Donnerstag, März 24 2011 17: 30

Risikobewertung und Kommunikation

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Regierung, Industrie und Gemeinschaft erkennen die Notwendigkeit an, die industriellen Risiken (beruflich und öffentlich) für Mensch und Umwelt zu identifizieren, zu bewerten und zu kontrollieren. Das Bewusstsein für Gefahren und Unfälle, die zu erheblichen Verlusten an Menschenleben und Sachwerten führen können, hat zur Entwicklung und Anwendung systematischer Ansätze, Methoden und Instrumente für die Risikobewertung und -kommunikation geführt.

Der Risikobewertungsprozess umfasst: Systembeschreibung, Identifizierung von Gefahren und Entwicklung von Unfallszenarien und Folgen für Ereignisse im Zusammenhang mit einem Prozessbetrieb oder einer Lagereinrichtung; die Abschätzung der Auswirkungen oder Folgen solcher gefährlicher Ereignisse auf Menschen, Sachen und Umwelt; die Schätzung der Wahrscheinlichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Auftretens solcher gefährlicher Ereignisse in der Praxis und ihrer Auswirkungen unter Berücksichtigung der verschiedenen betrieblichen und organisatorischen Gefahrenkontrollen und -praktiken; die Quantifizierung der daraus resultierenden Risikoniveaus außerhalb der Werksgrenzen sowohl in Bezug auf Folgen als auch auf Wahrscheinlichkeiten; und die Bewertung dieser Risikostufen anhand quantifizierter Risikokriterien.

Der Prozess der quantifizierten Risikobewertung ist probabilistischer Natur. Da während der gesamten Lebensdauer einer Anlage oder eines Prozesses schwere Unfälle auftreten können oder auch nicht, ist es nicht angemessen, den Bewertungsprozess isoliert auf die Folgen von Unfällen zu stützen. Die Wahrscheinlichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass solche Unfälle tatsächlich eintreten, sollte berücksichtigt werden. Diese Wahrscheinlichkeiten und resultierenden Risikoniveaus sollten das Niveau der in der Anlage verfügbaren konstruktiven, betrieblichen und organisatorischen Kontrollen widerspiegeln. Mit der Quantifizierung des Risikos sind eine Reihe von Unsicherheiten verbunden (z. B. mathematische Modelle zur Folgenabschätzung, Festlegung von Wahrscheinlichkeiten für verschiedene Unfallszenarien, Wahrscheinlichkeitseffekte solcher Unfälle). Der Risikobewertungsprozess sollte solche Unsicherheiten in jedem Fall aufdecken und anerkennen.

Der Hauptwert des quantifizierten Risikobewertungsprozesses sollte nicht auf dem numerischen Wert der Ergebnisse (isoliert) liegen. Der Bewertungsprozess selbst bietet erhebliche Möglichkeiten für die systematische Identifizierung von Gefahren und die Bewertung von Risiken. Der Risikobewertungsprozess sorgt für die Identifizierung und Erkennung von Gefahren und ermöglicht die Zuweisung relevanter und geeigneter Ressourcen für den Prozess der Gefahrenkontrolle.

Die Ziele und Verwendungen des Gefahrenidentifikationsprozesses (HIP) bestimmen wiederum den Umfang der Analyse, die geeigneten Verfahren und Methoden sowie das für die Analyse erforderliche Personal, Fachwissen, die finanziellen Mittel und die erforderliche Zeit sowie die damit verbundene erforderliche Dokumentation. Die Gefahrenidentifizierung ist ein effizientes und notwendiges Verfahren zur Unterstützung von Risikoanalytikern und der Entscheidungsfindung für die Risikobewertung und das Management von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Eine Reihe von Hauptzielen kann identifiziert werden:

  • um festzustellen, welche gefährlichen Situationen innerhalb einer Anlage oder eines Prozessbetriebs bestehen
  • um festzustellen, wie es zu diesen gefährlichen Situationen kommen kann
  • zur Unterstützung bei der Bewertung der Sicherheit einer gefährlichen Anlage.

 

Das erste allgemeine Ziel zielt darauf ab, das allgemeine Verständnis der wichtigen Themen und Situationen zu erweitern, die sich auf den Risikoanalyseprozess für einzelne Anlagen und Prozesse auswirken könnten; die synergie von einzelgefährdungen zur bereichsstudienebene hat ihre besondere bedeutung. Konstruktions- und Betriebsprobleme können identifiziert und ein Gefahrenklassifizierungsschema in Betracht gezogen werden.

