Montag, März 21 2011 18: 14

Wachpersonal: Entwicklung und Stand der Arbeitssicherheit in Deutschland

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Wachsende Sicherheitsbedürfnisse durch allgemein steigende Kriminalität, die Öffnung der Grenzen nach Osten und innerhalb der Europäischen Union sowie der Beitritt der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik haben zu einem überproportionalen Wachstum der Zahl der Berufswachen geführt und Sicherheitsunternehmen sowie die Anzahl der Mitarbeiter dieser Unternehmen in Deutschland.

Anfang 1995 lag die Zahl der Beschäftigten in den mehr als 1,200 Wach- und Sicherheitsunternehmen bei über 155,000. Die mittelständischen Unternehmen haben meist 20 bis 200 Mitarbeiter. Es gibt aber auch Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und andere mit mehreren Tausend. Unternehmenszusammenschlüsse werden immer häufiger.

Die gesetzliche Unfallversicherung für diese Betriebe und deren Beschäftigte obliegt der Verwaltung Berufsgenossenschaft.

Unfallverhütungsvorschriften

Hintergrund der Unfallverhütungsvorschriften und deren Geltungsbereich

Mit zunehmendem Unfallgeschehen wurde die seit Mai 68 geltende Unfallverhütungsvorschrift „Wach- und Sicherheitsdienste“ (VBG 1964) im Wach- und Sicherheitsdienst hinfällig. Es wurde daher unter Beteiligung von Vertretern der betroffenen Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Unfallversicherungsträger, Hersteller- und Berufsgenossenschaften sowie Vertretern des Bundesministers für Arbeit und Sozialfragen, der Landesgewerbeaufsichtsbehörden, der Bundesminister der Verteidigung, das Bundeskriminalamt, die Landespolizeibehörden, weitere Institutionen und ein Fachausschuss. Dieser Ausschuss ist ein Organ der Zentralstelle der Berufsgenossenschaft für Sicherheit und Gesundheitsschutz der gewerblichen Berufsgenossenschaften unter der Verantwortung der Berufsgenossenschaft Verwaltung.

Die neu verfasste Unfallverordnung trat nach mehrjährigen Beratungen am 1. Oktober 1990 in Kraft. Die Verordnung ist der gesetzliche Standard für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Wach- und Sicherheitsunternehmen. Es legt Pflichten und Befugnisse fest, auf denen neu entworfene Regierungsverordnungen basieren, die für jedes Fachgebiet spezifisch sind.

Wach- und Sicherheitsarbeiten zum Schutz von Personen und Wertgegenständen umfassen:

  • privater Wachdienst, wie Torwächter und Parkwächter
  • Sicherheit auf Baustellen und Rangierbahnhöfen
  • Bewachung von Privateigentum, einschließlich Fabrikwachen
  • Bewachung militärischer Anlagen und Atomkraftwerke
  • Ranger und Patrouillendienst auf verschiedenen Grundstücken
  • Sicherheitsdienst für Aufführungen, Messen und Ausstellungen
  • Massenkontrolle
  • Kurierdienst
  • Ermittlungsdienste
  • Geld- und Werttransport
  • persönlicher Schutz
  • Alarmzentralen besetzen
  • auf Alarme reagieren.

 

Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter darf nur Personen beschäftigen, die für die gewünschte Wach- und Sicherheitstätigkeit aktuell qualifiziert und ausreichend unterwiesen sind. Diese Qualifikationen werden schriftlich festgehalten.

Das Verhalten des Personals, einschließlich der Meldung von Mängeln und besonderen Gefahren, ist mit detaillierten Dienstanweisungen zu regeln.

Gehen von Wach- und Sicherheitsdiensten besondere Gefahren aus, ist für eine ausreichende Beaufsichtigung des Personals zu sorgen.

