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Gesetze und Richtlinien

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Der Zusammenhang zwischen der menschlichen Gesundheit und der menschlichen Umwelt ist seit jeher bekannt. Dieser Lehrsatz der Medizin lässt sich auf Hippokrates zurückführen, der seine Schüler lehrte, „auf die Luft, das Wasser und die Orte zu achten“, wenn sie versuchten, die Quellen von Gesundheit und Krankheit bei ihren Patienten zu verstehen (Lloyd 1983).

Diese uralte Ansicht über den Zusammenhang zwischen der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hat sich hartnäckig gehalten. Der Grad der gesellschaftlichen Akzeptanz dieser Verbindung wurde von drei Faktoren beeinflusst: Entwicklung eines wissenschaftlichen Verständnisses des menschlichen Körpers; erhöhte Fähigkeit, einzelne Krankheiten zu heilen; und die Entwicklung paralleler wissenschaftlicher, religiöser und kultureller Konzepte.

Umweltfaktoren als Ursache für Gesundheit oder Krankheit ganzer Bevölkerungsschichten erhielten während der Industriellen Revolution verstärkte Aufmerksamkeit. Dieser Trend hält bis heute an, unterstützt durch die Entwicklung der Umweltwissenschaften und der Techniken zur Kausalitätsbestimmung und Risikobewertung.

Am Arbeitsplatz wurden erstmals kausale Zusammenhänge zwischen Gesundheit und Umwelt eindeutig festgestellt. Auch am Arbeitsplatz machten sich die Folgen der zunehmenden Menge und Vielfalt von Schadstoffen infolge der Diversifizierung industrieller Prozesse zuerst bemerkbar. Diese Verunreinigungen können jedoch nicht auf das Arbeitsumfeld beschränkt werden. Einmal freigesetzt, kann es schwierig sein, ihren Weg zu verfolgen oder zu verfolgen, aber er endet unweigerlich in der Natur: Umweltgifte sind im Boden, im Wasser und in der Luft selbst in den entlegensten Umgebungen vorhanden. Die menschliche Gesundheit wiederum wird durch die Verschmutzung der natürlichen Umwelt beeinträchtigt, sei es lokaler, nationaler oder grenzüberschreitender Herkunft. Zusammen mit anderen Arten der Umweltzerstörung, die zu einer weltweiten Erschöpfung der natürlichen Ressourcen führen, verleiht dies der Wechselwirkung zwischen Umweltbedingungen und öffentlicher Gesundheit eine planetare Dimension.

Die Schlussfolgerung ist unausweichlich, dass die Qualität der Arbeitsumgebung und der natürlichen Umgebung untrennbar miteinander verbunden sind. Dauerhafte Lösungen für eines dieser Probleme können nur erfolgreich sein, wenn beide gemeinsam angegangen werden.

Umweltrecht: Mittel zum Zweck

Die Formulierung von Richtlinien zur Erhaltung und Verbesserung sowohl der natürlichen als auch der Arbeitsumgebung ist eine Voraussetzung für ein erfolgreiches Umweltmanagement. Richtlinien bleiben jedoch toter Buchstabe, wenn sie nicht umgesetzt werden. Eine solche Umsetzung ist nur durch die Umsetzung politischer Grundsätze in Rechtsnormen zu erreichen. Aus dieser Perspektive steht das Recht im Dienst der Politik, indem es ihr durch entsprechende Gesetzgebung Konkretheit und Dauerhaftigkeit verleiht.

Die Gesetzgebung wiederum ist eine Rahmenstruktur, die nur nützlich ist, wenn sie umgesetzt und durchgesetzt wird. Umsetzung und Durchsetzung sind abhängig von den politischen und gesellschaftlichen Kontexten, in denen sie stattfinden; Wenn sie nicht von der Öffentlichkeit unterstützt werden, bleiben sie wahrscheinlich ineffizient.

Daher hängen die Verabschiedung, Umsetzung und Durchsetzung von Umweltgesetzen in hohem Maße vom Verständnis und der Akzeptanz der Regeln ab, die von den Adressaten dieser Regeln festgelegt wurden – daher die Bedeutung der Verbreitung von Umweltinformationen und -wissen an die breite Öffentlichkeit, sowie an bestimmte Zielgruppen.