Das zweite Ziel enthält Elemente der Risikobewertung und befasst sich mit der Entwicklung von Unfallszenarien und der Interpretation der Ergebnisse. Der Folgenabschätzung verschiedener Unfälle und deren zeitlicher und räumlicher Ausbreitung kommt in der Phase der Gefahrenerkennung besondere Bedeutung zu.

Das dritte Ziel zielt darauf ab, Informationen bereitzustellen, die später weitere Schritte bei der Risikobewertung und dem Sicherheitsmanagement des Anlagenbetriebs unterstützen können. Dies kann in Form einer Verbesserung der Szenariospezifikationen für die Risikoanalyse oder der Ermittlung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen zur Erfüllung vorgegebener Risikokriterien (z. B. individuell oder gesellschaftlich) oder Ratschlägen für die Notfallvorsorge und das Unfallmanagement erfolgen.

Nach der Definition der Ziele ist die Definition des Umfangs der HIP-Studie das zweitwichtigste Element bei der Verwaltung, Organisation und Umsetzung der HIP. Der Umfang des HIP in einer komplexen Risikobewertungsstudie kann hauptsächlich anhand der folgenden Parameter beschrieben werden: (1) potenzielle Gefahrenquellen (z. B. radioaktive Freisetzungen, toxische Substanzen, Feuer, Explosionen); (2) Anlagen- oder Prozessschadenszustände; (3) Initiieren von Ereignissen; (4) mögliche Folgen; und (5) Priorisierung von Gefahren. Die relevanten Faktoren, die das Ausmaß bestimmen, in dem diese Parameter in das HIP aufgenommen werden, sind: (a) die Ziele und beabsichtigten Verwendungen des HIP; (b) die Verfügbarkeit geeigneter Informationen und Daten; und (c) die verfügbaren Ressourcen und Fachkenntnisse. Die Gefahrenidentifizierung erfordert die Berücksichtigung aller relevanten Informationen bezüglich der Anlage (z. B. Anlage, Prozess). Dies kann typischerweise Folgendes umfassen: Standort- und Anlagenlayout; detaillierte Prozessinformationen in Form von technischen Diagrammen und Betriebs- und Wartungsbedingungen; Art und Menge der gehandhabten Materialien; betriebliche, organisatorische und physische Schutzmaßnahmen; und Designstandards.

Bei der Bewältigung der externen Folgen eines Unfalls können sich eine Reihe solcher Folgen ergeben (z. B. Anzahl der Todesfälle, Anzahl der Krankenhauseinweisungen, verschiedene Arten von Schäden am Ökosystem, finanzielle Verluste usw.). Die äußeren Folgen eines durch den Stoff verursachten Unfalls i für eine identifizierte Aktivität j, kann aus der Beziehung berechnet werden:
Cij = A fa fm, wo Cij = Zahl der Todesfälle pro durch den Stoff verursachten Unfall i für eine identifizierte Aktivität j; A = betroffene Fläche (ha); a = Bevölkerungsdichte in besiedelten Gebieten innerhalb der betroffenen Zone (Personen/ha); fa und fm sind Korrekturfaktoren.

Die Folgen von (Groß-)Unfällen für die Umwelt sind aufgrund der Vielfalt der beteiligten Stoffe sowie der Anzahl der für eine bestimmte Unfallsituation relevanten Umweltwirkungsindikatoren schwieriger abzuschätzen. Üblicherweise ist eine Versorgungsskala mit verschiedenen Umweltfolgen verbunden; Die relevante Versorgungsskala könnte Ereignisse im Zusammenhang mit Vorfällen, Unfällen oder Katastrophenfolgen umfassen.

Die Bewertung monetärer Folgen von (potenziellen) Unfällen erfordert eine detaillierte Abschätzung möglicher Folgen und der damit verbundenen Kosten. Ein monetärer Wert für besondere Klassen von Folgen (z. B. Verlust von Menschenleben oder besondere biologische Lebensräume) wird nicht immer a priori akzeptiert. Die monetäre Bewertung der Folgen sollte auch externe Kosten einbeziehen, die sehr oft schwer abzuschätzen sind.

Die Verfahren zur Identifizierung gefährlicher Situationen, die in verfahrenstechnischen Anlagen und Ausrüstungen auftreten können, gelten im Allgemeinen als das am weitesten entwickelte und am besten etablierte Element im Bewertungsprozess gefährlicher Anlagen. Es muss anerkannt werden, dass (1) die Verfahren und Techniken in Bezug auf Umfang und Detaillierungsgrad variieren, von vergleichenden Checklisten bis hin zu detaillierten strukturierten Logikdiagrammen, und (2) die Verfahren in verschiedenen Phasen der Projektformulierung und -implementierung (von der frühen Entscheidungsprozess über den Standort einer Anlage bis hin zu Planung, Bau und Betrieb).

