenumgebung, die durch Splitter, Splitter und Funkenflug verletzt werden. Das Werkzeug hat eine sich schnell drehende Schleifscheibe, und es kommt zu Handverletzungen, wenn die Person, die die tragbare Maschine verwendet, die Kontrolle darüber verliert. Die hohe Zahl an Augenverletzungen beweist, dass das Tragen einer Schutzbrille beim Schleifen von Metall mit dieser tragbaren Maschine innerhalb von Unternehmen betont werden muss.

Vergleich der Unfallraten innerhalb und zwischen Branchen. Obwohl es 1993 fast 18,000 Arbeitsunfälle mit handgeführten Schleifmaschinen in der Metallbearbeitung gab, im Vergleich zu nur 2,800 Arbeitsunfällen mit handgeführten Motorsägen in der Holzbearbeitung, kann man nicht automatisch daraus schließen, dass diese Maschinen ein höheres Risiko für Metallarbeiter darstellen. Um das Unfallrisiko für bestimmte Branchen abzuschätzen, muss die Zahl der Unfälle zunächst mit einem Maß für die Gefährdungsexposition, wie z. B. geleistete Arbeitsstunden, in Beziehung gesetzt werden (siehe „Risikoanalyse nicht tödlicher Verletzungen und Erkrankungen am Arbeitsplatz“ [REC05AE]). Diese Informationen sind jedoch nicht immer verfügbar. Daher wird als Ersatzquote der Anteil schwerer Unfälle an allen meldepflichtigen Unfällen abgeleitet. Ein Vergleich der Schwerverletztenanteile von Handschleifern in der Metallbearbeitung und Handkreissägen in der Holzbearbeitung zeigt, dass Handkreissägen eine zehnmal höhere Unfallschwererate aufweisen als Handschleifer. Für die Priorisierung von Arbeitsschutzmaßnahmen ist dies eine wichtige Erkenntnis. Eine solche vergleichende Risikoanalyse ist ein wichtiger Bestandteil einer Gesamtstrategie zur Verhütung von Arbeitsunfällen.

Berufskrankheitenstatistik

Definition und Berichterstattung

Eine Berufskrankheit ist in Deutschland gesetzlich definiert als eine Krankheit, deren Ursache auf die berufliche Tätigkeit der betroffenen Person zurückzuführen ist. Es existiert eine amtliche Liste der Berufskrankheiten. Die Beurteilung, ob eine Krankheit eine Berufskrankheit darstellt, ist daher sowohl eine medizinische als auch eine rechtliche Frage und wird öffentlich-rechtlich an das BG verwiesen. Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit reicht der Nachweis, dass der Arbeitnehmer beispielsweise an einem Ekzem leidet, nicht aus. Zusätzliches Wissen über Arbeitsstoffe und deren hautschädigendes Potenzial ist erforderlich.

Erstellung von Berufskrankheitenstatistiken. Da die Berufsgenossenschaften für die Entschädigung von Arbeitnehmern mit Berufskrankheiten sowie für Rehabilitation und Prävention zuständig sind, haben sie ein erhebliches Interesse an der Nutzung von Statistiken aus Berufskrankheitenmeldungen. Diese Anwendungen beinhalten gezielte Präventionsmaßnahmen auf der Grundlage identifizierter Hochrisikobranchen und -berufe sowie die Bereitstellung ihrer Ergebnisse für die Öffentlichkeit, die wissenschaftliche Gemeinschaft und politische Behörden.

Zur Unterstützung dieser Aktivitäten führten die Berufsgenossenschaften 1975 eine Berufskrankheitenstatistik ein, die Daten zu jeder Berufskrankheitenanzeige und ihrer endgültigen Feststellung – ob anerkannt oder abgelehnt – einschließlich der Entscheidungsgründe auf Einzelfallebene enthält. Diese Datenbank enthält anonymisierte Daten über:

  • der Person, wie Geschlecht, Geburtsjahr, Nationalität
  • Diagnose
  • gefährliche Expositionen
  • die gerichtliche Entscheidung, einschließlich Anspruchsausgang, Feststellung der Invalidität und etwaige weitere Maßnahmen der Berufsgenossenschaften.

