3.1. Allgemein
3.1.1. Die zuständige Behörde oder eine von der zuständigen Behörde zugelassene oder anerkannte Stelle sollte Systeme und spezifische Kriterien für die Einstufung einer Chemikalie als gefährlich festlegen und diese Systeme und ihre Anwendung schrittweise erweitern. Bestehende Kriterien für die Einstufung, die von anderen zuständigen Behörden oder durch internationale Vereinbarungen festgelegt wurden, können befolgt werden, wenn sie mit den in diesem Kodex beschriebenen Kriterien und Methoden übereinstimmen, und dies wird empfohlen, wenn es zu einer einheitlichen Vorgehensweise beitragen kann. Die Ergebnisse der Arbeit der Koordinierungsgruppe des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS) von UNEP/ILO/WHO zur Harmonisierung der Einstufung von Chemikalien sollten gegebenenfalls berücksichtigt werden. Die Verantwortlichkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden in Bezug auf Einstufungssysteme sind in den Abschnitten 2.1.8 (Kriterien und Anforderungen), 2.1.9 (konsolidierte Liste) und 2.1.10 (Bewertung neuer Chemikalien) dargelegt.
3.1.2. Lieferanten sollten sicherstellen, dass die von ihnen gelieferten Chemikalien klassifiziert oder identifiziert und ihre Eigenschaften bewertet wurden (siehe Abschnitte 2.4.3 (Bewertung) und 2.4.4 (Klassifizierung)).
3.1.3. Sofern nicht ausgenommen, sollten Hersteller oder Importeure der zuständigen Behörde Informationen über chemische Elemente und Verbindungen übermitteln, die noch nicht in der von der zuständigen Behörde erstellten konsolidierten Einstufungsliste enthalten sind, bevor sie am Arbeitsplatz verwendet werden (siehe Absatz 2.1.10 (Bewertung neuer Chemikalien). )).
3.1.4. Die für Forschungs- und Entwicklungszwecke benötigten begrenzten Mengen einer neuen Chemikalie können von Laboratorien und Pilotanlagen hergestellt, gehandhabt und zwischen ihnen transportiert werden, bevor alle Gefahren dieser Chemikalie gemäß den nationalen Gesetzen und Vorschriften bekannt sind. Alle verfügbaren Informationen aus der Literatur oder die dem Arbeitgeber aus seiner Erfahrung mit ähnlichen Chemikalien und Anwendungen bekannt sind, sollten vollständig berücksichtigt werden, und es sollten angemessene Schutzmaßnahmen getroffen werden, als ob die Chemikalie gefährlich wäre. Die beteiligten Arbeitnehmer müssen über die tatsächlichen Gefahreninformationen informiert werden, sobald sie bekannt werden.
3.2. Kriterien für die Klassifizierung
3.2.1. Die Kriterien für die Einstufung von Chemikalien sollten auf deren inhärenten Gesundheits- und physikalischen Gefahren basieren, einschließlich:
- toxische Eigenschaften, einschließlich akuter und chronischer Gesundheitsschäden in allen Teilen des Körpers;
- chemische oder physikalische Eigenschaften, einschließlich brennbarer, explosiver, oxidierender und gefährlich reaktiver Eigenschaften;
- ätzende und reizende Eigenschaften;
- allergene und sensibilisierende Wirkungen;
- krebserzeugende Wirkungen;
- teratogene und mutagene Wirkungen;
- Auswirkungen auf das Fortpflanzungssystem.
3.3. Methode der Klassifizierung
3.3.1. Die Einstufung von Chemikalien sollte auf verfügbaren Informationsquellen basieren, z. B.:
- Testdaten;
- vom Hersteller oder Importeur bereitgestellte Informationen, einschließlich Informationen über durchgeführte Forschungsarbeiten;
- Informationen, die aufgrund internationaler Transportvorschriften verfügbar sind, z. B. die Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, die für die Einstufung von Chemikalien beim Transport berücksichtigt werden sollten, und das Basler UNEP-Übereinkommen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs Movements of Hazardous Wastes and their Disposal (1989), die bei gefährlichen Abfällen berücksichtigt werden sollten;
- Nachschlagewerke oder Literatur;
- praktische Erfahrung;
- bei Gemischen entweder auf die Prüfung des Gemischs oder auf die bekannten Gefahren seiner Bestandteile;
- Informationen, die als Ergebnis der von der International Agency for Research on Cancer (IARC), dem UNEP/ILO/WHO International Programme on Chemical Safety (IPCS), den Europäischen Gemeinschaften und verschiedenen nationalen und internationalen Institutionen durchgeführten Risikobewertungsarbeit bereitgestellt werden als Informationen, die über Systeme wie das UNEP International Register of Potentially Toxic Chemicals (IRPTC) verfügbar sind.
3.3.2. Bestimmte verwendete Klassifizierungssysteme können nur auf bestimmte Klassen von Chemikalien beschränkt sein. Ein Beispiel ist die von der WHO empfohlene Klassifizierung von Pestiziden nach Gefahren und Richtlinien zur Klassifizierung, die Pestizide nur nach Toxizitätsgrad und hauptsächlich nach akuten Gesundheitsrisiken klassifiziert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die Grenzen eines solchen Systems verstehen. Solche Systeme können nützlich sein, um ein allgemein anwendbares System zu ergänzen.
3.3.3. Gemische von Chemikalien sollten auf der Grundlage der von den Gemischen selbst ausgehenden Gefahren eingestuft werden. Nur wenn Gemische nicht als Ganzes getestet wurden, sollten sie auf der Grundlage der inhärenten Gefahren ihrer chemischen Bestandteile eingestuft werden.
Quelle: IAA 1993, Kapitel 3.