Techniken zur Gefahrenerkennung lassen sich im Wesentlichen in drei Kategorien einteilen. Im Folgenden werden die am häufigsten verwendeten Techniken in jeder Kategorie aufgeführt.

  • Kategorie 1: Vergleichende Methoden: Prozess- oder System-Checkliste; Überprüfung des Sicherheitsaudits; Relatives Ranking (Dow- und Mond-Hazard-Indizes); Vorläufige Gefahrenanalyse
  • Kategorie 2: Grundlegende Methoden: Hazard Operability Studies (HAZOP); "Was, wenn die Analyse; Fehlermöglichkeits- und Einflussanalyse (FMEA)
  • Kategorie 3: Logikdiagramme Methoden: Fehlerbaumanalyse; Ereignisbaumanalyse.

 

Ursachen-Folge-Analyse; Menschliche Zuverlässigkeitsanalyse

Die Angemessenheit und Relevanz einer bestimmten Technik zur Gefahrenerkennung hängt weitgehend von dem Zweck ab, für den die Risikobewertung durchgeführt wird. Wenn weitere technische Details verfügbar sind, können diese im Gesamtprozess zur Risikobewertung verschiedener Gefährdungen kombiniert werden. Sachverständigen- und Ingenieururteile können häufig zur weiteren Bewertung des Risikos von Anlagen oder Prozessen herangezogen werden. Oberstes Prinzip ist es, die Anlage bzw. den Betrieb zunächst aus einem möglichst breiten Blickwinkel zu betrachten und mögliche Gefahren systematisch zu identifizieren. Ausgefeilte Techniken als primäres Werkzeug können Probleme verursachen und dazu führen, dass einige offensichtliche Gefahren übersehen werden. Manchmal kann es notwendig sein, mehr als eine Technik anzuwenden, abhängig vom erforderlichen Detaillierungsgrad und davon, ob es sich bei der Anlage um eine neu vorgeschlagene Installation oder einen bestehenden Betrieb handelt.

Probabilistische Sicherheitskriterien (PSC) sind mit einem rationalen Entscheidungsprozess verbunden, der die Einrichtung eines konsistenten Rahmens mit Standards erfordert, um das gewünschte Sicherheitsniveau auszudrücken. Gesellschafts- oder Gruppenrisiken sollten bei der Beurteilung der Akzeptanz einer gefährlichen Industrieanlage berücksichtigt werden. Bei der Entwicklung von PSC auf der Grundlage des gesellschaftlichen Risikos sollten eine Reihe von Faktoren berücksichtigt werden, einschließlich der öffentlichen Abneigung gegen Unfälle mit hohen Folgen (dh das gewählte Risikoniveau sollte mit zunehmenden Folgen abnehmen). Während individuelle Todesrisikostufen alle Risikokomponenten umfassen (dh Brände, Explosionen und Toxizität), kann es Unsicherheiten bei der Korrelation toxischer Konzentrationen mit Todesrisikostufen geben. Die Interpretation von „tödlich“ sollte sich nicht auf eine Dosis-Wirkungs-Beziehung stützen, sondern eine Überprüfung der verfügbaren Daten beinhalten. Das Konzept des gesellschaftlichen Risikos impliziert, dass das Risiko größerer Folgen mit geringerer Häufigkeit als wichtiger wahrgenommen wird als das Risiko geringerer Folgen mit höherer Wahrscheinlichkeit.

Unabhängig vom numerischen Wert eines Risikokriteriums für Risikobewertungszwecke ist es wichtig, dass bestimmte qualitative Prinzipien als Maßstab für die Risikobewertung und das Sicherheitsmanagement übernommen werden: (1) alle „vermeidbaren“ Risiken sollten vermieden werden; (2) das Risiko einer größeren Gefahr sollte nach Möglichkeit reduziert werden; (3) die Folgen von wahrscheinlicheren gefährlichen Ereignissen sollten nach Möglichkeit innerhalb der Grenzen der Anlage eingedämmt werden; und (4) wenn ein bestehendes hohes Risiko durch eine gefährliche Anlage besteht, sollten zusätzliche gefährliche Entwicklungen nicht zugelassen werden, wenn sie das bestehende Risiko erheblich erhöhen.

In den 1990er Jahren wurde der Risikokommunikation, die zu einem eigenen Zweig der Risikowissenschaft geworden ist, eine zunehmende Bedeutung beigemessen.

Die Hauptaufgaben der Risikokommunikation sind:

  • Ermittlung kontroverser Aspekte wahrgenommener Risiken
  • Präsentieren und Erklären von Risikoinformationen
  • Beeinflussung des risikobezogenen Verhaltens von Personen
  • Entwicklung von Informationsstrategien für Notfälle
  • sich entwickelnde kooperative/partizipative Konfliktlösung.