 

Ergebnisse der Berufskrankheitenstatistik. Eine wichtige Funktion der Berufskrankheitenstatistik besteht darin, das Auftreten von Berufskrankheiten im zeitlichen Verlauf zu verfolgen. Tabelle 3 zeigt die Berufskrankheitsverdachtsmeldungen, die Zahl der anerkannten Berufskrankheiten insgesamt und die Rentenzahlungen sowie die Zahl der Todesfälle zwischen 1980 und 1993. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Daten nicht einfach zu interpretieren sind, da Definitionen und Kriterien sehr unterschiedlich sind. Außerdem ist in diesem Zeitraum die Zahl der amtlich ausgewiesenen Berufskrankheiten von 55 auf 64 gestiegen. Außerdem umfassen die Zahlen ab 1991 die neuen Grenzen des wiedervereinigten Deutschlands, während die früheren nur die Bundesrepublik Deutschland umfassen.

Tabelle 3. Auftreten von Berufskrankheiten, Deutschland, 1980-93

Jahr

Benachrichtigungen
bei Verdacht auf Berufskrankheit

Anerkannte Berufskrankheiten

Davon mit
Rente

Todesfälle durch Berufskrankheiten

1980

40,866

12,046

5,613

1,932

1981

38,303

12,187

5,460

1,788

1982

33,137

11,522

4,951

1,783

1983

30,716

9,934

4,229

1,557

1984

31,235

8,195

3,805

1,558

1985

32,844

6,869

3,439

1,299

1986

39,706

7,317

3,317

1,548

1987

42,625

7,275

3,321

1,455

1988

46,280

7,367

3,660

1,363

1989

48,975

9,051

3,941

1,281

1990

51,105

9,363

4,008

1,391

1991

61,156

10,479

4,570

1,317

1992

73,568

12,227

5,201

1,570

1993

92,058

17,833

5,668

2,040

Quelle: Hauptverband der Berufsgenossenschaften (HVBG), Deutschland.

Beispiel: Infektionskrankheiten. Tabelle 4 zeigt den Rückgang der Zahl der anerkannten Fälle von Infektionskrankheiten im Zeitraum von 1980 bis 1993. Dabei wird besonders die Virushepatitis herausgegriffen, bei der deutlich erkennbar ist, dass sich in Deutschland ab etwa Mitte der 1980er Jahre ein stark rückläufiger Trend entwickelt hat gefährdete Beschäftigte im Gesundheitswesen erhielten vorbeugende Impfungen. So kann die Berufskrankheitenstatistik nicht nur dazu dienen, hohe Erkrankungsraten festzustellen, sondern auch die Erfolge von Schutzmaßnahmen dokumentieren. Der Rückgang der Krankheitsraten kann natürlich auch andere Erklärungen haben. In Deutschland beispielsweise ist der Rückgang der Silikose-Fälle in den letzten zwei Jahrzehnten vor allem auf den Abbau von Arbeitsplätzen im Bergbau zurückzuführen.

Tabelle 4. Als Berufskrankheiten anerkannte Infektionskrankheiten, Deutschland, 1980-93

Jahr

Gesamtzahl anerkannter Fälle

Davon: Virushepatitis

1980

1173

857

1981

883

736

1982

786

663

1983

891

717

1984

678

519

1985

417

320

1986

376

281

1987

224

152

1988

319

173

1989

303

185

1990

269

126

1991

224

121

1992

282

128

1993

319

149

Quelle: Hauptverband der Berufsgenossenschaften (HVBG), Deutschland.

Informationsquellen

Der HVBG als Dachverband der Berufsgenossenschaften zentralisiert die gemeinsame Statistik und erstellt Analysen und Broschüren. Darüber hinaus sieht der HVBG statistische Informationen als Teil der Gesamtinformation, die zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben der Unfallversicherung zur Verfügung stehen muss. Aus diesem Grund wurde 1978 das Zentrale Informationssystem der Berufsgenossenschaften (ZIGUV) gegründet. Es bereitet einschlägige Literatur auf und stellt sie den Berufsgenossenschaften zur Verfügung.

Arbeitssicherheit als interdisziplinärer, umfassender Ansatz erfordert einen optimalen Zugang zu Informationen. Die Berufsgenossenschaften in Deutschland sind diesen Weg konsequent gegangen und haben damit einen erheblichen Beitrag zum effizienten Arbeitsschutzsystem in Deutschland geleistet.

 

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