Die Rolle des Umweltrechts: Prävention und Heilung

Die Rolle des Rechts im Umweltbereich, wie in vielen anderen Bereichen, ist zweifach: erstens, um Regeln und Bedingungen zu schaffen, die der Kontrolle oder Vermeidung von Schäden an der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit förderlich sind; und zweitens Abhilfemaßnahmen für Situationen anzubieten, in denen trotz dieser Regeln und Bedingungen ein Schaden aufgetreten ist.

Prävention durch Befehlstechniken

Landnutzungskontrollen

Die Regulierung der Landnutzung ist ein wesentliches Element des Umweltrechts und eine Voraussetzung für die Kontrolle und Lenkung der Landentwicklung und der Nutzung natürlicher Ressourcen. Die Frage ist normalerweise, ob eine bestimmte Umgebung einer anderen Nutzung zugeführt werden kann, wobei die Nichtnutzung selbstverständlich auch eine Art der Landnutzung ist.

Landnutzungskontrollen ermöglichen es, menschliche Aktivitäten dort anzusiedeln, wo sie am besten angesiedelt (oder am wenigsten schädlich) sind, und in Betracht gezogene Aktivitäten Beschränkungen zu unterwerfen. Diese beiden Ziele werden in der Regel durch die Einführung einer Vorabgenehmigungspflicht erreicht.

Vorherige Genehmigung

Vorabgenehmigung ist ein allgemeiner Begriff für jede Form von Erlaubnis (z. B. Lizenz, Genehmigung), die von einer Regulierungsbehörde eingeholt werden muss, bevor bestimmte Aktivitäten durchgeführt werden dürfen.

Der erste Schritt besteht darin, die Tätigkeiten des privaten und öffentlichen Sektors, die einer vorherigen Genehmigung unterliegen, gesetzlich festzulegen. Mehrere Ansätze sind möglich und schließen sich nicht gegenseitig aus:

Kontrolle der Quellen. Wenn eine Kategorie von Umweltschadensquellen eindeutig identifizierbar ist, unterliegt sie als solche normalerweise der vorherigen Genehmigung (z. B. alle Klassen von Industrieanlagen und Kraftfahrzeugen).

Kontrollen von Substanzen. Wenn ein bestimmter Stoff oder eine bestimmte Klasse von Stoffen als potenziell umweltschädlich eingestuft wird, kann die Verwendung oder Freisetzung dieser Stoffe von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden.

Medienorientierte Kontrollen und integrierter Umweltschutz. Medienorientierte Kontrollen sind solche, die auf den Schutz eines bestimmten Umweltbestandteils (Luft, Wasser, Boden) gerichtet sind. Solche Kontrollen können dazu führen, dass Umweltschäden von einem Medium auf ein anderes verlagert werden, und somit das Gesamtausmaß der Umweltschäden nicht verringern (oder sogar erhöhen). Dies hat zur Entwicklung koordinierter Vorabgenehmigungssysteme geführt, bei denen alle Verschmutzungen aus einer Quelle und alle Empfängermedien berücksichtigt werden, bevor eine einzige, allumfassende Genehmigung erteilt wird.

Umweltstandards

Umweltstandards sind maximal zulässige Grenzwerte, die direkt durch ein Gesetz oder indirekt als Bedingungen für die Erlangung einer Genehmigung auferlegt werden können. Diese Grenzwerte können sich entweder auf die Auswirkungen oder die Ursachen von Umweltschäden beziehen:

  • Wirkungsbezogene Standards sind solche, die das Ziel als Basis nehmen. Sie beinhalten: 
  • (1) biologische Standards, (2) Expositionsstandards und (3) Umweltqualitätsstandards.
  • Ursachenbezogene Standards sind solche, die von der Ursache der möglichen Umweltschädigung ausgehen. Dazu gehören: (1) Emissionsnormen, (2) Produktnormen und (3) Verfahrens- oder Betriebsnormen.

       

      Eine Vielzahl von Faktoren, darunter die Art des Schadstoffs, die Empfängermedien und der Stand der Technik, bestimmen, welche Art von Standard am besten geeignet ist. Auch andere Überlegungen spielen eine wichtige Rolle: Die Festlegung von Standards bietet ein Mittel, um ein Gleichgewicht zwischen dem, was an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt ökologisch wünschenswert ist, und der sozioökonomischen Machbarkeit der Erreichung eines bestimmten Umweltziels zu erreichen.