 

Umfang und Ziele der Risikokommunikation können unterschiedlich sein, abhängig von den am Kommunikationsprozess beteiligten Akteuren sowie den Funktionen und Erwartungen, die sie dem Kommunikationsprozess und seinem Umfeld zuschreiben.

Einzelne und unternehmerische Akteure der Risikokommunikation nutzen vielfältige Kommunikationsmittel und -kanäle. Die Hauptthemen sind Gesundheits- und Umweltschutz, Verbesserung der Sicherheit und Risikoakzeptanz.

Nach der allgemeinen Kommunikationstheorie kann Kommunikation folgende Funktionen haben:

  • Präsentation von Informationen
  • appellieren
  • Selbstdarstellung
  • Definition einer Beziehung oder eines Entscheidungspfades.

 

Insbesondere für den Risikokommunikationsprozess kann es hilfreich sein, zwischen diesen Funktionen zu unterscheiden. Je nach Funktion sind unterschiedliche Voraussetzungen für einen erfolgreichen Kommunikationsprozess zu beachten.

Risikokommunikation kann manchmal die Rolle einer einfachen Darstellung von Fakten spielen. Information ist ein allgemeines Bedürfnis in einer modernen Gesellschaft. Insbesondere im Umweltbereich gibt es Gesetze, die einerseits den Behörden die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit auferlegen und andererseits der Öffentlichkeit das Recht geben, sich über die Umwelt- und Gefahrensituation zu informieren (z. genannt Seveso-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft und „Community Right-to-Know“-Gesetzgebung in den Vereinigten Staaten). Informationen können auch für ein spezielles öffentliches Segment bestimmt werden; Beispielsweise müssen die Mitarbeiter in einer Fabrik über die Risiken informiert werden, denen sie an ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt sind. In diesem Sinne muss Risikokommunikation sein:

  • so neutral und objektiv wie möglich
  • abschließen
  • verständlich für den, der sich informieren soll.

 

Appelle neigen dazu, jemanden zu etwas aufzufordern. In Risikoangelegenheiten lassen sich folgende Berufungsfunktionen unterscheiden:

  • Appell an die breite Öffentlichkeit oder an einen bestimmten Teil der Öffentlichkeit über Maßnahmen zur Risikoprävention, die ergriffen werden könnten oder sollten (z. B. Appell an die Mitarbeiter in einer Fabrik, Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz zu ergreifen)
  • Appell an die breite Öffentlichkeit oder an einen speziellen Teil der Öffentlichkeit über präventive Maßnahmen für Notfälle
  • Appell an die breite Öffentlichkeit oder an einen bestimmten Teil der Öffentlichkeit über Maßnahmen, die in einer Notsituation zu ergreifen sind (Krisenmanagement).

 

Beschwerdekommunikation muss sein:

  • so einfach und verständlich wie möglich und so vollständig wie nötig
  • zuverlässig; das Vertrauen zu den beschwerdeführenden Personen, Behörden oder sonstigen Stellen ist für den Erfolg der Beschwerde unabdingbar.

 

Die Selbstdarstellung vermittelt keine neutralen Informationen, sondern ist hauptsächlich Teil einer Überzeugungs- oder Marketingstrategie, um das öffentliche Image einer Person zu verbessern oder öffentliche Akzeptanz für eine bestimmte Tätigkeit zu erreichen oder öffentliche Unterstützung für eine bestimmte Position zu erhalten. Das Kriterium für den Erfolg der Kommunikation ist, ob die Öffentlichkeit an die Präsentation glaubt. Aus normativer Sicht zielt die Selbstdarstellung zwar darauf ab, jemanden zu überzeugen, aber sie sollte ehrlich und aufrichtig sein.

Diese Kommunikationsformen sind hauptsächlich einseitig. Die Kommunikation, die auf eine Entscheidung oder Vereinbarung abzielt, ist wechsel- oder mehrseitig: Es gibt nicht nur eine Seite, die Auskunft gibt – an einem Risikokommunikationsprozess sind verschiedene Akteure beteiligt und kommunizieren miteinander. Dies ist die übliche Situation in einer demokratischen Gesellschaft. Insbesondere in risiko- und umweltbezogenen Angelegenheiten gilt Kommunikation als alternatives Regulierungsinstrument in komplexen Situationen, in denen einfache Lösungen nicht möglich oder zugänglich sind. Daher müssen die riskanten Entscheidungen mit relevanter politischer Bedeutung in einer kommunikativen Atmosphäre getroffen werden. Risikokommunikation in diesem Sinne kann unter anderem die Kommunikation über hoch politisierte Risikothemen umfassen, kann aber beispielsweise auch die Kommunikation zwischen einem Betreiber, den Mitarbeitern und den Rettungsdiensten bedeuten, um den Betreiber bestmöglich darauf vorzubereiten Fall eines Unfalls. Je nach Umfang und Zielsetzung der Risikokommunikation können sich somit unterschiedliche Akteure am Kommunikationsprozess beteiligen. Die potenziellen Hauptakteure in einem Risikokommunikationsumfeld sind:

  • der Betreiber einer riskanten Anlage
  • die potenziellen Opfer eines unerwünschten Ereignisses (z. B. Mitarbeiter, Nachbarn)
  • die Aufsichtsbehörden und die zuständigen politischen Gremien
  • die Rettungsdienste und die breite Öffentlichkeit
  • Interessengruppen
  • die Medien
  • VERSICHERUNGEN
  • Wissenschaftler und Experten.

 

In einem systemtheoretischen Ansatz entsprechen alle diese Akteurskategorien einem bestimmten sozialen System und haben daher unterschiedliche Kommunikationscodes, unterschiedliche Werte und zu kommunizierende Interessen. Oft ist es nicht einfach, eine gemeinsame Basis für einen Risikodialog zu finden. Es müssen Strukturen gefunden werden, um diese unterschiedlichen Sichtweisen zu vereinen und zu einem praxistauglichen Ergebnis zu kommen. Themen für eine solche Risikokommunikation sind beispielsweise eine Konsensentscheidung über den Standort oder Nichtstandort einer gefährlichen Anlage in einer bestimmten Region.

In allen Gesellschaften gibt es rechtliche und politische Verfahren zur Behandlung von risikorelevanten Themen (z. B. parlamentarische Gesetzgebung, Regierungs- oder Verwaltungsentscheidungen, Gerichtsverfahren etc.). Diese bestehenden Verfahren führen in vielen Fällen nicht zu befriedigenden Lösungen für die friedliche Beilegung von Risikostreitigkeiten. Vorschläge zur Integration von Elementen der Risikokommunikation in die bestehenden Verfahren haben sich als Verbesserung des politischen Entscheidungsprozesses erwiesen.

Beim Vorschlagen von Risikokommunikationsverfahren müssen zwei Hauptpunkte diskutiert werden:

  • die formale Organisation und die rechtliche Bedeutung des Prozesses und seiner Ergebnisse
  • die Struktur des Kommunikationsprozesses selbst.

 

Für die formale Gestaltung der Risikokommunikation gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Die Kommunikation kann innerhalb oder zwischen bestehenden Gremien stattfinden (z. B. zwischen einer Behörde der Zentralregierung, einer lokalen Behörde und bestehenden Interessengruppen).
  • Speziell für den Prozess der Risikokommunikation können neue Gremien eingerichtet werden; verschiedene Modelle wurden entwickelt (z. B. Bürgerjurys, Bürgerpanels, Verhandlungs- und Schlichtungsstrukturen, gemischte Kommissionen aus Betreibern, Behörden und Bürgern). Die meisten dieser Modelle basieren auf der Idee, einen strukturierten Diskurs in kleinen Gruppen zu organisieren. Es bestehen erhebliche Meinungsverschiedenheiten darüber, ob diese Gruppen aus Experten, Laien, Vertretern des politischen Systems etc.

 

In jedem Fall ist das Verhältnis dieser Kommunikationsstrukturen zu den bestehenden rechtlichen und politischen Entscheidungsgremien zu klären. Üblicherweise wirkt das Ergebnis eines Risikokommunikationsprozesses als unverbindliche Empfehlung an die Entscheidungsgremien.

Bezüglich der Struktur des Kommunikationsprozesses ist nach den allgemeinen Regeln des praktischen Diskurses jede Argumentation zulässig, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt:

  • ausreichende logische Konsistenz
  • Aufrichtigkeit (Das bedeutet: Der Diskurs sollte nicht von strategischem oder taktischem Denken beeinflusst werden.)
  • dass derjenige, der ein Argument vertritt, bereit sein muss, die Konsequenzen dieses Arguments auch gegen sich selbst zu akzeptieren.

 

Im Risikokommunikationsprozess wurden verschiedene Sonderregelungen und Vorschläge entwickelt, um diese Regelungen zu konkretisieren. Unter diesen sind die folgenden Regeln erwähnenswert:

Bei der Risikokommunikation ist zu unterscheiden zwischen:

  • kommunikativer Anspruch
  • kognitive Ansprüche
  • normative Ansprüche
  • aussagekräftige Ansprüche.