Wach- und Sicherheitsaufgaben sollten erst übernommen werden, wenn vermeidbare Gefahren im Arbeitsbereich beseitigt oder gesichert sind. Hierzu sind Umfang und Ablauf der Sicherheitsleistung einschließlich bekannter Nebentätigkeiten schriftlich festzuhalten.

Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter hat unabhängig von den Pflichten des Auftraggebers dafür zu sorgen, dass das zu sichernde Eigentum auf Gefahren untersucht wurde. Über diese Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Überprüfungen müssen regelmäßig und bei Bedarf auch unverzüglich erfolgen.

Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter hat vom Auftraggeber zu verlangen, dass vermeidbare Gefahren beseitigt oder Gefahrenstellen gesichert werden. Bis zur Umsetzung dieser Sicherheitsmaßnahmen sollten Regelungen formuliert werden, die die Sicherheit des Wach- und Sicherheitspersonals auf andere Weise gewährleisten. Unzureichend gesicherte Gefahrenbereiche sollten von der Überwachung ausgenommen werden.

Das Wach- und Sicherheitspersonal ist während der Zeit der Wach- und Sicherungstätigkeit über das zu sichernde Objekt und dessen besondere Gefahren zu unterweisen.

Dem Wach- und Sicherheitspersonal sind alle erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen und Hilfsmittel, insbesondere geeignetes Schuhwerk, bei Dunkelheit wirksame Taschenlampen sowie bei Bedarf eine in gutem Zustand befindliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Das Personal muss im Umgang mit diesen Hilfsmitteln angemessen unterwiesen sein. Getragene Ausrüstungsgegenstände und andere Hilfsmittel dürfen die Bewegungsfreiheit, insbesondere der Hände, nicht übermäßig einschränken.

Allgemeine Pflichten des Arbeitnehmers

Die Mitarbeiter müssen alle Arbeitsschutzmaßnahmen einhalten und die Dienstanweisungen befolgen. Weisungen des Auftraggebers, die den Sicherheitshinweisen zuwiderlaufen, dürfen sie nicht befolgen.

Festgestellte Mängel und Gefahren sowie getroffene Abhilfemaßnahmen sind dem Arbeitgeber oder seinem Beauftragten zu melden.

Die Mitarbeiter haben die zur Verfügung gestellten Geräte und Hilfsmittel sachgerecht zu nutzen. Unbefugt dürfen sie Anlagen nicht benutzen oder betreten.

Mitarbeiter dürfen während der Dienstzeit keine alkoholischen Getränke oder andere Rauschmittel konsumieren. Dies gilt auch für einen angemessenen Zeitraum vor Arbeitsbeginn: Der Arbeitnehmer muss nüchtern mit der Arbeit beginnen.

Beschäftigte, die bei Wach- oder Sicherheitsdiensten eine Sehbrille tragen müssen, müssen diese gegen Verlust sichern oder eine Ersatzbrille mitbringen. Dies gilt auch für Kontaktlinsen.

Einsatz von Hunden

Grundsätzlich dürfen für Wach- und Sicherheitsdienste nur von entsprechend zertifizierten und kompetenten Hundeführern geprüfte und zugelassene Hunde eingesetzt werden. Ungeprüfte Hunde sollten nur für Warnaufgaben eingesetzt werden, wenn sie eindeutig unter der Kontrolle ihres Hundeführers stehen, nicht jedoch für zusätzliche Sicherheitsaufgaben. Hunde, die bösartige Neigungen haben oder nicht mehr ausreichend leistungsfähig sind, dürfen nicht eingesetzt werden.

Die Hunde sollten nicht überfordert werden. Angemessene Bildung und Ausbildung auf der Grundlage der Ergebnisse der Tierverhaltensforschung müssen bereitgestellt werden. Es müssen angemessene Grenzen für die Dienstzeit, die Mindestruhezeiten und die täglichen Gesamtdienstzeiten festgelegt werden.