      Je strenger die Standards sind, desto höher sind natürlich die Produktionskosten. Daher spielen unterschiedliche Standards an verschiedenen Orten innerhalb eines Staates oder zwischen Staaten eine wichtige Rolle bei der Bestimmung von Wettbewerbsvorteilen oder -nachteilen auf dem Markt und können nichttarifäre Handelshemmnisse darstellen – daher ist es wünschenswert, eine Harmonisierung auf regionaler oder globaler Ebene anzustreben.

      Prävention durch Anreize und Fehlanreize

      Kontrollen, denen man sich freiwillig unterzieht, können als flankierende Maßnahmen oder als Alternative zu Führungstechniken eingesetzt werden. Sie bestehen in der Regel darin, empfohlene (eher als obligatorische) Werte festzulegen und wirtschaftliche Anreize oder Hemmnisse zu ihrer Erreichung zu bieten.

      Der Zweck eines Anreizes (z. B. beschleunigte Abschreibung, Steuervorteil, Subvention) besteht darin, ein bestimmtes umweltfreundliches Verhalten oder eine Aktivität zu belohnen und damit zu erzeugen. Anstatt also mit der Peitsche ein bestimmtes Emissionsniveau zu erreichen, wird das Zuckerbrot des wirtschaftlichen Nutzens angeboten.

      Der Zweck eines Fehlanreizes (z. B. Gebühren wie Abwasser- oder Emissionsabgabe, Steuer oder Abgabe) besteht darin, zu umweltbewusstem Verhalten zu verleiten, um die Zahlung der betreffenden Gebühr zu vermeiden.

      Es gibt auch andere Möglichkeiten, die Einhaltung empfohlener Werte zu fördern, beispielsweise durch die Schaffung von Umweltzeichen-Vergabesystemen oder durch die Bereitstellung von Marketingvorteilen, wenn Verbraucher für Umweltbelange sensibilisiert werden.

      Diese sogenannten freiwilligen Ansätze werden oft als Alternativen zu „gesetzlichen“ Kontrollen bezeichnet, wobei vergessen wird, dass Anreize und Fehlanreize auch gesetzlich festgelegt werden müssen!

      Heilung durch Sanktionen oder Heilmittel

      Sanktionen der Regulierungsbehörde

      In Fällen, in denen Umweltmanagementmaßnahmen von der Regulierungsbehörde vorgeschrieben werden können (z. B. durch einen Vorabgenehmigungsmechanismus), verleihen die Rechtsvorschriften der Behörde in der Regel auch Durchsetzungsbefugnisse. Dabei stehen verschiedene Techniken zur Verfügung, die von der Verhängung von Geldstrafen (z. B. pro Tag) bis zur Erfüllung der Auflage über die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen (z. B. Bau von Filtern) auf Kosten des Adressaten bis hin zur Schließung reichen die Einrichtung für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften usw.

      Jedes Rechtssystem sieht Möglichkeiten vor, wie diese Maßnahmen von denjenigen angefochten werden können, auf die sie angewendet werden. Ebenso wichtig ist es, anderen interessierten Parteien (z. B. NGOs, die das öffentliche Interesse vertreten) die Möglichkeit zu geben, die Entscheidungen der Regulierungsbehörde anzufechten. Im letzteren Fall sollte nicht nur die Handlung der Verwaltung anfechtbar sein, sondern auch ihre inMaßnahmen.

      Strafrechtliche Sanktionen

      Gesetze, die eine bestimmte Umweltnorm oder ein bestimmtes Verhalten vorschreiben, geben normalerweise an, dass die Missachtung der festgelegten Regeln, ob absichtlich oder nicht, eine Straftat darstellt, und bestimmen die Art der strafrechtlichen Sanktionen, die in jedem Fall anzuwenden sind. Strafrechtliche Sanktionen können Geldstrafen (Geldstrafen) oder in schwerwiegenden Fällen eine Inhaftierung oder eine Kombination aus beidem sein. Strafrechtliche Sanktionen für Umweltdelikte hängen vom Strafsystem des jeweiligen Landes ab. So werden Sanktionen häufig in Anlehnung an das Grundgesetz des Strafrechts eines bestimmten Landes (z. B. ein Strafgesetzbuch) verhängt, das auch ein Kapitel zu Umweltstraftaten enthalten kann. Strafrechtliche Sanktionen können von der Verwaltung oder von einem Geschädigten verhängt werden.