 

Dementsprechend können Meinungsverschiedenheiten verschiedene Gründe haben, nämlich:

  • Unterschiede in den Informationen
  • Unterschiede im Verständnis von Tatsachen
  • Unterschiede in normativen Werten.

 

Es kann hilfreich sein, durch den Risikokommunikationsprozess das Ausmaß der Unterschiede und ihre Bedeutung deutlich zu machen. Um die Bedingungen für einen solchen Diskurs zu verbessern und gleichzeitig Entscheidungsträgern dabei zu helfen, faire und kompetente Lösungen zu finden, wurden verschiedene Strukturvorschläge gemacht – zum Beispiel:

  • Für einen fairen Diskurs muss das Ergebnis offen sein; wenn es nur darum geht, Akzeptanz für eine bereits getroffene Entscheidung zu erreichen, wäre es nicht aufrichtig, einen Diskurs zu eröffnen.
  • Wenn manche Lösungen aus sachlichen, politischen oder rechtlichen Gründen einfach nicht möglich sind, muss dies von vornherein geklärt werden.
  • Es kann hilfreich sein, zunächst nicht die Alternativen, sondern die Kriterien zu erörtern, die bei der Bewertung der Alternativen angewendet werden sollten.

 

Die Effektivität der Risikokommunikation kann als das Maß definiert werden, in dem eine anfängliche (unerwünschte) Situation in Richtung eines durch anfängliche Ziele definierten beabsichtigten Zustands verändert wird. Verfahrenstechnische Aspekte sind in die Bewertung von Risikokommunikationsprogrammen einzubeziehen. Zu diesen Kriterien gehören Praktikabilität (z. B. Flexibilität, Anpassungsfähigkeit, Umsetzbarkeit) und Kosten (in Form von Geld, Personal und Zeit) des Programms.

 

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Referenzen zur Umweltpolitik

Abecassis und Jarashow. 1985. Ölverschmutzung durch Schiffe. London: Süß & Maxwell.

Afrikanische Konvention zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Ressourcen, Algier. 1968. Vertragsreihe der Vereinten Nationen. Genf: Vereinte Nationen.

ASEAN. 1985. ASEAN-Abkommen zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Ressourcen. Kuala Lumpur: ASEAN.

Bamako-Übereinkommen über das Verbot der Einfuhr nach Afrika und die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung und Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle innerhalb Afrikas. 1991. Int Legal Mater 30:775.

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. 1989.

Berner Konvention zur Erhaltung der europäischen wildlebenden Tiere und natürlichen Lebensräume. 1979. Reihe Europäischer Verträge (ETS) Nr. 104.

Birni, PW. 1985. Die Internationale Regulierung des Walfangs. 2 Bde. New York: Ozeana.

Birnie, P und A Boyle. 1992. Völkerrecht und Umwelt. Oxford: OUP.

Bonner Kooperationsabkommen zur Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe: Änderungsbeschluss. 1989. In Freestone und IJlstra 1991.

Bonner Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten, 1979. 1980. Int Legal Mater 19:15.

Boyle, AE. 1993. Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt. In The Environment After Rio, herausgegeben von L Campiglio, L Pineschi und C Siniscalco. Dordrecht: Martinus Nijhoff.

Bukarester Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres. 1992. Int J Marine Coast Law 9:76-100.

Burhenne, W. 1974a. Konvention zur Erhaltung der Natur im Südpazifik, Apia-Konvention. Im Internationalen
Umweltrecht: Multilaterale Verträge. Berlin: E. Schmidt.

—. 1974b. Internationales Umweltrecht: Multilaterale Verträge. Berlin: E. Schmidt.

—. 1994c. Ausgewählte multilaterale Verträge im Umweltbereich. Berlin: E.Schmit.

Canadian Standards Association. 1993. Ökobilanzleitlinie. Rexdale, Ontario: CSA.

Canberra-Konvention zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis. 1980. Int Legal Mater 19:837.

Churchill, R&D Freestone. 1991. Internationales Recht und globaler Klimawandel. London: Graham & Trotman.

Code permanente Umgebung und Belästigungen. Nd-Vol. 1 & 2. Montrouge, Frankreich: Editions législatives et administratives.

Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz und bei der Entwicklung der Meeres- und Küstenumwelt des Westens und
Zentralafrikanische Region, 23. März, Abidjan. 1981. Int Legal Mater 20:746.

Übereinkommen zum Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel. 1902. British and Foreign State Papers (BFSP), Nr. 969.

Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung, Barcelona, ​​16. Februar. 1976. Int Legal Mater 15:290.

Konvention zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Vikunja. 1979. In International Environmental Law: Multilateral Treaties, herausgegeben von W Burhenne. Berlin: E. Schmidt.