Die Sachkunde des Hundeführers muss regelmäßig bescheinigt werden. Wenn der Hundeführer nicht mehr ausreichend qualifiziert ist, sollte die Erlaubnis zum Führen von Hunden entzogen werden.

Es müssen Regelungen formuliert werden, die den reibungslosen und sicheren Umgang mit Hunden, den Umgang mit dem Hund, das Übernehmen und Umsetzen des Hundes, das Anleinen und Ablassen, ein einheitliches Kommando der verschiedenen Hundeführer, den Umgang mit der Leine und das Verhalten beim Umgang mit Hunden gewährleisten dritte Personen angetroffen werden.

Für Hundehütten werden Mindestanforderungen an Beschaffenheit und Ausstattung sowie die Einstellung der Zugangsberechtigung vorgeschrieben.

Beim Transport von Hunden ist eine Trennung zwischen Transportbereich und Fahrgastbereich einzuhalten. Pkw-Kofferräume sind auf keinen Fall geeignet. Für jeden Hund müssen separate Einrichtungen bereitgestellt werden.

Verwendung von Schusswaffen

Mitarbeiter dürfen Schusswaffen nur auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers oder seines Beauftragten, in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Bestimmungen und nur dann verwenden, wenn der Mitarbeiter angemessen zuverlässig, geeignet und geschult ist.

Waffenträger müssen regelmäßig an Schießübungen auf zugelassenen Schießständen teilnehmen und ihre Geschicklichkeit und Kenntnisse nachweisen. Entsprechende Aufzeichnungen sind zu führen. Erfüllt ein Mitarbeiter die Voraussetzungen nicht mehr, müssen Schusswaffen abgezogen werden.

Es dürfen nur amtlich geprüfte und zugelassene Schusswaffen verwendet werden. Die Feuerwaffen sollten regelmäßig von Sachverständigen geprüft werden, und auch immer dann, wenn eine Unzulänglichkeit vermutet wird; sie müssen von geschulten und behördlich zugelassenen Personen repariert werden.

Wachen und Sicherheitspersonal dürfen keine Schreckschuss- oder Gasfeuerwaffen haben oder verwenden. Bei Konfrontationen mit bewaffneten Tätern vermitteln diese Waffen ein trügerisches Sicherheitsgefühl, das ohne ausreichende Selbstverteidigungsmöglichkeit zu höchster Gefahr führt.

Strenge Vorschriften garantieren die einwandfreie und sichere Verwendung, das Tragen, den Transport, das Be- und Entladen sowie die Lagerung von Schusswaffen und Munition.

Transport von Geld und Wertgegenständen

Aufgrund des hohen Überfallrisikos müssen für Geldtransporte in öffentlich zugänglichen Bereichen mindestens zwei Kuriere eingesetzt werden. Einer davon muss ausschließlich mit Sicherheit besetzt sein. Dies gilt auch für die Bewegungen der Kuriere zwischen den Geldtransportfahrzeugen und den Orten, an denen das Geld abgeholt oder zugestellt wird.

Ausnahmen sind nur zulässig, wenn: (1) der Geldtransport für Außenstehende weder an der Kleidung oder Ausrüstung des Personals noch am benutzten Fahrzeug, der zurückgelegten Strecke oder dem Transportverlauf als Geldtransport erkennbar ist; (2) der Anreiz zum Raub wird durch technische Einrichtungen, die für Außenstehende deutlich erkennbar sein müssen, erheblich verringert; oder (3) nur Münzen transportiert werden und dies für Außenstehende eindeutig an der Durchführung und dem Ablauf des Transports erkennbar ist.

Zu den technischen Einrichtungen, die den Raubanreiz erheblich mindern, gehören beispielsweise Vorrichtungen, die entweder ständig oder während des gesamten Transports fest mit dem Geldtransportbehälter verbunden sind und im Falle einer Zwangsbeförderung oder eines Entreißens während der Zustellung automatisch entweder sofort oder automatisch löst nach einer zeitlichen Verzögerung einen optischen Alarm durch die Freisetzung von farbigem Rauch aus. Zusatzeinrichtungen wie simultaner akustischer Alarm sind empfehlenswert.