      Die Gesetzgebung vieler Länder wurde kritisiert, weil sie bestimmte Umweltvergehen nicht als Straftaten deklarierte oder zu milde Strafen für Umweltvergehen vorsah. Es wurde oft beobachtet, dass, wenn die Höhe der Sanktionen geringer ist als die Kosten für die Internalisierung von Umweltmanagementmaßnahmen, die Täter wahrscheinlich bewusst das Risiko einer strafrechtlichen Sanktion eingehen, insbesondere wenn diese Sanktion möglicherweise nur eine Geldbuße ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn es ein Durchsetzungsdefizit gibt, also wenn die Durchsetzung von Umweltnormen, wie es oft der Fall ist, lasch oder nachsichtig ist.

      Haftung für Schäden

      Für Gesundheits- und Umweltschäden gelten selbstverständlich die jeweils geltenden Schadensersatzregelungen der Rechtsordnungen. Dies bedeutet in der Regel, dass eine Entschädigung in Sach- oder Sachleistungen nur dann fällig wird, wenn sich herausstellt, dass der Schaden direkt durch das Verschulden eines oder mehrerer Verursacher verursacht wurde.

      Im Umweltbereich sind die Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Grundsätze zahlreich und haben zur Verabschiedung von geführt sui generis Umwelthaftungsgesetze in immer mehr Ländern. Dadurch ist es möglich geworden, eine verschuldensunabhängige Haftung und damit einen von den schadensverursachenden Umständen unabhängigen Schadensersatz zu ermöglichen. In solchen Fällen wird jedoch meist eine bestimmte monetäre Obergrenze festgesetzt, um einen Versicherungsschutz zu ermöglichen, der auch gesetzlich vorgeschrieben werden kann.

      Diese Sonderregime versuchen auch, bei Umweltschäden besser Abhilfe zu schaffen an sich (ökologische Schäden im Gegensatz zu wirtschaftlichen Schäden), die normalerweise die Wiederherstellung des Status quo ante der Umwelt erfordern, wann immer die Art der Schäden dies zulässt. Schadensersatz in Geld ist in einem solchen Szenario nur dann angebracht, wenn eine Wiederherstellung unmöglich ist.

      Zugang zu Heilmitteln

      Nicht jeder kann Maßnahmen ergreifen, um Sanktionen herbeizuführen oder Abhilfe zu schaffen. Diese können traditionell nur von der Verwaltung oder einer natürlichen oder juristischen Person ausgelöst werden, die direkt von einer bestimmten Situation betroffen ist. In Fällen, in denen die Umwelt betroffen ist, reicht dies normalerweise nicht aus, da viele Umweltschäden nicht direkt mit individuellen menschlichen Interessen verbunden sind. Daher ist es wichtig, dass die Rechtssysteme den „Vertretern“ des öffentlichen Interesses das Recht einräumen, die Verwaltung wegen Unterlassung oder unzureichenden Handelns zu verklagen oder Einzelpersonen oder Unternehmen wegen Gesetzesverstößen oder Umweltschäden zu verklagen. Dies kann auf verschiedene Weise erreicht werden: Dieses Recht kann bestimmten Nichtregierungsorganisationen eingeräumt werden; das Rechtssystem kann Sammelklagen oder Bürgerklagen usw. vorsehen. Das Recht, zur Verteidigung des öffentlichen Interesses zu klagen, anstatt nur ein Eigentumsinteresse zu verteidigen, ist eines der wichtigsten Elemente der modernen Umweltgesetzgebung.

      Fazit

      Eine gute Umweltgesetzgebung ist eine Voraussetzung, um das gewünschte Qualitätsniveau sowohl in der natürlichen als auch in der Arbeitsumgebung zu erreichen und aufrechtzuerhalten.

      Was eine „gute“ Umweltgesetzgebung ist, dürfte schwer zu definieren sein. Einige wünschen sich einen Rückgang der Befehls- und Kontrollmethoden und ihre Ersetzung durch sanftere Anstiftungstechniken, aber in der Praxis gibt es keine Standardformel, um zu entscheiden, was die Bestandteile des Gesetzes sein sollten. Wichtig ist jedoch, die Rechtsvorschriften für die besondere Situation des betreffenden Landes relevant zu machen und die verfügbaren Grundsätze, Methoden und Techniken an die Bedürfnisse, Kapazitäten und Rechtstraditionen jedes Landes anzupassen.