Übereinkommen zum Schutz und zur Entwicklung der Meeresumwelt der erweiterten Karibikregion, 24. März,
Cartagena des Indias. 1983. Int Legal Mater 22:221.

Übereinkommen zum Schutz, zur Bewirtschaftung und Entwicklung der Meeres- und Küstenumwelt der ostafrikanischen Region, 21. Juni, Nairobi. 1985. Im Sand 1987.

Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Südostpazifik, 12. November, Lima. Im Sand 1987.

Übereinkommen zum Schutz der natürlichen Ressourcen und der Umwelt der Südpazifikregion, 24. November 1986, Noumea. Int Legal Mater 26:38.

Übereinkommen über die biologische Vielfalt. 1992. Int Legal Mater 31:818.

Konvention zur Erhaltung der Natur im Südpazifik. 1976. In International Environmental Law: Multilateral Treaties, herausgegeben von W Burhenne. Berlin: E.Schmidt.

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung. 1979. Int Legal Mater 18:1442.

Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen. 1992. Int Legal Mater 31:1330.

Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten im Bereich der Kernenergie. 1961. Am. J. Int. Law 55:1082.

Ehlers, P. 1993. Helsinki-Konvention zum Schutz und zur Nutzung des Ostseeraums. Int J Marine Coast Law 8:191-276.

Espoo-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Kontext. 1991. Int Legal Mater 30:802.

Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen. 1992. Int Legal Mater 31:848.

Freestone, D. 1994. The Road from Rio: International Environmental Law after the Earth Summit. J Umweltgesetz 6:193-218.

Freestone, D. und E. Hey (Hrsg.). 1996. Das Vorsorgeprinzip im Völkerrecht: Die Herausforderung der Umsetzung. Den Haag: Kluwer Law International.

Freestone, D und T IJlstra. 1991. The North Sea: Basic Legal Documents On Regional Environmental Cooperation. Dordrecht: Graham & Trotman.

Genfer Protokoll über die Kontrolle der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihrer grenzüberschreitenden Flüsse. 1991. Int Legal Mater 31:568.

Genfer Protokoll über die langfristige Finanzierung des Kooperationsprogramms zur Überwachung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von Luftverschmutzung in Europa. 1984. Int Legal Mater 24:484.

Heijungs, R. 1992. Environmental Life Cycle Assessment of Products – National Reuse of Waste Research Programme. Novem & Rivm.

Helsinki-Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseeraums. 1974. Int Legal Mater 13:546.

Helsinki-Übereinkommen über den Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen. 1992. Int Legal Mater 31:1312.

Helsinki-Protokoll zur Reduzierung von Schwefelemissionen. 1988. Int Legal Mater 27:64.

Hey, E, T IJlstra und A Nollkaemper. 1993. Int J Marine Coast Law 8:76.

Hildebrandt, E. und E. Schmidt. 1994. Arbeitsbeziehungen und Umweltschutz in Europa. Dublin: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen.

Hohmann, H. 1992. Grundlagendokumente des Umweltvölkerrechts. London: Graham & Trotman.

Internationale Handelskammern. 1989. Umweltprüfung. Paris: ICC.

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Öl. 1954. Reihe der Verträge der Vereinten Nationen (UNTS), Nr. 327. Genf: Vereinte Nationen.

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (1973), geändert 1978. Int Legal Mater 17:546.

Internationales Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Ölverschmutzung. 1969. Int Legal Mater 16:617.

Internationales Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, Brüssel, 1971. Geändert 1976, Protokolle 1984 und 1992. 1972. Int Legal Mater 11:284.

Internationales Übereinkommen über Vorsorge, Reaktion und Zusammenarbeit bei Ölverschmutzungen. 1991. Int Legal Mater 30:735.

Internationales Übereinkommen über Eingriffe auf hoher See in Fällen von Ölverschmutzungsschäden, 1969. 1970. Int Legal Mater 9:25.

Internationale Arbeitsorganisation (ILO). 1990. Umwelt und Arbeitswelt. Bericht des Generaldirektors an die Internationale Arbeitskonferenz, 77. Tagung. Genf: IAO.

IUCN und Regierung der Republik Botswana. Nd Umweltverträglichkeitsprüfung: Handbuch für die berufsbegleitende Weiterbildung. Gland, Schweiz: IUCN.

Keoleian, GA und D Menerey. 1993. Life Cycle Design Guidance Manual. Washington, DC: Umweltschutzbehörde.

Kiss, A und D Shelton. 1991. Internationales Umweltrecht. New York: Transnational.

Kummer, K. 1992. Die Basler Konvention. Int Comp Law Q 41:530.