Design, Form, Größe und Gewicht von Geldtransportbehältern müssen für den Transport ausreichend handhabbar sein. Sie dürfen nicht am Kurier befestigt werden, da dies ein erhöhtes Risiko darstellt.

Geldtransporte mit Fahrzeugen sollten generell nur in speziell dafür gesicherten Fahrzeugen durchgeführt werden. Diese Fahrzeuge sind ausreichend gesichert, wenn ihre Bauart und Ausstattung den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (VBG 12) und insbesondere der „Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge“ (ZH1/209) entsprechen.

Geldtransporte in ungesicherten Fahrzeugen sind nur dann zulässig, wenn ausschließlich Münzen, eindeutig als solche erkennbar, oder völlig unkenntlich als Geldtransporte transportiert werden. In diesem Fall dürfen weder Kleidung noch Ausrüstung des Personals noch Bauart, Ausstattung oder Kennzeichnung des eingesetzten Fahrzeugs darauf hinweisen, dass Geld transportiert wird.

Transportzeiten und -wege sowie Be- und Entladeorte müssen variiert werden. Auch Geldtransportfahrzeuge müssen beim Be- und Entladen im öffentlichen Bereich ständig mit mindestens einer Person hinter vergitterten Türen besetzt sein.

Alarmzentralen und Tresore

Alarmzentralen und Tresore müssen ausreichend gegen Übergriffe gesichert sein. Mindestanforderungen sind die Unfallverhütungsvorschrift „Schaufenster“ (VBG 120), die die Sicherung und Ausstattung von Kredit- und Geldwechselinstituten regelt, die mit Bargeld handeln.

Schlussbetrachtungen

Allen Bemühungen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sind praktische Grenzen gesetzt. Besonders deutlich wird dies im Wach- und Sicherheitsdienst. Während in anderen Bereichen bauliche Maßnahmen und Verbesserungen zum Erfolg führen, spielen diese in der Wach- und Sicherheitsarbeit nur eine untergeordnete Rolle. Signifikante Verbesserungen in diesem Bereich sind letztlich nur durch eine Veränderung der betrieblichen Organisationsstruktur und des menschlichen Verhaltens zu erreichen. Die neu gefasste Unfallverhütungsvorschrift „Wach- und Sicherheitsdienste“ (VBG 68), die bei oberflächlicher Betrachtung übertrieben und zu detailliert erscheinen mag, berücksichtigt dieses Grundwissen dennoch ganz besonders.

So verwundert es nicht, dass seit Inkrafttreten der Verordnungen die meldepflichtigen Unfälle und Berufskrankheiten in gewerblichen Wach- und Sicherheitsunternehmen trotz allgemein steigender Kriminalitätsrate um rund 20 % zurückgegangen sind. Einige Unternehmen, die die Unfallverhütungsverordnung besonders gewissenhaft umgesetzt haben und darüber hinaus freiwillig ergänzende Sicherheitsmaßnahmen auf Basis eines vorliegenden Kriterienkatalogs angewendet haben, konnten Rückgänge bei Unfällen und Berufskrankheiten von bis zu 50 % verzeichnen. Dies galt insbesondere für den Einsatz von Hunden.

Darüber hinaus führte die Gesamtheit der getroffenen Maßnahmen trotz steigender Kosten zu einer Senkung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für gewerbliche Bewachungs- und Sicherheitsunternehmen.

Insgesamt wird deutlich, dass sicheres Verhalten auf Dauer nur mit präzisen Normen und organisatorischen Regelungen sowie durch ständige Schulung und Kontrolle erreicht werden kann.

 

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Lesen Sie mehr 6236 mal Zuletzt geändert am Samstag, 30. Juli 2022 22:08
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Inhalte

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