      Dies gilt umso mehr in einer Zeit, in der viele Entwicklungs- und Schwellenländer versuchen, sich mit „guten“ Umweltgesetzen auszustatten oder bereits bestehende Gesetze nachzurüsten. Im Streben nach diesem Ziel wird jedoch eine Gesetzgebung, die in einem bestimmten rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Kontext, häufig dem eines Industrielandes, erfolgreich ist, immer noch zu oft als Modell in Länder und Rechtssysteme importiert, für die sie völlig ungeeignet ist.

      Die „Partikularisierung“ von Rechtsvorschriften ist daher vielleicht das wichtigste Element, um das Ziel einer wirksamen Umweltgesetzgebung zu erreichen.

       

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      Referenzen zur Umweltpolitik

      Abecassis und Jarashow. 1985. Ölverschmutzung durch Schiffe. London: Süß & Maxwell.

      Afrikanische Konvention zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Ressourcen, Algier. 1968. Vertragsreihe der Vereinten Nationen. Genf: Vereinte Nationen.

      ASEAN. 1985. ASEAN-Abkommen zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Ressourcen. Kuala Lumpur: ASEAN.

      Bamako-Übereinkommen über das Verbot der Einfuhr nach Afrika und die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung und Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle innerhalb Afrikas. 1991. Int Legal Mater 30:775.

      Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. 1989.

      Berner Konvention zur Erhaltung der europäischen wildlebenden Tiere und natürlichen Lebensräume. 1979. Reihe Europäischer Verträge (ETS) Nr. 104.

      Birni, PW. 1985. Die Internationale Regulierung des Walfangs. 2 Bde. New York: Ozeana.

      Birnie, P und A Boyle. 1992. Völkerrecht und Umwelt. Oxford: OUP.

      Bonner Kooperationsabkommen zur Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe: Änderungsbeschluss. 1989. In Freestone und IJlstra 1991.

      Bonner Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten, 1979. 1980. Int Legal Mater 19:15.

      Boyle, AE. 1993. Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt. In The Environment After Rio, herausgegeben von L Campiglio, L Pineschi und C Siniscalco. Dordrecht: Martinus Nijhoff.

      Bukarester Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres. 1992. Int J Marine Coast Law 9:76-100.

      Burhenne, W. 1974a. Konvention zur Erhaltung der Natur im Südpazifik, Apia-Konvention. Im Internationalen
      Umweltrecht: Multilaterale Verträge. Berlin: E. Schmidt.

      —. 1974b. Internationales Umweltrecht: Multilaterale Verträge. Berlin: E. Schmidt.

      —. 1994c. Ausgewählte multilaterale Verträge im Umweltbereich. Berlin: E.Schmit.

      Canadian Standards Association. 1993. Ökobilanzleitlinie. Rexdale, Ontario: CSA.

      Canberra-Konvention zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis. 1980. Int Legal Mater 19:837.

      Churchill, R&D Freestone. 1991. Internationales Recht und globaler Klimawandel. London: Graham & Trotman.

      Code permanente Umgebung und Belästigungen. Nd-Vol. 1 & 2. Montrouge, Frankreich: Editions législatives et administratives.

      Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz und bei der Entwicklung der Meeres- und Küstenumwelt des Westens und
      Zentralafrikanische Region, 23. März, Abidjan. 1981. Int Legal Mater 20:746.

      Übereinkommen zum Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel. 1902. British and Foreign State Papers (BFSP), Nr. 969.

      Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung, Barcelona, ​​16. Februar. 1976. Int Legal Mater 15:290.

      Konvention zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Vikunja. 1979. In International Environmental Law: Multilateral Treaties, herausgegeben von W Burhenne. Berlin: E. Schmidt.

      Übereinkommen zum Schutz und zur Entwicklung der Meeresumwelt der erweiterten Karibikregion, 24. März,
      Cartagena des Indias. 1983. Int Legal Mater 22:221.

      Übereinkommen zum Schutz, zur Bewirtschaftung und Entwicklung der Meeres- und Küstenumwelt der ostafrikanischen Region, 21. Juni, Nairobi. 1985. Im Sand 1987.

      Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Südostpazifik, 12. November, Lima. Im Sand 1987.

      Übereinkommen zum Schutz der natürlichen Ressourcen und der Umwelt der Südpazifikregion, 24. November 1986, Noumea. Int Legal Mater 26:38.