Kuwait Regional Convention for Cooperation on the Protection of the Marine Environment from Pollution, 24. April,
Kuwait. 1978. Int Legal Mater 17:511.

Lac Lanoux Schiedsverfahren. 1957. In 24 International Law Reports, 101.

Lloyd, GER. 1983. Hippokratische Schriften. London: Pinguinbücher.

Londoner Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen. 1972. Int Legal Mater 11:1294.

Lyster, S. 1985. Internationales Wildtierrecht. Cambridge: Grotius.

Ministererklärung zum Schutz des Schwarzen Meeres. 1993. Int J Marine Coast Law 9:72-75.

Molitor, MR. 1991. Internationales Umweltrecht: Primärmaterialien. Deventer: Kluwer Recht & Steuern.

Seerechtsübereinkommen von Montego Bay (LOSC). 1982. Int Legal Mater 21:1261.

Nordisches Übereinkommen zum Schutz der Umwelt. 1974. Int Legal Mater 13:511.

Ministererklärung von Odessa zum Schutz des Schwarzen Meeres, 1993. 1994. Int J Marine Coast Law 9:72-75.

ABl. L 103/1 vom 24. April 1979 und ABl. L 206/7 vom 22. Juli 1992. 1991. In Freestone und IJlstra 1991.

Osloer Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Einbringen von Schiffen und Flugzeugen. 1972. In Freestone und IJlstra 1991.

Pariser Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch landgestützte Quellen. 1974. Int Legal Mater 13:352.

Pariser Konvention zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks. 1993. Int J Marine Coast Law 8:1-76.

Pariser Absichtserklärung zur Hafenstaatkontrolle bei der Durchführung von Abkommen über die Sicherheit des Seeverkehrs und den Schutz der Meeresumwelt. 1982. Int Legal Mater 21:1.

Umweltschutzprotokoll zum Antarktisvertrag. 1991. Int Legal Mater 30:1461. 
Ramsar-Konvention über Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, insbesondere als Lebensraum für Wasservögel. 1971. Int Legal Mater 11:963.

Regionales Übereinkommen zur Erhaltung der Umwelt des Roten Meeres und des Golfs von Aden, 14. Februar, Jeddah. 1982. Im Sand 1987.

Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung. 1992. Int Legal Mater 31:814.

Robinson, NA (Hrsg.). 1993. Agenda 21: Aktionsplan der Erde. New York: Ozeana.

Ryding, SO. 1994. Internationale Erfahrungen umweltgerechter Produktentwicklung auf Basis von Ökobilanzen. Stockholm: Schwedischer Abfallforschungsrat.

—. 1996. Nachhaltige Produktentwicklung. Genf: IOS.

Sand, PH (Hrsg.). 1987. Meeresumweltrecht im Umweltprogramm der Vereinten Nationen: Ein entstehendes Öko-Regime. London: Tycooly.

—. 1992. Die Wirksamkeit internationaler Umweltabkommen: Eine Bestandsaufnahme bestehender Rechtsinstrumente. Cambridge: Grotius.

Gesellschaft für Umwelttoxikologie und -chemie (SETAC). 1993. Leitlinien für die Ökobilanz: Ein „Verhaltenskodex“. Boca Raton: Lewis.

Sofia-Protokoll über die Kontrolle der Emissionen von Stickoxiden oder ihrer grenzüberschreitenden Flüsse. 1988. Int Legal Mater 27:698.

Satzung des Internationalen Gerichtshofs. 1945.

Trail Smelter-Schiedsverfahren. 1939. Am J Int Law 33:182.

—. 1941. Am. J. Int. Law 35:684.

Vertrag über das Verbot von Kernwaffentests in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser. 1963. Am J Int Law 57:1026.

UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, 1972. Int Legal Mater 11:1358.

UNGA-Resolution 2997, XXVII. 15. Dezember 1972.

Vereinte Nationen. Nd Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm). Genf: Vereinte Nationen.

Wiener Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden. 1963. Int Legal Mater 2:727.

Wiener Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial. 1980. Int Legal Mater 18:1419.

Wiener Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen. 1986a. Int Legal Mater 25:1377.

Wiener Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall. 1986b. Int Legal Mater 25:1370.

Vigon, BWet al. 1992. Ökobilanz: Bestandsführungsrichtlinien und -grundsätze. Boca Raton: Lewis.

Washingtoner Übereinkommen zur Regulierung des Walfangs. 1946. League of Nations Treaty Series (LNTS), Nr. 155.

Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES). 1973. Int Legal Mater 12:1085.

Wellington Convention on the Regulation of Antarktic Mineral Resource Activities, 1988. Int Legal Mater 27:868.