      Übereinkommen über die biologische Vielfalt. 1992. Int Legal Mater 31:818.

      Konvention zur Erhaltung der Natur im Südpazifik. 1976. In International Environmental Law: Multilateral Treaties, herausgegeben von W Burhenne. Berlin: E.Schmidt.

      Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung. 1979. Int Legal Mater 18:1442.

      Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen. 1992. Int Legal Mater 31:1330.

      Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten im Bereich der Kernenergie. 1961. Am. J. Int. Law 55:1082.

      Ehlers, P. 1993. Helsinki-Konvention zum Schutz und zur Nutzung des Ostseeraums. Int J Marine Coast Law 8:191-276.

      Espoo-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Kontext. 1991. Int Legal Mater 30:802.

      Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen. 1992. Int Legal Mater 31:848.

      Freestone, D. 1994. The Road from Rio: International Environmental Law after the Earth Summit. J Umweltgesetz 6:193-218.

      Freestone, D. und E. Hey (Hrsg.). 1996. Das Vorsorgeprinzip im Völkerrecht: Die Herausforderung der Umsetzung. Den Haag: Kluwer Law International.

      Freestone, D und T IJlstra. 1991. The North Sea: Basic Legal Documents On Regional Environmental Cooperation. Dordrecht: Graham & Trotman.

      Genfer Protokoll über die Kontrolle der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihrer grenzüberschreitenden Flüsse. 1991. Int Legal Mater 31:568.

      Genfer Protokoll über die langfristige Finanzierung des Kooperationsprogramms zur Überwachung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von Luftverschmutzung in Europa. 1984. Int Legal Mater 24:484.

      Heijungs, R. 1992. Environmental Life Cycle Assessment of Products – National Reuse of Waste Research Programme. Novem & Rivm.

      Helsinki-Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseeraums. 1974. Int Legal Mater 13:546.

      Helsinki-Übereinkommen über den Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen. 1992. Int Legal Mater 31:1312.

      Helsinki-Protokoll zur Reduzierung von Schwefelemissionen. 1988. Int Legal Mater 27:64.

      Hey, E, T IJlstra und A Nollkaemper. 1993. Int J Marine Coast Law 8:76.

      Hildebrandt, E. und E. Schmidt. 1994. Arbeitsbeziehungen und Umweltschutz in Europa. Dublin: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen.

      Hohmann, H. 1992. Grundlagendokumente des Umweltvölkerrechts. London: Graham & Trotman.

      Internationale Handelskammern. 1989. Umweltprüfung. Paris: ICC.

      Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Öl. 1954. Reihe der Verträge der Vereinten Nationen (UNTS), Nr. 327. Genf: Vereinte Nationen.

      Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (1973), geändert 1978. Int Legal Mater 17:546.

      Internationales Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Ölverschmutzung. 1969. Int Legal Mater 16:617.

      Internationales Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, Brüssel, 1971. Geändert 1976, Protokolle 1984 und 1992. 1972. Int Legal Mater 11:284.

      Internationales Übereinkommen über Vorsorge, Reaktion und Zusammenarbeit bei Ölverschmutzungen. 1991. Int Legal Mater 30:735.

      Internationales Übereinkommen über Eingriffe auf hoher See in Fällen von Ölverschmutzungsschäden, 1969. 1970. Int Legal Mater 9:25.

      Internationale Arbeitsorganisation (ILO). 1990. Umwelt und Arbeitswelt. Bericht des Generaldirektors an die Internationale Arbeitskonferenz, 77. Tagung. Genf: IAO.

      IUCN und Regierung der Republik Botswana. Nd Umweltverträglichkeitsprüfung: Handbuch für die berufsbegleitende Weiterbildung. Gland, Schweiz: IUCN.

      Keoleian, GA und D Menerey. 1993. Life Cycle Design Guidance Manual. Washington, DC: Umweltschutzbehörde.

      Kiss, A und D Shelton. 1991. Internationales Umweltrecht. New York: Transnational.

      Kummer, K. 1992. Die Basler Konvention. Int Comp Law Q 41:530.

      Kuwait Regional Convention for Cooperation on the Protection of the Marine Environment from Pollution, 24. April,
      Kuwait. 1978. Int Legal Mater 17:511.

      Lac Lanoux Schiedsverfahren. 1957. In 24 International Law Reports, 101.

      Lloyd, GER. 1983. Hippokratische Schriften. London: Pinguinbücher.

      Londoner Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen. 1972. Int Legal Mater 11:1294.

      Lyster, S. 1985. Internationales Wildtierrecht. Cambridge: Grotius.

      Ministererklärung zum Schutz des Schwarzen Meeres. 1993. Int J Marine Coast Law 9:72-75.

      Molitor, MR. 1991. Internationales Umweltrecht: Primärmaterialien. Deventer: Kluwer Recht & Steuern.

      Seerechtsübereinkommen von Montego Bay (LOSC). 1982. Int Legal Mater 21:1261.

      Nordisches Übereinkommen zum Schutz der Umwelt. 1974. Int Legal Mater 13:511.

      Ministererklärung von Odessa zum Schutz des Schwarzen Meeres, 1993. 1994. Int J Marine Coast Law 9:72-75.

      ABl. L 103/1 vom 24. April 1979 und ABl. L 206/7 vom 22. Juli 1992. 1991. In Freestone und IJlstra 1991.

      Osloer Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Einbringen von Schiffen und Flugzeugen. 1972. In Freestone und IJlstra 1991.

      Pariser Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch landgestützte Quellen. 1974. Int Legal Mater 13:352.

      Pariser Konvention zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks. 1993. Int J Marine Coast Law 8:1-76.

      Pariser Absichtserklärung zur Hafenstaatkontrolle bei der Durchführung von Abkommen über die Sicherheit des Seeverkehrs und den Schutz der Meeresumwelt. 1982. Int Legal Mater 21:1.

      Umweltschutzprotokoll zum Antarktisvertrag. 1991. Int Legal Mater 30:1461. 
      Ramsar-Konvention über Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, insbesondere als Lebensraum für Wasservögel. 1971. Int Legal Mater 11:963.

      Regionales Übereinkommen zur Erhaltung der Umwelt des Roten Meeres und des Golfs von Aden, 14. Februar, Jeddah. 1982. Im Sand 1987.

      Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung. 1992. Int Legal Mater 31:814.

      Robinson, NA (Hrsg.). 1993. Agenda 21: Aktionsplan der Erde. New York: Ozeana.

      Ryding, SO. 1994. Internationale Erfahrungen umweltgerechter Produktentwicklung auf Basis von Ökobilanzen. Stockholm: Schwedischer Abfallforschungsrat.

      —. 1996. Nachhaltige Produktentwicklung. Genf: IOS.

      Sand, PH (Hrsg.). 1987. Meeresumweltrecht im Umweltprogramm der Vereinten Nationen: Ein entstehendes Öko-Regime. London: Tycooly.

      —. 1992. Die Wirksamkeit internationaler Umweltabkommen: Eine Bestandsaufnahme bestehender Rechtsinstrumente. Cambridge: Grotius.

      Gesellschaft für Umwelttoxikologie und -chemie (SETAC). 1993. Leitlinien für die Ökobilanz: Ein „Verhaltenskodex“. Boca Raton: Lewis.

      Sofia-Protokoll über die Kontrolle der Emissionen von Stickoxiden oder ihrer grenzüberschreitenden Flüsse. 1988. Int Legal Mater 27:698.

      Satzung des Internationalen Gerichtshofs. 1945.

      Trail Smelter-Schiedsverfahren. 1939. Am J Int Law 33:182.

      —. 1941. Am. J. Int. Law 35:684.

      Vertrag über das Verbot von Kernwaffentests in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser. 1963. Am J Int Law 57:1026.

      UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, 1972. Int Legal Mater 11:1358.

      UNGA-Resolution 2997, XXVII. 15. Dezember 1972.

      Vereinte Nationen. Nd Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm). Genf: Vereinte Nationen.

      Wiener Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden. 1963. Int Legal Mater 2:727.

      Wiener Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial. 1980. Int Legal Mater 18:1419.

      Wiener Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen. 1986a. Int Legal Mater 25:1377.

      Wiener Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall. 1986b. Int Legal Mater 25:1370.

      Vigon, BWet al. 1992. Ökobilanz: Bestandsführungsrichtlinien und -grundsätze. Boca Raton: Lewis.

      Washingtoner Übereinkommen zur Regulierung des Walfangs. 1946. League of Nations Treaty Series (LNTS), Nr. 155.

      Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES). 1973. Int Legal Mater 12:1085.

      Wellington Convention on the Regulation of Antarktic Mineral Resource Activities, 1988. Int Legal Mater 27:868.